TE OGH 1987/10/8 12Os112/87

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Georg K*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. November 1986, GZ 21 Vr 573/85-133, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hans Georg K*** wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen ein (geringes) Teilgeständnis.

Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 10. September 1987, GZ 12 Os 112/87-6, welchem auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen wurde, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen, mit welcher er die Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, daß der Angeklagte nur in einem Faktum (Betrug zum Nachteil der Isabell Vorina B*** mit einem Schaden von 250 US-Dollar = ca. 4.000 S) geständig war. Soweit der Berufungswerber bezüglich der übrigen Fakten ein Tatsachengeständnis als mildernd gewertet wissen will, übersieht er, daß ein derartiges "Geständnis" den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB nicht herzustellen vermag (vgl Leukauf-Steininger Komm2 § 34 RN 25). Es kann aber in diesem Zusammenhang auch nicht von einem wesentlichen Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung gesprochen werden. Ebensowenig liegen die von der Berufung reklamierten Voraussetzungen des § 34 Z 18 StGB vor, wenn man bedenkt, daß die letzte Betrugsstraftat (Faktum 7) im Juni 1985 begangen wurde. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Angeklagte im Tatzeitpunkt teilweise unter dem Einfluß des Medikaments Alodan gestanden ist, so vermag dies seine Strafzumessungsschuld nicht wesentlich zu mindern, zumal der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft ist und ihn auch die Verurteilung vom 3.Feber 1984, rechtskräftig zufolge (Berufungs-)Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1985 zu 9 Os 14/85, zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten hat, abermals (auch noch nach dem 24.April 1984: siehe Fakten 5 und 7) wiederholt einschlägig straffällig zu werden.

So gesehen erweist sich demnach das in erster Instanz gefundene Strafmaß als durchaus schuldangemessen, weshalb eine Strafreduktion nicht in Betracht kam. Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe scheidet eine bedingte Strafnachsicht ex lege aus, sodaß auf das bezügliche Vorbringen nicht einzugehen ist.

Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00112.87.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19871008_OGH0002_0120OS00112_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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