Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen bewirkt dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, dass der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse (KH 3430).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099787Im RIS seit
10.10.1967Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023