TE OGH 1985/5/9 12Os73/85

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Veröffentlicht am 09.05.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1

und 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Walter A und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Oktober 1984, GZ 26 Vr 1517/84-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die 'Berufung wegen Schuld' werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Walter A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in verschiedenen Orten Tirols und Salzburgs in der Zeit zwischen dem 8. und 28.März 1984

14 Einbruchsdiebstähle begangen und in der Zeit zwischen 12.März und 30. April 1984 8 Einbruchsdiebstähle versucht, wobei der Wert der erlangten Diebsbeute 128.124,50 S betrug und sohin 100.000 S überstieg.

Gegen dieses schöffengerichtliche Urteil richtet sich die 'Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe' des Angeklagten, die Staatsanwaltschaft hingegen bekämpft den den Angeklagten Walter A betreffenden Strafausspruch mit Berufung.

Eine 'Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld' gegen ein Urteil des Schöffengerichtes ist zwar in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen, doch ist die 'Berufung wegen Nichtigkeit' - zum Vorteil des Angeklagten - als Nichtigkeitsbeschwerde anzusehen; die 'Berufung wegen Schuld' hingegen erweist sich als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die die Gründe nach Z. 5 und 7 des § 281 Abs 1 StPO releviert, entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Mängelrüge (Z. 5) wendet sich dagegen, daß das Erstgericht in den Fakten A I 1, 6, 7, 11 und 15 (richtig wohl 13, das mit dem 'Faktum 15' der Anzeige - siehe S. 103 f./I - ident ist) des Schuldspruches - in Ansehung des Wertes der Diebsbeute - nicht der Verantwortung des Angeklagten, sondern den Angaben der Bestohlenen gefolgt sei. Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ohne Einschränkung schuldig 'im Sinne der Anklage' (S. 19/II) bekannt hat (die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angenommene Bewertung der Diebsbeute stimmt mit der des angefochtenen Urteils überein), hat sich das Erstgericht bei der Wertfeststellung überdies auf die ihm glaubhaft erscheinenden Angaben der Geschädigten im Zusammenhalte mit den Gendarmerieerhebungen gestützt und damit die zum Teil abschwächenden Darstellungen des Angeklagten für widerlegt erachtet. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer vorbringt, das Erstgericht hätte seinen (geänderten) Angaben folgen 'müssen', wendet er sich nur gegen den Beweiswert und die Beweiskraft der vorliegenden Beweismittel und bekämpft damit in unzulässiger Weise die unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne den angeführten Nichtigkeitsgrund zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung zu bringen.

Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z. 7 des § 281 Abs 1 StPO hinwieder ist der Angeklagte nicht legitimiert (SSt. 1/23, 2/56, 36/17; EvBl 1981/398); eine auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Urteilsbekämpfung ist ausschließlich dem Ankläger vorbehalten. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist nur noch zusätzlich zu erwidern, daß - wie schon zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 der zitierten Gesetzesstelle angeführt - es sich beim Faktum 15 (S. 40/II) ersichtlich um das Faktum 13, das mit dem Faktum 15 der Gendarmerieanzeige ON 10 identisch ist, und sohin um einen bloßen Schreibfehler des Erstgerichtes bei der Urteilsausfertigung handelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigenden Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.

Anmerkung

E05699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00073.85.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19850509_OGH0002_0120OS00073_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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