TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 98/08/0375

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Elternvereins der Musikschule (richtig: Volksschule) O, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Oktober 1998, Zl. 5-s26n46/15 - 98, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - in Abweisung des Einspruches des beschwerdeführenden Elternvereins - im Spruchpunkt I hinsichtlich dreier, näher genannter Dienstnehmer festgestellt, daß diese hinsichtlich bestimmter (durch Verweisung auf die jeweiligen Zeilennummern der Beitragsnachverrechnungsanzeige näher präzisierten) Beschäftigungszeiten der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, hinsichtlich anderer (ebenfalls durch Verweisung auf der Zahl nach gekennzeichnete Zeilen der Beitragsnachverrechnungsanzeige gekennzeichneten) Zeiträume der Unfallversicherungspflicht unterlegen seien. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der beschwerdeführende Elternverein zur Leistung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträgen, Sonderbeiträgen und Nebenumlagen von insgesamt S 286.132,61 verpflichtet und ausgesprochen, daß die (dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht angeschlossene) Beitragsnachverrechnungsanzeige vom 25. November 1997 einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde.

Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 415 Abs. 1 ASVG binnen zwei Wochen Berufung, im übrigen binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der vorliegenden Beschwerde wird zwar der Antrag gestellt, "den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben", jedoch ergibt sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, daß sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt II., nämlich die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung für rückständige Beiträge, richtet.

Dem Beschwerdepunkt zufolge erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, "nur für jenen Personenkreis Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, die tatsächlich derVollversicherungspflicht unterliegen".

Zu den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufhebungsgründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde (auf das Wesentliche zusammengefaßt) ausgeführt, daß die genannten Dienstnehmer vom Beschwerdeführer in Werkverträgen beschäftigt worden und nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden seien. Ferner wird die Ansicht vertreten, daß die belangte Behörde über die Beitragspflicht erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Versicherungspflicht hätte entscheiden dürfen.

Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht:

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A, ausgesprochen und näher begründet, daß der Landeshauptmann bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beitrags- und über die Versicherungspflicht bei der Entscheidung in der Beitragssache an seinen Ausspruch über die Versicherungspflicht auch dann gebunden ist, wenn die Entscheidung dieser Hauptfrage (die im Verfahren über die Beitragspflicht eine Vorfrage bildet) noch nicht rechtskräftig geworden ist. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Daraus ist für den Beschwerdefall abzuleiten, daß die belangte Behörde bei Entscheidung ihres Spruchpunktes II an ihren Ausspruch im Spruchpunkt I betreffend die Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer gebunden war. Sollte im weiteren Verfahrensverlauf durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in dieser Hauptfrage eine anderslautende Entscheidung ergehen, so wäre dies im Verfahren betreffend die Beitragspflicht ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG.

Soweit die vorliegende Beschwerde daher (im Rahmen des nur auf die Versicherungspflicht abhebenden Beschwerdepunktes) Einwände gegen die Versicherungspflicht erhebt, richten sich diese Einwände zwar zulässigerweise gegen eine Vorfragenlösung der belangten Behörde; vermögen jedoch aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gegebenen Bindung der belangten Behörde an die gleichzeitig von ihr erlassene Hauptfragenentscheidung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

b) Die Beschwerde ist aber auch mit ihrer Behauptung nicht im Recht, daß die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versicherungspflicht hätte aussetzen müssen: Sowohl nach dem Wortlaut des § 38 AVG, als auch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die im Ermittlungsverfahren auftauchenden Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden sind, entweder nach eigener Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird (zum Ermessen der Behörde in diesem Zusammenhang vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 38 E 103 ff, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vorerwähnten Erkenntnis vom 5. März 1991, Slg. 13.399/A, auch ausgesprochen hat, hat der Gesetzgeber dadurch, daß er in § 38 AVG einer Behörde grundsätzlich die selbständige Vorfragenbeurteilung ohne Rücksicht auf die Hauptfragenzuständigkeit einräumt, nicht etwa Widersprüchen in der Rechtsordnung Vorschub leisten wollen, sondern vielmehr die Gefahr der unrichtigen Beurteilung einer Vorfrage im Interesse einer raschen Entscheidung in Kauf genommen. Dieser Gesichtspunkt trifft umsomehr bei der (hier gegebenen) bloß analogen (d.h. mit der durch die Besonderheit der Identität der zur Entscheidung jeweils zuständigen Behörde erforderlichen, bloß sinngemäßen) Anwendung des § 38 AVG auf eine Behörde, die sowohl zur Hauptfragenentscheidung als auch zur Vorfragenbeurteilung berufen ist, zu: Jene Behörde, die gleichzeitig auch zur Hauptfrage berufen ist, kann umso weniger verhalten sein, die Beitragsentscheidung bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung auszusetzen.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Mit der Erledigung der Hauptsache ist auch der in der Beschwerde gestellte und zu AW 98/08/0079 protokollierte Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 16. Februar 1999

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998080375.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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