TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/15 97/08/0652

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Veröffentlicht am 15.05.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1460;
ABGB §1461;
ABGB §1468;
ABGB §1477;
ABGB §316;
ABGB §326;
ABGB §330;
ABGB §331;
ASVG §355;
ASVG §357;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §58;
ASVG §68 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §69 Abs3;
BSVG §16 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2;
BSVG §23 Abs5 idF 1987/611;
BSVG §23;
BSVG §39 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/08/0653

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. des J (hg. Zl. 97/08/0652) und 2. der I (hg. Zl. 97/08/0653), beide vertreten durch Dr. Alfons K. Hauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, jeweils gegen Spruchpunkt 2 der Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. November 1997, Zl. 5-s22p8/3-1997 (zu Zl. 97/08/0652) sowie Zl. 5-s22p7/13-1997 (zu Zl. 97/08/0653), betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden im Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von je EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen entsprechende erstinstanzliche Bescheide der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt jeweils vom 30. August 1997 als unbegründet abgewiesen und jeweils in Spruchpunkt 1 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zu Zl. 97/08/0652 (in der Folge nur Beschwerdeführer genannt) in der Zeit "vom 1.1.1992 bis weiterhin" , sowie dass die Beschwerdeführerin zu Zl. 97/08/0653 (die Ehefrau des Beschwerdeführers; in der Folge nur Beschwerdeführerin genannt) "in der Zeit vom 1.1.1983 bis weiterhin" in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert seien. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen jeweiligen Spruchpunkten 2 der angefochtenen Bescheide hat die belangte Behörde in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1.1.1992 bzw. dass die Beschwerdeführerin seit 1.10.1990 beitragspflichtig seien.

Die Verwaltungsbehörden beider Rechtsstufen sind bei Beurteilung des Beginns der Beitragspflicht der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem zweiten Satz des § 39 BSVG bestimme, somit die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Nur die Frage der Anwendung der dreijährigen oder der fünfjährigen Verjährungsfrist ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, wobei die belangte Behörde von folgendem - unstrittigen - Sachverhalt ausgegangen ist:

Die Beschwerdeführer seien laut Notariatsakt vom " 7.11.1995" (richtig: 7.11.1975) sowie der Einantwortungsurkunde vom 19. November 1975 je zur Hälfte Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes EZ. 104 einer näher bezeichneten Katastralgemeinde und führten diesen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Vom Finanzamt Weiz sei für diesen Betrieb mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. Mai 1989 zum 1.1.1988/1989 ein Einheitswert in der Höhe von S 33.000,-- festgestellt worden. Am 6. Dezember 1995 sei bei der Landesstelle der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ein Beschluss des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 22. November 1995 eingelangt, wonach auf Grund der Aufsandungsurkunde vom 23. März 1995 die Grundstücke 803/2 Garten und 803/3 landwirtschaftliche Nutzfläche aus der Liegenschaft EZ. 5 derselben KG ((gemeint: bisheriger) Eigentümer F.J.) dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer zugeschrieben worden seien. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass diese Grundstücke im Gesamtausmaß von 0,3173 ha seit mehr als 30 Jahren durch die Beschwerdeführer bzw. durch die Vorbesitzer "als Eigentum angesehen und bewirtschaftet" worden seien. Es sei daher auf Grund des nunmehrigen Gesamtflächenausmaßes von 3,2715 ha ein Einheitswert von S 37.000,-- zugrundezulegen; somit unterlägen die Beschwerdeführer gem. § 2 Abs. 3 BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Was die Verjährung "der Beitragspflicht" betreffe, habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt ihren Beitragsvorschreibungen immer den Einheitswert lt. Bescheid des Finanzamtes Weiz zugrunde gelegt. Da die Beschwerdeführer einen Einheitswertbescheid erhalten hätten, "wäre ein Vergleich leicht möglich gewesen und hätten (die Beschwerdeführer) bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass bisher nur ein Teil der bewirtschafteten Flächen der Ermittlung der Versicherungspflicht bzw. Beitragshöhe zugrunde gelegt" worden sei. Die drei Einheitswertbescheide, die den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer und den bescheidgegenständlichen Zeitraum beträfen, würden zum 1.1.1983 einen Einheitswert von S 31.000,--, zum 1.1.1988 mit Wirksamkeit 1.1.1989 einen Einheitswert von S 33.000,-- und zum 1.1.1996 einen Einheitswert von S 37.000,-- ausweisen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (mit Ausnahme des die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt) vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres Sachzusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und darüber erwogen:

§ 39 Abs. 1 BSVG lautet:

"Verjährung der Beiträge

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängertsich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

§ 16 Abs. 1 und 2 BSVG idF der 16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991,

lauten:

"Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden."

§ 23 Abs. 5 BSVG idF der 11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, lautet auszugsweise:

"Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden."

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Einheitswertes als Versicherungsgrenze (§ 2 BSVG) und für die Beitragsgrundlage (§ 23 BSVG) ist die Zustellung eines neuen Einheitswertbescheides eine "für die Versicherung bedeutsame Änderung" und damit meldepflichtig iS des § 16 Abs. 2 BSVG.

§ 23 Abs. 5 BSVG enthält eine alle Einheitswertänderungen umfassende abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit. Dies ergibt sich aus dem Wortsinn der genannten Bestimmung: Der erste Satz des § 23 Abs 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonates, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer taxativen Aufzählung (Verweisung auf die Fälle des Abs 3 lit b, c und d, seit der mit 1. Jänner 1988 in Kraft getretenen 11. Novelle zum BSVG auch lit f) und einer Generalklausel zugunsten der von den verwiesenen, gesetzlich geregelten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle abdeckende weitere Generalklausel und ordnet für diese Fälle die beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0069, und vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0031).

Es ist daher auch jede Änderung der Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 BSVG meldepflichtig, insbesondere somit auch eine Flächenänderung, die sich daraus ergibt, dass ein bisher grundbücherlich im Eigentum einer anderen Person stehendes Grundstück der Grundbuchseinlage eines landwirtschaftlichen Betriebes zugeschrieben wird, wobei auf den Zeitpunkt der rechtlichen Relevanz (und damit auf den Zeitpunkt der Meldepflicht) dieser Flächenänderung noch zurückzukommen sein wird.

Die Beschwerdeführer hatten daher die Verpflichtung, sowohl jede Änderung des Einheitswertes ihres landwirtschaftlichen Betriebes als auch jede Änderung der bewirtschafteten Fläche der mitbeteiligten Partei zu melden.

Die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist bestimmt sich allerdings nicht bloß danach, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, sondern hängt - wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur insoweit gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG, deren Grundsätze auch auf § 39 BSVG zu übertragen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 93/08/0098) dargetan hat - vom Verschulden des Meldepflichtigen ab. Im Erkenntnis vom 22. März 1994, Slg. Nr. 14.020/A, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zl. 84/08/0133, vom 13. Juni 1989, Zl. 85/08/0064, vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0005, vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt 'Angaben bzw. Änderungsmeldungen' (im folgenden: Meldungen) als 'notwendig' oder 'unrichtig' hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat.

Dem liegt nicht die Auffassung zugrunde, es treffe den Meldepflichtigen eine ‚verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis' (Mazal, Beitragsfeststellung und Verschulden, Ecolex 1994, 110); erforderlich ist vielmehr, wie dieser Autor in der Folge aus der Analyse der bezüglichen Entscheidungen selbst ableitet, eine - im folgenden näher zu umschreibende - Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Mit der genannten Wendung soll nur zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0052- 0054). Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0060, und vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154). Das gilt konsequenterweise auch für den Fall, dass der Meldepflichtige selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, mit der Maßgabe, dass er selbst nach gewissenhafter Auseinandersetzung mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum zu einer zwar unrichtigen, aber doch vertretbaren Auffassung gelangt und danach vorgeht (so zutreffend Mazal, Ecolex 1994, 111). Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das schon mehrfach zitierte Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 92/08/0154).

Diese Grundsätze über die Erkundigungs- bzw. Befassungspflicht beziehen sich aber nur auf Fallkonstellationen, in denen dem Meldepflichtigen nicht schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die bezüglichen Meldungen zu erstatten waren bzw. erstattet wurden, von der zur Vollziehung der beitragsrechtlichen Normen des ASVG zuständigen Gebietskrankenkasse eine die Meldepflicht auslösende Rechtsauffassung mitgeteilt wurde. In diesem Fall geht das Risiko der Unterlassung einer Meldung bzw. der Erstattung einer unrichtigen Meldung im Sinne des dritten Satzes des § 68 Abs. 1 ASVG (bei einer wenn auch erst im späteren Beitragsverfahren bestätigten Richtigkeit dieser mitgeteilten Rechtsauffassung) zu Lasten des Meldepflichtigen, dem es freilich nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG freisteht, unverzüglich nach einer solchen Mitteilung von sich aus auf eine rasche Klärung der strittigen Frage im Beitragsverfahren zu dringen".

Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführer an der Nichtmeldung der Änderung des Einheitswertes ein Verschulden trifft, kommt es daher - entgegen den Beschwerdevorbringen - zunächst nicht darauf an, ob ein Einheitswertbescheid eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Grundstücksflächen enthält, auf die er sich bezieht, da die Zustellung des Bescheides über den Einheitswert zum 1. Jänner 1996 schon auf Grund der gegenüber den früheren Bescheiden eingetretenen Änderung des Einheitswertes eine Meldeverpflichtung der Beschwerdeführer ausgelöst hat (zur Erfüllung der Meldepflicht vgl. im Einzelnen das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0199).

Zur Frage, ob und wann beim land(forst)wirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer eine meldepflichtige Flächenänderung eingetreten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg 5644 A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0072).

Im Beschwerdefall steht auf Grund der jeweiligen Spruchpunkte 1 sowohl für die belangte Behörde als auch im vorliegenden Verfahren für den Verwaltungsgerichtshof bindend fest, dass die beiden Beschwerdeführer ab den dort genannten Zeitpunkten pflichtversichert sind. Eine Behörde ist nämlich an einen von ihr erlassenen Bescheid (auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und auch wenn es sich um getrennte Verfahren handelt) grundsätzlich gebunden. Der innere Zusammenhang zwischen der Beitragspflicht als Hauptfrage und der bereits beurteilten Versicherungspflicht als Vorfrage schließt eine Vorgangsweise der belangten Behörde aus, in zwei aufeinander aufbauenden Bescheiden insoweit widersprechende Rechtsauffassungen zu vertreten, als eine Vorfragenbeurteilung im Gegensatz zu dem bereits früher in dieser Sache erlassenen Hauptfragenbescheid vorgenommen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß im Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0332, ausgesprochen, dass die Behörde bei der Beurteilung einer Rechtsfrage, die zur Hauptfrage des Verfahrens im Verhältnis der Vorfrage steht, an einen von ihr selbst bereits früher oder gleichzeitig erlassenen Hauptfragenbescheid auch dann gebunden ist, wenn dieser entweder zufolge eines mittlerweile erhobenen Rechtsmittels oder mangels Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Änderung des Ausspruches über die Versicherungspflicht kann im Beitragsverfahren als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG auf Antrag oder von Amtswegen wahrgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/08/0375, sowie das Erkenntnis vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0001). Im Übrigen sind beide Spruchpunkte 1 der angefochtenen Bescheide betreffend die Versicherungspflicht der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen, da die Berufungen der Beschwerdeführer mittlerweile als unbegründet abgewiesen wurden.

Dessen ungeachtet sind im Beschwerdefall im Zusammenhang mit der Frage der für die Feststellung der Beitragsverpflichtung heranzuziehenden Verjährungsfrist der Zeitpunkt des Eintritts von Meldeverpflichtungen und eines dabei allenfalls unterlaufenen Verschuldens vor dem für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung maßgeblichen rechtlichen Hintergrund zu untersuchen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht strittig, dass die Beschwerdeführer die beiden Grundstücke, die letztlich der Grundbuchseinlage ihres Betriebes einverleibt wurden, ersessen haben. Die Ersitzung führt zu einem originären Rechtserwerb (vgl. OGH JBl.1978, 144) wobei im Falle der Ersitzung nach §§ 1468, 1477 ABGB ein Besitztitel (iS des §§ 1461 iVm 316ff ABGB) nicht erforderlich ist und in der Regel auch nicht vorhanden sein wird. Schon ab der Vollendung der Ersitzung (und nicht erst durch die grundbücherliche Eintragung) erwirbt der Ersitzungsbesitzer daher Eigentum, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein auf einem ersessenen Teil einer land(forst)wirtschaftlichen Grundfläche geführter land(forst)wirtschaftlicher Betrieb jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des neuen Eigentümers geführt wird.

Vor Vollendung des Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat der redliche (wenngleich unrechtmäßige) Besitzer einer Sache für den Fall, dass die Liegenschaft an den wahren Eigentümer herauszugeben ist, Anspruch auf die von der Sache bereits abgesonderten Früchte und eingehobene Nutzungen (§ 330 ABGB), andererseits auf Ersatz des zur Substanzerhaltung notwendigen und des substanzvermehrenden nützlichen Aufwandes (§ 331 ABGB), somit nicht jenes Aufwandes, der lediglich mit der Erzielung der Früchte verbunden war. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird daher in dieser Konstellation bis zur Herausgabe an den wahren Eigentümer bzw. bis zur Vollendung der Ersitzungszeit auf Rechnung und Gefahr eines im Sinne des Vorgesagten redlichen Besitzers geführt (zur Maßgabe des Anspruchs auf Erträge aus einer Liegenschaft in ähnlichem Zusammenhang vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0100, betreffend den Zeitraum zwischen Aufhebung von Ehepakten infolge Ehescheidung und Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse im Grundbuch).

Unter Einbeziehung der vorgenannten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung kann somit ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr nicht nur des Eigentümers, der auch Besitzer ist, sondern (anstelle des Eigentümers) auch auf Rechnung eines Besitzers, der nicht Eigentümer ist, aber über einen Besitztitel verfügt (wie eines Pächters, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten), oder letztlich aber auch im Zeitraum bis zur Aufklärung der wahren Eigentumsverhältnisse auf Rechnung und Gefahr des zwar über keinen rechtmäßigen Titel verfügenden, gleichwohl aber redlichen Besitzers geführt werden.

Ein solcher redlicher Besitzer ist daher auch im Falle der späteren Herausgabe des Grundstückes an den wahren Eigentümer bis zu diesem Zeitpunkt pflichtversichert nach § 2 BSVG.

Soweit daher die Bewirtschaftung eines Grundstücks durch den redlichen Besitzer im zuvor genannten Sinn gemeldet und zum Anlass der Durchführung einer Versicherung genommen wurde, ändert sich an dieser Pflichtversicherung für die Vergangenheit auch dann nichts, wenn die wahren Eigentumsverhältnisse vor Vollendung der Ersitzung aufgeklärt werden.

Das Unterbleiben einer Meldung über die Bewirtschaftung eines fremden Grundstückes durch einen redlichen Besitzer ist aber ab jenem Zeitpunkt als verschuldet anzusehen, ab welchem ihm der Umstand, dass es sich um ein fremdes Grundstück handelt, oder die Tatsache der Ersitzung bewusst geworden ist. Dies ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu welchem der Voreigentümer die Ersitzung anerkennt, so etwa im Zeitpunkt der Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweisen sich die Bescheide im Umfang der Anfechtung im Ergebnis als rechtswidrig:

Das Schwergewicht der Argumentation der Beschwerdeführer geht dahin, dass weder ihnen noch dem bücherlichen Eigentümer der Grundstücke Nr. 803/2 und 803/3 aufgefallen sei (noch auffallen musste), dass diese Grundstücke von den Beschwerdeführern bewirtschaftet worden seien (womit offenkundig gemeint ist, dass die Beschwerdeführer nicht hätten erkennen können, dass nicht alle von ihnen bewirtschafteten Grundstücke ihrem landwirtschaftlichen Betrieb grundbücherlich zugeschrieben und daher auch nicht von den bisherigen Einheitswertbescheiden erfasst seien).

Diesen Einwänden kommt nach dem Vorgesagten zum Teil Berechtigung zu:

In den Verwaltungsakten findet sich eine "Aufsandungsurkunde" vom 23. März 1995, nach deren Inhalt der bisherige Alleineigentümer der vorgenannten Grundstücke das Eigentum der Beschwerdeführer an diesen infolge Ersitzung anerkannt und in die Überschreibung der Grundstücke eingewilligt hat. Spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung der genannten, auch von den Beschwerdeführern unterfertigten Aufsandungsurkunde muss den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein, dass jedenfalls am Beginn der Ersitzungszeit vor mehr als dreißig Jahren eine Änderung der Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes eingetreten ist, von der die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mangels irgendwelcher nach außen erkennbarer Hinweise der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ebensowenig Kenntnis haben konnte, wie - definitionsgemäß schon wegen der für die Ersitzung erforderlichen Redlichkeit, dh Gutgläubigkeit des Ersitzenden (§ 1477 ABGB) - die Beschwerdeführer oder deren Vorbesitzer. Ab dem Zeitpunkt der Unterfertigung der Aufsandungsurkunde hätten die Beschwerdeführer daher nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verschulden entwickelten - oben wiedergegebenen - Grundsätzen bei gehöriger Sorgfalt erkennen können, dass die eingetretene Flächenänderung, mag sie in der Natur auch schon durch mindestens dreißig Jahre bestanden haben, gem. § 16 Abs. 2 BSVG zu melden gewesen wäre und dies daher nachholen müssen.

Die belangte Behörde stellte die Beitragspflicht des Beschwerdeführers (entsprechend einer hier nicht näher zu erörternden Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Pflichtversicherung beider Ehegatten, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemeinsam führen) ab 1. Jänner 1992, jene der Beschwerdeführerin hingegen bereits ab 1. Oktober 1990 fest. Da die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab jenem Zeitpunkt zum Tragen kommt, zu welchem eine verschuldete Unterlassung einer Meldung durch die Beschwerdeführer anzunehmen ist, werden grundsätzlich nur jene Beiträge von dieser längeren Verjährungsfrist betroffen, die ab diesem Zeitpunkt fällig werden. Wenn, wie hier, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schon vor dem Zeitpunkt einer verschuldeten Meldepflichtverletzung eingetreten ist, dann kommen jene Beiträge hinzu, die im Zeitpunkt der verschuldeten Unterlassung noch nicht gem. § 39 Abs. 1 erster Satz BSVG verjährt waren, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen bis zu ihrer Unterbrechung durch eine Maßnahme des Sozialversicherungsträgers weiterliefen. Der Beginn der Beitragspflicht wäre daher im Falle des Beschwerdeführers nur dann rechtmäßig mit 1. Jänner 1992 festgesetzt worden, wenn spätestens zu diesem Zeitpunkt eine verschuldete Unterlassung einer Meldung vorgelegen und die erste verjährungsunterbrechende Handlung vor dem 1. Jänner 1997 gesetzt worden wäre. Lag eine verschuldete Meldepflichtverletzung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, dann ist der Zeitraum davor nicht von der fünfjährigen Verjährungsfrist betroffen: es wäre dann für die Verjährung des Beitrages z.B. für Jänner 1992 die dreijährige Frist anzuwenden und es käme darauf an, ob diese Verjährungsfrist spätestens am 1. Jänner 1995 unterbrochen wurde. Ähnliches gilt für den Beginn der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin.

Nach der Aktenlage und dem Vorgesagten ist somit hinsichtlich der Beitragsverbindlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls ab der Unterlassung der Meldung über die Errichtung der Aufsandungsurkunde vom 23. März 1995 die fünfjährige Verjährungszeit anzuwenden. Soweit - wie hier - davon auszugehen ist, dass eine für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (und damit der Beitragspflicht) rechtlich relevante Flächenänderung schon mit Vollendung der Ersitzung bzw. wegen der während der Ersitzungszeit erfolgten Bewirtschaftung der beiden Grundstücke durch die Beschwerdeführer als redliche Besitzer schon längere Zeit davor eingetreten ist (wovon auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei ausgehen, wurde doch im jeweiligen Spruchpunkt 1 der angefochtenen Bescheide der Beginn der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beim Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1992 und bei der Beschwerdeführerin mit 1. Jänner 1983 festgestellt), waren auf Grund der bis zum 23. März 1995 anzuwendenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG die Beitragsforderungen aus den drei letzten Jahren vor diesem Zeitpunkt nicht verjährt. Die Verjährung wurde aber erst durch eine zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, zu welchem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wurde. Dazu findet sich in den Verwaltungsakten der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aber nur ein auf die hier relevante Flächenänderung bezogenes Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 8. Jänner 1996, welches einen schriftlichen Hinweis auf ein früheres (offenbar gleichlautendes, aber nicht aktenkundiges) Schreiben vom 11. Dezember 1995 enthält. Auf Grund der Aktenlage kann daher nur davon ausgegangen werden, dass erst mit Zustellung des Schreibens vom 11. Dezember 1995 (bei Schreiben ohne Zustellnachweis wäre dies gem. § 26 Abs. 2 ZustellG am dritten Werktag danach anzunehmen) die Verjährung unterbrochen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wären daher - wiederum mit Rücksicht darauf, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nur für Beiträge ab April 1995 gilt - nur die Beiträge ab 1. Jänner 1993 (als noch unter die dreijährige Verjährungsfrist fallend) noch nicht verjährt gewesen.

Ein früherer Beginn der Beitragspflicht als der 1. Jänner 1993 wäre daher von der belangten Behörde nur dann rechtmäßig festgesetzt worden, wenn sie einen entsprechend früheren Zeitpunkt festgestellt hätte, ab welchem die Beschwerdeführer Kenntnis von der Existenz einer meldepflichtigen Tatsache hatten oder sich in fahrlässiger Unkenntnis dessen befunden haben. Im Falle der dreißigjährigen Ersitzung (um die es nach der Aktenlage hier geht) schadet schon leichte Fahrlässigkeit bei Beurteilung der Redlichkeit (vgl. Koziol, Bürgerliches Recht I12, 234 mwH). Die Fortdauer der Redlichkeit (iS des § 326 ABGB) ist für die gesamte Dauer der Ersitzung erforderlich. Im vorliegenden Fall spricht die Anerkennung der Ersitzung durch den früheren Eigentümer für die Redlichkeit des Besitzes der Beschwerdeführer, und somit auch dafür, dass diesen auch kein Verschulden daran angelastet werden kann, wenn sie - wie sie vorgebracht haben - der Meinung waren, es handle sich bei diesen Flächen um Teile von ihnen gehörigen Grundstücken, die als Bestandteil ihres landwirtschaftlichen Betriebes in den beiden ersten der drei oben erwähnten finanzamtlichen Einheitswertbescheide bereits berücksichtigt worden sind.

Es wäre Sache der Behörde gewesen, diese sich zu Gunsten der Beschwerdeführer prima facie ergebende Sachlage zu widerlegen; Feststellungen dazu hat die belangte Behörde aber nicht getroffen, insbesondere auch nicht hinsichtlich jenes Zeitpunktes, zu welchem den Beschwerdeführern - naheliegenderweise - schon einige Zeit vor der Unterzeichnung der Aufsandungsurkunde der wahre Sachverhalt bewusst geworden ist (oder ihnen bei gehöriger Sorgfalt bewusst geworden sein musste). Die belangte Behörde stützt vielmehr "die Feststellung der Beitragsverpflichtung" (sc. ihres Beginns) unter Bedachtnahme auf das Verjährungsproblem auschließlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer nach Erhalt eines Einheitswertbescheides durch Vergleich den höheren Einheitswert hätten erkennen können. Aus der Bescheidbegründung geht zwar nicht hervor, welchen Zeitpunkt die belangte Behörde dabei im Auge hatte, weil sie im gleichen Zusammenhang der Begründung drei Einheitswertbescheide erwähnt. Allerdings weist von diesen nur der zeitlich letzte zum 1. Jänner 1996 einen die Grenze für die Pensionsversicherung gem. § 2 Abs. 2 BSVG von S 33.000,-- (id Fassung vor der Herabsetzung auf S 20.000,-- durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995, die für die hier in Rede stehenden Beitragszeiträume vor dem 1. April 1995 noch relevant ist) übersteigenden Betrag auf. Abgesehen davon, dass hinsichtlich dieses Bescheides das Zustelldatum nicht feststeht, lässt sich aus diesen spärlichen Feststellungen der belangten Behörde unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen des § 39 Abs. 1 BSVG der jeweilige Beginn der Beitragspflicht mit 1. Jänner 1992 bzw. mit 1. Oktober 1990 keinesfalls ableiten. Die Behörde bietet auch keine sonstige nachvollziehbare Begründung dafür, auf welchem Wege sie zu den in den Spruchpunkten 2 genannten Zeitpunkten gelangt ist.

Die angefochtenen Bescheide waren daher schon deshalb in den angefochtenen Spruchpunkten 2 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Beschwerdeführer (die Akten der mitbeteiligten Partei betreffend die Beschwerdeführerin wurden dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt) hat seinen Antrag auf Zustellung eines mit Einspruch bekämpfbaren Bescheides unter detaillierter Bezugnahme auf eine ihm zugestellte konkrete Beitragsvorschreibung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gestellt und diesen Antrag auch nicht weiter eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durfte sich die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt angesichts eines solchen Antrages nicht auf die bloße Feststellung der Beitragspflicht beschränken; sie hatte vielmehr einen Leistungsbescheid über die im Zeitraum der Beitragsverpflichtung nicht verjährten, und daher geschuldeten Beiträge zu erlassen (vgl. zB das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/08/0005, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die belangte Behörde wird daher vorerst hinsichtlich der bloßen Feststellung der Beitragspflicht mit einer Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorzugehen und der mibeteiligten Sozialversicherungsanstalt damit Gelegenheit zur Erlassung eines Bescheides über eine ziffernmäßig bestimmte Verpflichtung zur Beitragsleistung zu geben haben. Die angefochtenen Bescheide waren daher in ihren Spruchpunkten 2 zur Gänze aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichteten Mehrbegehren waren im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung gem. § 43 BSVG abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2002

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080652.X00

Im RIS seit

18.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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