TE OGH 1986/6/6 12Os82/86

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Veröffentlicht am 06.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut L*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.April 1986, GZ 36 Vr 3595/85-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut L*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB schuldig gesprochen, weil er in der Zeit zwischen dem 20. und 21. August 1985 in Hall fremde bewegliche Sachen, und zwar 220 S, dem Franz P*** durch Aufbrechen eines Spindes mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde, ferner mit Berufung wegen Schuld und wegen Strafe angefochten.

In seiner Beschwerde macht der Angeklagte ausschließlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO mit der Begründung geltend, daß der Ausspruch, er habe durch die Wegnahme von 220 S Franz P*** geschädigt, unzureichend begründet sei, denn nach der Aktenlage wurde der Diebstahl nicht zum Nachteil des Franz P***, sondern zum Nachteil eines anderen Eigentümers begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sich der geltend gemachte Begründungsmangel auf keine entscheidende Tatsache im Sinn der §§ 281 Abs 1 Z 5, 270 Abs 2 Z 4 und 5 StPO bezieht. Denn beim Diebstahl ist es nicht von wesentlicher Bedeutung, wer Eigentümer der gestohlenen Sache ist, genug daran, daß eine fremde bewegliche Sache (also eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Angeklagten steht) einem anderen gestohlen wird.

Gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz (Schöffengerichte) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden (§§ 280, 283 Abs 1 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO und die Berufung wegen Schuld als gegen das Urteil eines Schöffengerichtes nicht vorgesehenes Rechtsmittel und somit als unzulässig in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe werden die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Anmerkung

E08340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00082.86.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19860606_OGH0002_0120OS00082_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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