TE OGH 1986/11/6 12Os130/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael K*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12, 15, 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 22. Juli 1986, GZ 23 Vr 4053/85-71, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, und des Verteidigers Dr. Goriany, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael K*** der Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Alternative StGB und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB unter Anwendung des § 11 JGG zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, die Wiederholung sowohl der falschen Beweisaussage vor Gericht als auch der diebischen Zugriffe sowie die mehrfache Qualifikation der Diebstähle, weiters die Bestimmung eines anderen zum schweren Raub, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Begehung der Straftaten trotz Kenntnis des wegen falscher Beweisaussage anhängigen Strafverfahrens, mildernd hingegen eine teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsgut und der Umstand, daß beim Raub die Tat des unmittelbaren Täters beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 9. Oktober 1986, 12 Os 130/86-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Angeklagte vermag keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen. Davon, daß er die Diebstähle (Fakten B 2 - 13 des Urteilssatzes) nur unter der Einwirkung des abgesondert verfolgten Mittäters Josef M*** begangen hat - also unter Umständen, die auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt hätten, vgl. Kunst, WK, § 34 RZ 20 - kann nach dem festgestellten Tathergang keine Rede sein. Eine bloß untergeordnete Tatbeteiligung des Angeklagten beim Verbrechen des versuchten schweren Raubes ist im vorliegenden Falle nicht anzunehmen, sodaß - dem Vorbringen der Berufung zuwider - auch der Milderungsgrund der Z 6 des § 34 StGB nicht gegeben ist.

Angesichts des überaus raschen Rückfalls, der Wiederholung der Straftaten sowie des getrübten Vorlebens und der - durch die offenbar Erfolglosigkeit der vorangegangenen Abstrafungen gekennzeichneten - Täterpersönlichkeit des Angeklagten ist das vom Erstgericht bestimmte Strafmaß keineswegs überhöht, sondern nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Berufungswerbers (§ 32 StGB) durchaus angemessen.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E09739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00130.86.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19861106_OGH0002_0120OS00130_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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