TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/4 97/08/0072

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Veröffentlicht am 04.10.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ABGB §1091;
ABGB §914;
ABGB §916 Abs1;
AVG §37;
BSVG §1;
BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §23 Abs3 litb;
BSVG §23 Abs3 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sophie P in G, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 3. Jänner 1997, Zl. 121.104/3-7/96, betreffend Pflichtversicherung nach § 2 BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Die Ehegatten Franz und Maria R. waren je zur Hälfte Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes "M" in F, V (...), mit näher bezeichneten bebauten und unbebauten Liegenschaften im Ausmaß von über 8 Hektar, welcher zum 1 Jänner 1983 einen Einheitswert von S 64.000,-- aufwies.

Mit Notariatsakt vom 29. Juli 1982 übergaben sie ihrer Wahltochter, der Beschwerdeführerin, "mit Wirkung unter Lebenden" (sogleich) einen Miteigentumsanteil von einem Drittel und "auf den Todesfall" die den Übergebern verbleibenden Miteigentumsanteile von je einem Drittel "gegen Übernahme der Verpflichtung der Bewirtschaftung des vorhandenen Bauernhofes".

Als Gegenleistung für die Übergabe "zunächst unter Lebenden, und sodann auf den Todesfall" verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in Punkt Achtens dieses Vertrages

"auf eigene Kosten und Leistungen, die Bewirtschaftung des gesamten Bauernhofes zu leisten und zu finanzieren. Den Übergebern gebührt jedoch zwei Drittel des laufenden Ertrages. Die Übernehmerin (die Beschwerdeführerin) erklärt ausdrücklich, jeweils zwei Drittel der Erträgnisse den Übergebern zu überlassen (...) . Das Wirtschaftsführungsrecht und das Verwaltungsrecht bezüglich sämtlicher Liegenschaften gebührt ausschließlich den Übergebern. Die Übergeber haben daher das alleinige Entscheidungsrecht in sämtlichen wirtschaftlichen Fragen. Die Übernehmerin verpflichtet sich, die verlangten Arbeiten zeitgerecht und ordentlich vorzunehmen und insbesonders den gegenständlichen Bauernhof nach bäuerlichen Grundsätzen ordentlich zu bewirtschaften."

Am 5. August 1982 verpachteten die Übergeber (das Ehepaar R.) "zwei Drittel der Liegenschaft V (...)" an die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juli 1982. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1985 kündigte die Beschwerdeführerin diesen Pachtvertrag mit 30. Juni 1986. Am 15. Dezember 1986 brachte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt Folgendes vor:

"Trotz der Bearbeitung durch mich und der Mithilfe meines Gatten haben die Adoptiveltern (das Ehepaar R.) über alle Einnahmen verfügt. Auch die Viehverkäufe tätigte Herr R. an die Fleischhauerei M. in A.

(...)

Die Auflösung des Übergabsvertrages wurde von meinen

Adoptiveltern gerichtlich eingeklagt; ... ."

Der Übergeber, Franz R., gab bei seiner Befragung am 26. Jänner 1987 u.a. Folgendes an:

"Frau P. (Beschwerdeführerin) hat sich um die Betriebsführung und die Bearbeitung dieses Betriebes nie gekümmert und hat keinerlei Arbeiten am Betrieb durchgeführt. Nachdem am Betrieb ständig Vieh gehalten wurde, war eine Weiterbearbeitung unbedingt notwendig. Ich habe daher mit meiner Gattin soweit wir dazu in der

Lage waren, die Fütterung der Tiere übernommen ... . Die gesamten

Einnahmen auf Grund der Betriebsführung sind ab Juli 1982 mir und meiner Ehegattin zugefallen und wurde davon der gesamte Aufwand für die Betriebsführung bestritten. Ich habe in dieser Zeit auch verschiedene Maschinen angekauft (Miststreuer, Schrotmühle, Ladewagen).

(...)

Nachdem ich über den Rechtsanwalt Dr. K. vom Bauernbund die Aufhebung des Übergabsvertrages vom Juli 1982 beantragt habe und Frau P. davon erfahren hat, kommt Frau P. wieder zum Betrieb V (...) und füttert am Vormittag und auch am Abend das Vieh."

Nachdem die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erhoben hatte, dass die Ehegatten R. auch über den Zeitpunkt des Übergabevertrages hinaus die Landwirtschaft tatsächlich geführt hatten, stellte sie - ungeachtet der am 5. August 1982 vereinbarten Verpachtung der "zwei Drittel der Liegenschaft V (...)" an die Beschwerdeführerin - mit Bescheid vom 13. Februar 1987 gegenüber Franz R. (rechtskräftig) fest, dass er gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2a BSVG ab 1. August 1982 in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert sei.

2. Am 15. Juni 1987 sprach die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vor und teilte mit, ein zwischen dem Ehepaar R. und der Regina F. am 18. Februar 1987 abgeschlossener Pachtvertrag (über zwei Drittel der Liegenschaft) sei "in Wirklichkeit ein Scheinvertrag". Die gesamten landwirtschaftlichen Flächen würden von der Beschwerdeführerin auf ihre Rechnung und Gefahr zur Gänze bewirtschaftet.

Hiezu gab die (neue) Pächterin Regina F. am 22. Juni 1987 vor der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt u.a. an, dass sie im November 1986 auf Grund der damals bereits beabsichtigten Pacht der "2/3 Anteile" Ackerflächen im Ausmaß von 3,5 ha bearbeitet habe. Sonst habe sie keine Arbeiten durchführen können. Der Pachtvertrag sei aufrecht. Sie habe die Absicht, "die Liegenschaft (2/3 Anteile)" für sich zu bewirtschaften. Dies sei aber nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin sie daran hindere, ihr das Füttern der Tiere untersage und sie des Hauses verweise. Das Ehepaar R. habe die Tiere daraufhin verkauft. Im Mai 1987 habe die Beschwerdeführerin auf dem von Frau F. bearbeiteten Acker ohne ihr Wissen Mais anbauen und zusätzlich Wiesenflächen im Ausmaß von ca. 2 ha bearbeiten lassen. Am 31. Oktober 1987 kündigte Regina F. diesen Pachtvertrag "ab sofort".

Am 30. Juli 1987 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit, dass sie aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb (der nach einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 1. Juli 1987 ab Jänner 1987 einen Gesamteinheitswert von S 31.000,-- aufwies) keine Einnahmen erziele und sie ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend aus dessen Ertrag bestreite.

Auf Anregung der von der Beschwerdeführerin eingeschalteten Volksanwaltschaft stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 (rechtskräftig) fest, dass für die Beschwerdeführerin "ab 01.09.1982 Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht besteht", weil

"der Betrieb in V (...) in Wirklichkeit stets von diesen (dem Ehepaar R.) auf Rechnung und Gefahr geführt wurde. Der am 05.08.1982 abgeschlossene Pachtvertrag wurde nicht wirksam. Sämtliche Erträge der Liegenschaft sind den Ehegatten Franz und Maria R. zugefallen. Auch der gesamte Aufwand für die Betriebsführung wurde von den Ehegatten Franz und Maria R. ab 01.07.1982 bestritten."

Außerdem werde bemerkt, dass durch die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht des Franz R. vom 13. Februar 1982 "bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Betriebsführung des gegenständlichen Betriebes" vorliege.

3. Mit dem Pachtvertrag vom 29. April 1987 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereits ab dem 1. Juli 1986 "an ihren Ehegatten Herrn Alexander P. ... deren 1/3-Anteil an den Liegenschaften" auf unbestimmte Zeit verpachtet hatte. Alexander P. sollte als Gegenleistung "gemeinsam und gleichteilig mit der Verpächterin alle Leistungen aus dem Punkt Achtens des Übergabsvertrages vom 29.7.1982" erbringen und der Beschwerdeführerin die Hälfte der Erträgnisse des Pachtobjekts überlassen.

Andererseits hatte der "Übergeber" Franz R. mit Vertrag vom 30. Dezember 1987 den "ideellen 1/3 Anteil des R. Franz" vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 an seine Frau Maria R. verpachtet.

Am 31. August 1988 starb Franz R. Am 18. Jänner 1989 teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei mit, dass sie nach dem Ableben des Franz R. neben ihrer Adoptivmutter zu zwei Dritteln Miteigentümerin der Liegenschaft sei. Eine Verpachtung bzw. Bewirtschaftung durch andere Personen liege derzeit nicht vor.

Mit Schreiben vom 18. Jänner 1989 gab Gerlinde P. (die Sachwalterin der Maria R.) bekannt, "dass das ehemals von Franz R. innegehabte Liegenschaftsdrittel auf Rechnung und Gefahr der Adoptivtochter (der Beschwerdeführerin) geführt werde.

Mit Notariatsakt vom 7. März 1990 räumte die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten Alexander P. "schenkungsweise auf dessen Lebenszeit hinsichtlich ihrer Zweidrittel-Anteile an

den ... Liegenschaften das Fruchtgenussrecht" mit der

Einschränkung ein, "dass der Ertrag aus dem Fruchtgenussrecht sich nur auf ein Drittel hinsichtlich der gesamten Liegenschaft bezieht und ihm nur dieser Anteil zusteht." Am 31. März 1994 gab die Beschwerdeführerin vor der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt hiezu an, "dass das übertragene Fruchtgenussrecht an einem Drittel (an meinen Gatten) das Fruchtgenussrecht an dem bis dahin an den Gatten verpachteten Drittel ist. Das Pachtverhältnis zwischen uns Ehegatten hat mit der Fruchtgenussübergabe geendet."

Gemäß Pachtvertrag vom 27. Jänner 1992 pachtete die Beschwerdeführerin von der "R.K. Pfarrpfründe F" ab dem 1. Jänner 1992 zusätzlich eine Liegenschaft im Ausmaß von 0,36 ha. Die insgesamt von der Beschwerdeführerin zugepachteten Flächen erreichten damit ein Ausmaß von 0,8 ha.

Mit Notariatsakt vom 30. März 1992 übergab die Beschwerdeführerin "mit sofortiger Wirkung, die der Übergeberin bereits jetzt gehörigen Zweidrittelanteile" und "auf den Todestag der Frau Maria R. das weitere Drittel an der ... Liegenschaft" an ihren Sohn, Ing. Alexander P. jun. Als Gegenleistung übernahm Ing. Alexander P. jun. das zu Gunsten seines Vaters bestehende Fruchtgenussrecht aus dem Schenkungsvertrag vom 7. März 1990 "in sein Leistungs- beziehungsweise Duldungsversprechen".

Am 2. Mai 1994 gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, er habe seinen Wohnsitz in Wien und sei an der Betriebsführung nicht beteiligt. Er könne nicht angeben, ob nur sein Vater oder auch seine Mutter an der Betriebsführung beteiligt sei.

Gerlinde P., die Sachwalterin von Maria R., teilte am 2. Mai 1994 mit, Maria R. wohne nicht in F., V (...) (Betriebsliegenschaft). Ihr seien aus dem Betrieb weder Kosten noch Einkünfte erwachsen.

Nach weiteren Erhebungen erließ die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - auf Antrag der Beschwerdeführerin - den Bescheid vom 29. August 1994, worin sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG feststellte, dass die Beschwerdeführerin "von 01.01.1989 bis laufend in der Pensionsversicherung pflichtversichert" sei, weil sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem S 33.000,-- übersteigenden Einheitswert führe.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom 28. September 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei an der Betriebsführung nicht beteiligt, weil das Wirtschaftsführungsrecht und das Verwaltungsrecht bezüglich sämtlicher Liegenschaften laut Übergabevertrag vom 29. Juli 1982 der Übergeberin zustehe. Es seien keine landwirtschaftlichen Geräte und kein Viehbestand vorhanden. Für ein Drittel der Liegenschaft sei bereits eine Förderung wegen Grünbrache beantragt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Landwirtschaft außerdem bereits ihrem Sohn übergeben.

Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 17. Jänner 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Zwar sei mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der damals vorliegenden Verhältnisse nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, jedoch stelle sich die Situation ab dem 1. Jänner 1989 - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - insofern anders dar, als die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ab dem Tod von Franz R. am 31. August 1988 zwei Drittel der Erträgnisse der Liegenschaft beziehe und sämtliche Zupachtungen auf ihre Rechnung und Gefahr geführt würden. Von den vorhandenen 5,5208 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche würden (unter Hinzurechnung einer als Betriebsführung anzusehenden Grünbrache) 4,2123 ha bewirtschaftet. Aus sämtlichen Rechnungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin, auf deren Namen auch das Betriebskonto laute, als Auftraggeberin und Zahlerin nach außen für den Betrieb aufgetreten sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 27. Jänner 1995 bestritt die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung an einer Betriebsführung insbesondere unter Hinweis auf das sich aus dem Übergabsvertrag vom 29. Juli 1982 ergebende "Wirtschaftsführungsrecht und das Verwaltungsrecht" von Frau Maria R. Die Feuerversicherungsprämien und die Steuern seien von der ganzen Familie bezahlt worden. Einige Aufträge an den Maschinen- und Betriebshilfering seien von Frau R. oder Frau W. bezahlt worden. Der Verlust sei ausschließlich von der Familie der Beschwerdeführerin getilgt, der Gewinn aber von Frau R. behoben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte sie neben dem Inhalt des oben wiedergegebenen Übergabsvertrages vom 29. Juli 1982 und den weiteren Eigentumsübergängen insbesondere fest:

"Herr Ing. Alexander P. besorgt die Bewirtschaftung des von ihm übernommenen Anteiles nicht selbst, weil er sich größtenteils im Ausland aufhält. (...) Aus dem Schreiben der Landeskammer für

Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 27.6.1994 ... folgt, dass

Frau Sophie P. (die Beschwerdeführerin) in den Jahren 1989 bis 1991 die Mineralölsteuervergütung und ab 1992 die Fruchtfolgeförderung bzw. Alternativförderung erhielt. Weiters folgt aus diesem zitierten Schreiben, dass die Mineralölsteuervergütung im Jahre 1989 für 2,80 ha Ackerland und 2,80 ha Grünland, in den Jahren 1990 bis 1991 für 5,10 ha Ackerland und 0,50 ha Grünland, also für die gesamte landwirtschaftliche Fläche des Betriebes beantragt wurde. Die Förderung werden auf ihr Betriebskonto bei der Raiffeisenkasse H. überwiesen. Frau Sophie P. hat auch an den Maschinenring Graz-Umgebung Aufträge zur Bearbeitung und Bebauung der landwirtschaftlichen Flächen und zur Durchführung von Forstarbeiten erteilt. Maschinenringeinsätze werden von Frau Sophie P. in Anspruch genommen und bezahlt. Dazu kommt noch, dass Frau Sophie P. auch Rechnungen vorlegte, aus denen abgeleitet werden muss, dass sie diejenige ist, die alleine die Ausgaben hinsichtlich des gegenständlichen Betriebes bestreitet. Hinsichtlich der Grünbrache ist zu bemerken, dass diese eine Art Betriebsführung darstellt, weil Förderungen bezogen werden. Aus dem Aktenvermerk vom 11.8.1994 ergibt sich, dass Frau R. entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin keinen anteilsmäßigen Gewinn erhalten hat; (...). Landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge sind nicht vorhanden."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. aus, der Sohn der Beschwerdeführerin, Ing. Alexander P. jun., habe das Betriebsführungsrecht zumindest konkludent auf die Beschwerdeführerin übertragen. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen werde der Betrieb im Außenverhältnis auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin geführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 bis 3 BSVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden, am 1. Jänner 1986 in Kraft getretenen Fassung der 9. Novelle, BGBl. Nr. 113/1986, lautet:

"(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. (...).

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einheitswertes von 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt."

Mit der 16. Novelle, BGBl. Nr. 678/1991, wurden dem § 2 Abs. 1 Z 1 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1992 noch folgende Sätze angefügt:

"Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"

Die im vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG maßgebende Bestimmung des § 5 Abs. 1 Landarbeitsgesetz 1984 lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei."

Der gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz BSVG entsprechend anzuwendende § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BSVG i.d.F. BGBl. Nr. 611/1987 lautet:

"(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zu Grunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle tausend Schilling abzurunden.

(4) (...).

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden."

Mit der 16. Novelle, BGBl. Nr. 678/1991, wurde § 23 Abs. 3 BSVG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1992 folgende lit. g angefügt:

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche."

Die Pensionsversicherungspflicht der im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen knüpft nicht an das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb oder mehrere Betriebe geführt wird bzw. werden, sondern daran an, wer den Betrieb oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt oder auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb oder die Betriebe geführt wird bzw. werden. Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vgl. § 140 Abs. 6 BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor. Einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb können nicht nur Miteigentümer (vgl. § 23 Abs. 3 lit. b BSVG) oder Mitpächter (vgl. § 23 Abs. 3 lit. e BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Rechtsbereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Slg. 13.457/A, m. w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, Slg. Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z. B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Voraussetzung ist aber, dass überhaupt ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, dass der Pachtvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen, in Wirklichkeit aber kein oder ein anderes Rechtsverhältnis begründet werden sollte (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Februar 1985, Zl. 84/08/0120, und vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164) und dass der als Pachtvertrag bezeichnete und als solcher von den Vertragspartnern gewollte Vertrag seinem Inhalt nach ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Pachtverhältnis begründete. Schließlich ist erforderlich, dass der wirksam abgeschlossene und ein Pachtverhältnis im eben genannten Sinn begründende Pachtvertrag in der Folge nicht in den für den Weiterbestand eines Pachtverhältnisses wesentlichen Punkten abgeändert wurde (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis vom 18. Juni 1991).

Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten lässt, ist nach diesen Grundsätzen für die Versicherungspflicht rechtlich nicht relevant (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119, vom 3. Juli 1990, Zl. 89/08/0164, und vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0197). Ebenso ist die tatsächliche Betriebsführung durch eine Person nach außen hin für sich allein genommen nicht aussagekräftig, weil sie nach den wirklichen rechtlichen Verhältnissen (nach der Rechtsstellung dieses Betriebsführers) zwar Ausdruck einer Berechtigung und Verpflichtung im Außenverhältnis (allein oder neben anderen Personen) sein kann, aber nicht muss. Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt für sich genommen nicht (jedenfalls nicht ohne Bedachtnahme darauf, ob Handeln in fremdem Namen offen gelegt wurde) erkennen, ob sie das Geschäft (auch) in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung oder ohne sie) abgeschlossen hat. Das faktische äußere Erscheinungsbild hat vor diesem Hintergrund entscheidende Bedeutung nur bei der Beurteilung der Ermittlungsergebnisse daraufhin, ob die Behauptung oder Annahme, es liege eine der genannten rechtlichen Gegebenheiten vor, auf Grund derer die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes - abweichend von den Eigentumsverhältnissen - auf Rechnung und Gefahr einer Person oder mehrerer Personen erfolge oder nicht, als erwiesen zu erachten ist (vgl. grundlegend zum Ganzen das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Slg. 13.457/A, m.w.N.).

Soweit im vorliegenden Fall die Miteigentümer der land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften Pachtverträge abgeschlossen haben, die sich nicht auf die Nutzung einer konkreten Liegenschaft im Ganzen oder eines abgegrenzten konkreten Liegenschaftsteiles, sondern auf ein rechtlich gar nicht mögliches Gebrauchsrecht an ideellen Miteigentumsanteilen bezogen, ohne dass damit die Übertragung des Bewirtschaftungsrechts an der gesamten Liegenschaft oder an realen Teilen derselben bewirkt würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541 m.w.N., und vom 20. Juni 2001, Zl. 95/08/0328), kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung der Betriebsführung hieraus nicht abgeleitet werden.

Für die Ermittlung des Betriebsführers i.S. des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob sich aus den Vereinbarungen i.V.m. der tatsächlichen Durchführung der Bewirtschaftung der Land(Forst)wirtschaft die Überlassung von Nutzungen und die Übertragung der damit verbundenen Lasten an den ideellen Miteigentumsanteilen an andere Miteigentümer (bzw. an konkreten Liegenschaften oder Teilen davon an Dritte) ableiten lassen, die - wirtschaftlich gesehen - jedenfalls insofern einem Pachtverhältnis gleichkommen, als das wirtschaftliche Zurechnungsobjekt des Betriebes wechseln soll (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0541).

Der angefochtene Bescheid geht davon aus, dass sowohl von Jänner 1989 bis Februar 1992 (Eigentum zu 1/3 Maria R. und zu 2/3 Beschwerdeführerin) als auch ab März 1992 (Eigentum zu 1/3 Maria R. und zu 2/3 Ing. Alexander P. jun.) nur die Beschwerdeführerin selbst aus den mit der Bewirtschaftung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zusammenhängenden Geschäften und Gegebenheiten berechtigt und verpflichtet wurde. Die belangte Behörde stützt sich dabei insbesondere auf den Umstand des Ablebens des bisherigen Betriebsführers Franz. R am 31. August 1988, auf die Angaben der Sachwalterin der Maria R., Gerlinde P., und auf die des Sohnes der Beschwerdeführerin, Ing. Alexander P. jun. Das Verfahren ergab keine Anhaltspunkte, dass diesen Personen Erträge zugeflossen oder diesen Personen Lasten aus der Betriebsführung auferlegt worden wären. Auch in der Beschwerde findet sich kein Vorbringen, wonach die Funktion der Betriebsführung bei den zivilrechtlichen Eigentümer der Liegenschaften verblieben wäre. Im Zusammenhalt damit waren für die belangte Behörde - wie schon für die Vorinstanzen - die ausgestellten Rechnungen, der Zufluss der Förderungen, die Aufträge an den Maschinenring und das Betriebskonto der Beschwerdeführerin hinreichende - jeweils näher detaillierte - Anhaltspunkte, um deren - jedenfalls ab Jänner 1989 vorliegende - Betriebsführung anzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch den angefochtenen Bescheid liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sich lediglich auf "Vermutungen" zu stützen und das Vorbringen vom 5. August 1996 nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen zu haben.

In diesem Schreiben vom 5. August 1996 brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie sei von Personen, die selbst in den Besitz der Liegenschaft gelangen wollten, gewaltsam am Betreten des Wohnhauses sowie teilweise der Liegenschaft sowie daran gehindert worden, festgestellte Baumängel zu beheben. Sie habe Schadenersatz von insgesamt S 933.333,34 geltend gemacht. Diese Umstände widersprächen eklatant der Betriebsführereigenschaft der Beschwerdeführerin. Sie habe einen 1/3 Anteil der Liegenschaft an ihren Ehemann, Alexander P., "verpachtet" und ihn gebeten, "dieses Grundstück, in welcher Form auch immer, zu bewirtschaften". Rechnungen seien auf die Beschwerdeführerin "als Eigentümerin" ausgestellt gewesen, die "Übernahmsbestätigung" sei jedoch die Unterschrift ihres Ehemanns gewesen. Die "Kosten für etwaige Rechnungen betreffend den 1/3 Anteil der Liegenschaft ... seien vom gemeinsamen Konto der Raiffeisenkasse H. beglichen worden." Ihr Ehemann habe ab 1989 alle Förderungsanträge gestellt und unterschrieben. Es habe immer nur "auf einem ideellen 1/3 Anteil eine Bewirtschaftung in Form von Grünbrache oder sonstiger Art stattgefunden. Die anderen 2/3 Anteile der Liegenschaft seien jeweils brachgelegen, und habe hier eine Bewirtschaftung nie stattgefunden." Die Beschwerdeführerin habe selbst eine eigene Wirtschaft gepachtet und daher kein Interesse an der Bewirtschaftung der Liegenschaft in F. Die Gesamtliegenschaft sei "von ihrem Gatten immer nur zu 1/3 bewirtschaftet worden". Zusammenfassend werde daher festgehalten, dass "Bewirtschafter des ideellen 1/3-Anteils nicht Frau P. (Beschwerdeführerin), sondern Herr P. seit 1989 gewesen ist; bis März 1991 eine Bewirtschaftung - auch des 1/3 Anteiles - schwer möglich war, da sowohl die Adoptiveltern als auch die Familie R und Frau V dies zu verhindern versuchten; ab 1989 ständig 1/3 der Liegenschaft bewirtschaftet worden ist." Da "eigentlich ihr Gatte der Bewirtschafter war", habe die Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung der belangten Behörde ist zu diesem Vorbringen zunächst zu bemerken, dass gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Betreten der Liegenschaften gegenüber Dritten geltend machte und beträchtliche Schadenersatzforderungen einklagte, nicht gegen eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und Gefahr, sondern dafür sprechen. Zu diesem im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen ist ferner grundsätzlich auf die einleitenden Ausführungen zu verweisen, wonach ein Bestandvertrag über einen ideellen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft rechtlich nicht möglich ist. Für die belangte Behörde bestand kein Anlass, zu einem derartigen "Pachtvertrag" zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann weitere Ermittlungen vorzunehmen, weil nicht einmal in der Beschwerde konkret vorgetragen wird, auf welche (genau) abgegrenzten Liegenschaftsteile der im gemeinsamen Eigentum der Maria R. und des Ing. Alexander P. jun. stehenden Gesamtliegenschaft sich die Bewirtschaftung durch Alexander P. bezogen haben soll. Dasselbe gilt für die Ausführungen darüber, dass ideelle Liegenschaftsanteile insbesondere durch Grünbrache bewirtschaftet, andere ideelle Liegenschaftsanteile hingegen brach gelegen sein sollen. Dieses Vorbringen kann auch nicht dahin gehend aufgefasst werden, dass die Beschwerdeführerin bestreiten wollte, dass der Einheitswert jener Liegenschaften, die dem ihr zugerechneten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu Grunde liegen (vgl. hiezu den von der belangten Behörde bestätigten zweitinstanzlichen Bescheid vom 17. Jänner 1995, wonach "von 5,5208 ha landwirtschaftlicher Betriebsfläche 4,2123 ha bewirtschaftet werden"), jedenfalls den in § 2 Abs. 3 BSVG genannten Mindestbetrag von S 33.000,-- übersteigt.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin an die belangten Behörde, es stelle einen Verfahrensmangel dar, Alexander P., Maria R. und "einen Vertreter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft" insbesondere zu diesem Themenkreis der Bewirtschaftung durch Alexander P. bzw. zur Nichtbewirtschaftung nicht befragt zu haben, ist in Ermangelung eines hinreichend substantiierten und plausiblen Vorbringens der Beschwerdeführerin über die konkreten Details der angeblich mit ihrem Ehegatten vereinbarten (und durchgeführten) Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft und im Hinblick auf die Möglichkeit von selbständigen Erwerbstätigen, sich vertreten zu lassen und nicht selbst tätig zu werden (dies zu den behaupteten "Übernahmsbestätigungen" und Förderanträgen des Ehemanns), verfehlt. Mit ihrem schon in dieser Hinsicht unzureichenden Schreiben vom 5. August 1996 ist die Beschwerdeführerin auch dem Ersuchen der belangten Behörde vom 2. Juli 1996 nicht nachgekommen, allenfalls "Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die von Frau Sophie P. (Beschwerdeführerin) gesetzten Handlungen für eine andere Person erfolgten." Damit hat die Beschwerdeführerin ihre gerade wegen der im nahen Angehörigkeitsverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt (vgl. dazu die ebenfalls die Pflichtversicherung wegen landwirtschaftlicher Betriebsführung betreffenden Erkenntnisse vom 19. September 1980, Zl. 1171/77, und vom 22. Februar 1985, Zl. 81/08/0150, unter Bezugnahme auf Ruppe, Die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen in: Ruppe (Hrsg.), Familienverträge und Individualbesteuerung, 1976, 85). Die belangte Behörde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin vermissten weiteren Ermittlungen (Zeugeneinvernahmen) vorzunehmen.

Weitere konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde aus den Ermittlungsergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen enthält die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Sozialversicherungsanstalt war abzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385).

Wien, am 4. Oktober 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080072.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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