TE OGH 1978/3/15 10Os23/78

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Veröffentlicht am 15.03.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1978 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Faseth, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Waldstätten als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.Juni 1977, GZ. 27 Vr 510/77-52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klaar und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Jänner 1955 geborene Metzgergeselle Franz A (früher B) des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB (Punkte I, II und III/1 a), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (Punkt III/1 b), des Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB (Punkt III/2), des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 StGB (Punkt IV), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB (Punkt V), des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§ 83 Abs. 2, 125) StGB (Punkt VI), des Vergehens der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 Abs. 1 MilStG (Punkt VII) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB (Punkt VIII) schuldig erkannt.

Dieser Schuldspruch erfolgte unter anderem deshalb, weil Franz A - inhaltlich des Urteilssatzes -

I) am 28.Jänner 1977 in Innsbruck im bewußten und gewollten

Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Gerhard C mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Elisabeth D durch gefährliche Drohung, indem er den C sich bei einem Telefonanruf als Kriminalbeamter E ausgeben und sagen ließ, Franz B sei bei ihm und gebe an, sie enthalte ihm eine Kaution von 2.000 S vor, B sei ein gefährlicher Verbrecher, der schon zahlreiche Gewaltverbrechen begangen habe, er führe wegen der Kaution gegen sie etwas im Schilde, er sei Meister im Karate, es wäre besser, die Kaution auszuzahlen, da sie dann von ihm nichts zu befürchten habe, er könne B nicht mehr länger festhalten und dieser werde noch am selben Abend bei ihr erscheinen, zu einer Handlung, die sie an ihrem Vermögen schädigte, nämlich zur übergabe von 2.000

S nötigte;

II) am 5.Februar 1977 in Innsbruck mit dem zu I) bezeichneten Vorsatz Elisabeth D fernmündlich durch die zu I) angeführte und wiederholte Drohung zu einer Handlung, die sie an ihrem Vermögen schädigte, nämlich zur übergabe von 500 S für einen der Ursel F angeblich widerrechtlich abgenommenen Staubsauger nötigte;

III) am 5.Februar 1977 in Innsbruck 1) Elisabeth D durch die vorausgegangenen Drohungen und weiters dadurch, daß er sie mit einem Gürtel bei den Beinen an einen Tisch fesselte, mit einer Strumpfhose ihre Hände auf dem Rücken fesselte und sie mit einem Tuch knebelte, a) mit dem zu I) bezeichneten Vorsatz durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die sie an ihrem Vermögen schädigte, nämlich zur übergabe von 3.300 S und 2.550 Lire nötigte,

b) ihr die persönliche Freiheit entzog; 2) Elisabeth D mit Gewalt gegen ihre Person und durch eine (gegen sie gerichtete) Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben), indem er sie gefesselt vom Wohnzimmer in das Schlafzimmer zerrte, ihr den Büstenhalter aufschnitt, sie auf das Bett warf, an den Haaren zog, am Hals würgte und sie bedrohte, sie solle sich ruhig verhalten und sich vergewaltigen lassen, dann passiere ihr nichts, ansonsten wäre sie sofort erledigt, er werde sie mit einem Schlag erledigen und umbringen, widerstandsunfähig machte und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf mißbrauchte;

......

V)   am 6.Februar 1977 in Innsbruck Johann G dadurch der Gefahr

einer behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er ihn des mit einer

ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens des

schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 3 StGB falsch

verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist,

indem er bei seiner Vernehmung durch die Bundespolizeidirektion

Innsbruck angab, Johann G habe am 5.Februar 1977

gegen 20 Uhr Elisabeth D angerufen, sich fälschlich für den

Kriminalbeamten E ausgegeben und sie solcherart zur übergabe von 500

S an den Angeklagten verleitet;

......

Nur gegen diese Punkte des Schuldspruchs richtet sich ihrem Inhalt nach die vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde; soweit darin die Verwirklichung des Tatbildes der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 Abs. 1 StGB) negiert wird, wenden sich diese Beschwerdeausführungen sachlich gar nicht gegen den in dieser Richtung ergangenen Schuldspruch (Punkt VIII des Urteilssatzes) - der die Vortäuschung eines am 8.Dezember 1976 in Innsbruck zum Nachteil des Angeklagten und der Ursel F angeblich begangenen Wohnungseinbruchs betrifft - , sondern gegen den zu Punkt V des Urteilssatzes - wie einleitend wiedergegeben - tatsächlich nicht wegen des genannten Vergehens, sondern wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1

StGB gefällten Schuldspruch.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gründet der Beschwerdeführer zunächst darauf, daß er mit der Zeugin Elisabeth D in der Hauptverhandlung nicht konfrontiert worden sei. Tatsächlich wurde aber diese Zeugin gemäß § 247 Abs. 1 StPO in (ununterbrochener) Anwesenheit des Angeklagten abgehört und es war ihm unbenommen, auf ihre Aussage zu entgegnen sowie nach Maßgabe des § 249 StPO Fragen an sie zu stellen (S. 323 bis 328/II). Erst nachdem anschließend auch die Zeugin Ursel A vernommen worden war, stellte der Verteidiger den - vom Schöffensenat sodann abgewiesenen - Antrag auf 'Gegenüberstellung A - D' (S. 331/II), der im Zusammenhang nur dahin verstanden werden kann, die beiden soeben vernommenen Zeuginnen einander gegenüberzustellen (§ 248 Abs. 2 StPO). Die wegen des Unterbleibens einer Gegenüberstellung des Angeklagten mit der Zeugin D erhobene Verfahrensrüge vermag sich demnach auf keinen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung zu stützen, den der Gerichtshof entweder übergangen oder abweislich beschieden hätte. Der nichtpräzisierte weitere Vorwurf der Beschwerde, das Erstgericht habe 'die Entlastungszeugin Irmgard H übergangen', entbehrt gleichfalls einer Grundlage in den Akten; ein entsprechender Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung von keiner Seite - insbesondere nicht vom Beschwerdeführer - gestellt (vgl. Protokoll S. 340/II: '... weitere Beweisanträge /werden/ nicht gestellt'). Sohin fehlen der Verfahrensrüge in beiden Belangen schon die in § 281 Abs. 1 Z 4 StPO geforderten formellen Voraussetzungen, weshalb auf die zu ihrer Begründung vorgebrachten Argumente nicht mehr einzugehen ist.

Zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO wird dem Erstgericht in der Beschwerde vorgeworfen, es erörtere nicht die Aussage der Zeugin Ursel A, wonach Elisabeth D (früher) ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten gehabt habe und beide von ihr einmal in einer verfänglichen Situation überrascht worden seien (S. 328- 329/II).

Darin liegt jedoch kein den genannten Nichtigkeitsgrund verwirklichender Mangel der Urteilsbegründung: Nur die übergehung solcher Verfahrensergebnisse macht ein Urteil unvollständig nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, die die rechtlich erheblichen Umstände der Tat selbst, mithin entscheidende Tatsachen betreffen. Hingegen liegt ein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht schon dann vor, wenn im Urteil nicht jedes Verfahrensergebnis darauf untersucht wird, ob und wie weit es für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht. Hiefür genügt grundsätzlich der - vorliegend bezüglich der Hauptbelastungszeugin D in der Entscheidungsbegründung enthaltene (S. 355/II) - Ausspruch, daß das Gericht auf Grund seines persönlichen Eindrucks die überzeugung von der Glaubwürdigkeit der betreffenden Aussage gewonnen habe, wobei im Urteil überdies noch auf die übereinstimmung der Aussage dieser Zeugin mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in früheren Vernehmungen hingewiesen wird.

Eine vermeintliche Unvollständigkeit des Verfahrens, wie etwa die hier gerügte Unterlassung von näheren Vorhalten an die Zeugin D auf Grund der Aussage der Zeugin A, stellt den bezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her. Kein wie immer gearteter Begründungsmangel folgt schließlich entgegen den Beschwerdeausführungen daraus, daß der Zeugin D ihren Angaben zufolge (S. 326/II) vom Angeklagten vor dem Notzuchtsakt noch im Wohnzimmer mit einem Tuch die Augen verbunden wurden; denn die einschlägigen Urteilsfeststellungen gründen sich auf Wahrnehmungen, die die Zeugin auch mit verbundenen Augen machen konnte. Das gesamte Vorbringen der Beschwerde zu diesem Nichtigkeitsgrund läuft vielmehr auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts hinaus.

Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs.1 StPO bekämpft der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB nur in den Punkten I und II - nicht auch im Punkt III/1 a) - des Urteilssatzes mit dem Einwand, sein Vorsatz sei - insoweit -

nicht auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet gewesen, denn es habe ein Anspruch auf Rückgabe der Kaution von 2.000 S bestanden und mit dem Betrag von 500 S für einen Staubsauger verhalte es sich ähnlich. Dem ist aber zu entgegnen, daß der Angeklagte nach den Urteilsannahmen auf diese beiden der Elisabeth D durch gefährliche Drohung abgenötigten Geldleistungen keinen Anspruch hatte (S. 352/II); das Schöffengericht ging dabei ersichtlich von der Annahme aus, daß der Angeklagte auch selbst gar nicht glaubte, solche Ansprüche zu haben, weil er sich sonst nicht erpresserischer Mittel zur Durchsetzung seines Willens bedient hätte. Demnach erweist sich aber der bekämpfte Schuldspruch wegen Erpressung als rechtsrich; die gegenteiligen Beschwerdeausführungen weichen vom festgestellten Sachverhalt ab und bringen den bezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Der gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB (Punkt III/1 b) des Urteilssatzes) gerichteten Rechtsrüge ist einzuräumen, daß der Tatbestand des § 99 StGB grundsätzlich gegenüber allen Tatbeständen, bei denen die Beschränkung der persönlichen Freiheit nur Mittel zum Zweck oder notwendiges Attribut ist, zurücktritt und in diesen Tatbildern aufgeht; dies ist etwa im Verhältnis zu § 144 StGB (Erpressung) und § 201 StGB (Notzucht) der Fall. Daraus ist aber für den Standpunkt des Beschwerdeführers, der ein solches Verhältnis des von ihm bekämpften, in Punkt III/1 b) zu dem wegen Notzucht laut Punkt III/2 des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch annehmen will, nichts zu gewinnen: Nach den Urteilsfeststellungen bezweckte der Angeklagte mit den ihm laut Punkt III/1 (lit. b) des Urteilsspruchs als Vergehen nach § 99 Abs. 1 StGB zugerechneten Tathandlungen - Fesseln und Knebeln im Wohnzimmer - (vorerst nur), daß Elisabeth D nach seinem Weggehen nicht sogleich die Polizei verständigen könne (S. 353/

II). Erst danach faßte er den Vorsatz, die Frau durch die im § 201 StGB bezeichneten Mittel - nämlich durch weitere Gewaltakte gegen ihre Person und entsprechende Drohung im Schlafzimmer - widerstandsunfähig zu machen und sie in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen (S. 354/ II). Bei einem so gearteten Sachverhalt kommt der subsidiäre Charakter des Tatbildes des § 99 StGB hinsichtlich der ersten Phase des geschilderten Tatgeschehens - und nur diese wurde dem erwähnten Tatbestand im Schuldspruch subsumiert - nicht zum Tragen; vielmehr wurden durch das Deliktsverhalten des Angeklagten die Tatbilder des § 99 Abs. 1 StGB und des § 201 Abs. 1 StGB, wie das Erstgericht zutreffend erkannte (S. 356/ II), in ungleichartiger Realkonkurrenz verwirklicht. Echte (ungleichartige) Realkonkurrenz liegt, wie der Vollständigkeit halber beizufügen ist, auch im Verhältnis der in Punkt III/1 des Urteilssatzes zusammengefaßten, den Tatbeständen des § 144 Abs. 1 StGB (lit. a) und des § 99 Abs. 1 StGB (lit. b) unterstellten Deliktsakte zueinander vor. Denn ungeachtet der eingangs wiedergegebenen (miglückten) Fassung des Urteilsspruchs in Punkt III/1, dessen Einleitung außer den dort erwähnten Drohungen auch die anschließend beschriebene Anwendung physischer Gewalt als Mittel sowohl der erpresserischen Abnötigung von Bargeld (lit. a) als auch der (in einem solchen Fall allerdings nach dem Gesagten strafrechtlich nicht gesondert zu wertenden) Freiheitsentziehung (lit. b) vermuten ließe, ergibt sich schon aus dem folgenden Text in lit. a), daß das Schöffengericht den Tatbestand der Erpressung insoweit nur durch gefährliche Drohung als verwirklicht ansah und die einleitend gleichfalls beschriebene Anwendung physischer Gewalt ohne darüber hinausgehenden tatbestandsspezifischen Zweck lediglich der Freiheitsentziehung (lit. b) diente; noch deutlicher ergibt sich dies aus den nach herrschender Judikatur mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen, denen zufolge das Erstgericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte erst nach vollendeter Erpressung, zu der er zwar eine gefährliche Drohung, aber noch keine freiheitsentziehende Gewalt gebraucht hatte, seinem Opfer auf die im Urteilsspruch (Punkt III/1) bezeichnete Art die persönliche Freiheit entzog (S. 353/II).

Unbegründet ist schließlich auch die, wie bereits einleitend dargetan, sachlich gegen den im Punkt V des Urteilssatzes enthaltenen Schuldspruch wegen Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB gerichtete Rechtsrüge. Soweit die Strafbarkeit der dort inkriminierten Tat nach § 298 Abs. 1 StGB - als Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung - negiert wird, geht das bezügliche Beschwerdevorbringen von vornherein ins Leere. Ob aber eine dem Tatbild des § 297 Abs. 1 StGB entsprechende (falsche) Verdächtigung eines anderen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung vorliegt, ist nach dem Wortlaut und dem Sinn der öußerung im gegebenen Zusammenhang zu beurteilen. Im vorliegenden Fall beschuldigte der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 6.Februar 1977 Johann G, den ihm von den vernehmenden Beamten vorhaltenen Anruf bei Elisabeth D am 5. Februar 1976 um 20 Uhr getätigt zu haben (S. 53/I). Da der Angeklagte selbst der Anrufer gewesen und ihm deshalb der Inhalt des vom Vorhalt betroffenen Telefongesprächs bekannt war, wußte er, daß er durch diese Aussage Johann G jedenfalls falsch verdächtigte, sich gegenüber Elisabeth D als Kriminalbeamter ausgegeben und sie solcherart zur Zahlung eines ihm nicht zustehenden Geldbetrages - läßt man das die eigene Handlungsweise des Angeklagten gegen Elisabeth D im Zusammenhang der Geschehnisse strafrechtlich als Erpressung charakterisierende Nötigungsmoment beiseite - zumindest durch Täuschung verleitet zu haben. Die dem Johann G dadurch fälschlich angelastete Tat ist - als schwerer Betrug (§ 147 Abs. 1 Z 3 StGB), wenn nicht als Erpressung (§ 144 Abs. 1 StGB) - mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht. Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers wurde sohin vom Erstgericht zutreffend als nach (dem höheren Strafsatz des) § 297 Abs. 1 StGB strafbares Verbrechen der Verleumdung beurteilt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 201 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen von drei Verbrechen und fünf Vergehen und die Wiederholung des Verbrechens der Erpressung als erschwerend; als mildernd sah es hingegen das Teilgeständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand an, daß es einmal (gemeint: beim Faktum IV, Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1 StGB) beim Versuch geblieben war.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.

Die Berufung ist nicht begründet.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt; dem Schuldspruch zu Punkt VI liegt eine Deliktshäufung zugrunde, weil der Angeklagte im Zustand voller Berauschung zwei Personen verletzte und weiters eine Sachbeschädigung beging. Diesen Umstand hat das Schöffengericht allerdings bei der Strafbemessung übersehen. Es kann vorliegend bei dem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten und bei Berücksichtigung seiner Täterpersönlichkeit nicht gesagt werden, daß das vom Erstgericht gefundene Strafmaß zu hoch wäre, zumal die Berufung nichts Durchschlagendes vorzubringen vermag, was die Taten in milderem Licht erscheinen ließe. Von einer besonders verlockenden Gelegenheit bei den an Elisabeth D verübten Straftaten, die sinngemäß geltend gemacht wird, kann keine Rede sein. Die Sorgepflichten für Frau und Kind stellen für sich allein noch keinen Milderungsgrund dar. Die in der Berufung weiters angeführten Umstände sind vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt worden. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00023.78.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19780315_OGH0002_0100OS00023_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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