RS OGH 2025/3/4 9Os43/60; 11Os143/75; 11Os142/76; 9Os6/77; 13Os19/77; 11Os94/77; 11Os121/79; 13Os189

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Veröffentlicht am 27.02.1960
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Norm

StPO §280
StPO §283 Abs1
  1. StPO § 283 heute
  2. StPO § 283 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 283 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Eine gegen ein Schöffengerichtsurteil erhobene und als solche bezeichnete Schuldberufung ist vom OGH als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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