TE OGH 1984/7/17 13Os106/84

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Veröffentlicht am 17.07.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A und Hermann B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang A sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 5.April 1984, GZ 25 Vr 4189/83-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangenen Wolfgang A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 15 StGB (A, B I), des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (B II), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 (Z 1) StGB (B III), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B IV), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B V) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1

StGB (B VI) schuldig. Darnach hat er - nachts zum 17.Mai 1983 in Pettnau in Gesellschaft eines Diebsgenossen dem Josef C Sachen im Wert von ca. 6.600 S (A), ferner in Innsbruck jeweils durch Einbruch in ein Gebäude nachts zum 13.August 1979 in Gesellschaft dreier Diebsgenossen dem Elmar D Elektrogeräte im Wert von insgesamt 84.598 S (B I 1 a), nachts zum 12.Mai 1983 dem Dr. Waldemar E Bargeld, Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 224.260 S (B I 1 b), nachts zum 30. Juni 1983 der Dr. Monika F Schmuck, Valuten und Münzen im Wert von 107.000 S (B I 1 c) und zwischen 11. und 24.Juli 1983 der Silvia G Schmuck im Wert von 32.800 S (B I 1 d) gestohlen sowie am 14.September 1983 der Gertrude H Bargeld und andere Wertgegenstände zu stehlen getrachtet (B I 2); ferner hat er - in Zürich von Kurt I durch die öußerungen, er werde über dessen Straftaten 'auspacken', wenn er ihn nicht finanziell unterstütze, im Herbst 1980 einen Betrag von 5.000 S und am 12.Februar 1981 Valuten im Wert von 200 Schweizer Franken und ein goldenes Feuerzeug im Wert von 400

Schweizer Franken erpreßt (B II 1 und 2); des weiteren hat er - am 18. Juli 1983 in Rum den Eintritt in die Wohnung des Ewald und der Ingrid J dadurch, daß er den Fuß in den geöffneten Türspalt stellte und die Wohnungstür aufdrückte, erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Cornelia K Gewalt zu üben beabsichtigte (B III) und Cornelia K durch Fußtritte und Schläge gegen ihr Gesicht vorsätzlich verletzt (Gehirnerschütterung und Platzwunde an der Oberlippe; B IV) sowie Ingrid J dadurch, daß er ihr den Telephonhörer aus der Hand riß, sie am Hals erfaßte und wegstieß, zur Unterlassung einer telephonischen Verständigung der Gendarmerie genötigt (B V) und schließlich Ingrid J durch die wiederholte fernmündliche öußerung, er werde ihr den Bauch aufschlitzen, wenn er sie treffe und, dies in Innsbruck, Ewald J durch die öußerung, er werde ihm Schläge verabreichen, gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (B VI 1 und 2).

Der Angeklagte A wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde stützt er auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und lit b und 11 StPO

Die Verfahrensrüge greift zunächst das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Cornelia K (zu den Schuldsprüchen B III und V) auf, die vom Verteidiger des Angeklagten zum Beweis dafür beantragt worden war, daß sich der Angeklagte am 18.März (gemeint offenbar: Juli) 1983

den Eintritt in die Wohnung J nicht mit Gewalt verschafft und der Ingrid J den Telephonhörer nicht aus der Hand gerissen habe (II, S. 17).

Rechtliche Beurteilung

In der im Urteil nachgetragenen Begründung (II S. 81 bis 85) zur Ablehnung dieses Antrags (II S. 19) bringt der Schöffensenat zum Ausdruck, daß das Beweisanerbieten die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten voraussetze, daß aber nichts die Annahme rechtfertige, daß Cornelia K von ihren bisherigen, den Angeklagten belastenden Bekundungen abgehen werde.

Letzterem Argument ist durchaus beizutreten, zumal bei der Antragstellung in keiner Weise dargetan wurde, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises trotz der anderslautenden Aussagen der Zeugin das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2 Nr. 4 bbb zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Dazu kommt, daß das unmittelbare Aggressionsopfer Ingrid J war; diese aber war ohnehin als Zeugin gehört worden und hatte ihre den Angeklagten belastenden Angaben aufrecht erhalten.

Als weitere Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO wird die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Theresie

L (II S. 17, 19) bloß deshalb gerügt, weil der mit 107.000 S festgestellte Wert der der Dr. Monika F gestohlenen Sachen (B I 1 c) unter 100.000

S liege. Diese Beweisführung betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentliche Tatsache, weil in Zusammenrechnung der Wert der übrigen, vom Angeklagten gemachten Diebsbeute (§ 29 StGB) allein schon fast 350.000 S erreicht, sohin selbst bei Vernachlässigung des gesamten Werts der Dr. F gestohlenen Sachen eine Qualifikationsgrenze (§ 128 Abs 2 StGB) nicht berührt würde.

In seiner Mängelrüge behauptet der Nichtigkeitswerber, zu den von ihm bestrittenen Diebstählen an Dr. Waldemar E (B I 1 b) und Dr. Monika F (B I 1 c) seien ihm nach der mündlichen Urteilsverkündung Zeugen bekannt geworden, die seine Unschuld und die Täterschaft eines anderen beweisen. Da das Nichtigkeitsverfahren lediglich der überprüfung der Richtigkeit eines Urteils dient und daher neue Tatsachen oder gar Wiederaufnahmsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Berücksichtigung finden können, muß diesem Beschwerdevorbringen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben (Gebert-Pallin- Pfeiffer, III/2, Nr. 10 zu § 281 StPO; Nr. 8 zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO).

Zur Erpressung an Kurt I (B II) hat der Schöffensenat ausdrücklich konstatiert, daß dieser dem Angeklagten zu den Tatzeiten nichts schuldete (II S. 49, 51, 71). Daß ihm der Angeklagte das Fahrgeld für eine Reise nach Innsbruck zugeschickt hatte (das ihm I übrigens wieder retournierte: II S. 14), steht zu dieser Feststellung in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch. Es geht dem Beschwerdeführer hier vielmehr bloß um einen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was vollends klar wird, wenn er den günstigen Eindruck, den das Schöffengericht vom Zeugen Kurt I gewann (II S. 71), geradezu in das Gegenteil zu verkehren sucht (II S. 124).

Richtig ist, wie der Beschwerdeführer unter § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO rügt, daß Ewald J von einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer Pistole spricht (II S. 16, 17), während ihm nach dem Schuldspruch (B VI 2) nur Schläge angedroht wurden (II S. 33, 65). Der Senat ist hier jedoch offensichtlich von der Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (II S. 11, in S. 65 zitiert unter S. 505), sodaß auch diese Konstatierung in den Beweisergebnissen ihre Deckung findet.

Die Rechtsrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) räumt selbst ein, daß beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (B III) 'logischerweise nur Z 1 (des Absatzes 3 des § 109 StGB) in Betracht kommen kann' (II S. 124). Ist doch unbeschadet des Unterbleibens dieser Ziffernzitierung (II S. 23, 35, 89) unzweifelhaft erkennbar, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde (II S. 31), begründet wird, sodaß eine hier allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 2 StPO (die außerdem als solche hätte gerügt werden müssen) nicht unterlaufen ist. Daß das Erstgericht 'keinerlei Feststellungen getroffen hat, inwieweit der Angeklagte (zu B III) schon beim Eindringen in die Wohnung ..... an der in der Wohnung anwesenden Cornelia K Gewalt anwenden wollte' (II S. 124, 125), trifft nicht zu. Hat er sich nach den Urteilskonstatierungen doch sogleich nach dem Eindringen in die Wohnung auf K gestürzt, 'um gegen sie gewalttätig zu werden' (II S. 61): Er schlug sogleich auf sie ein, bis sie am Boden lag, und trat sodann mehrfach mit den Schuhen gegen sie (II S. 61). Dann, nach der Nötigung der Ingrid J (V), wandte er sich wieder Cornelia K zu und schlug noch einige Male auf sie ein (II S. 63). Die sohin klar konstatierte Absicht des Angeklagten, gegen Cornelia

K gewalttätig zu werden, ('... drang ... ein ..., um ... gewalttätig zu werden':

II S. 61) wird insbesondere dadurch anschaulich faßbar, daß er sich noch von deren Anwesenheit in der Wohnung eigens vergewissert hatte (II S. 61).

Dem (primär eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO und erst weitergreifend eine solche nach Z 9 lit b geltend machenden) Vorbringen (13 Os 120/83), das zum Hausfriedensbruch (B III) nur § 109 Abs 1 StGB gelten lassen will und die diesfalls mangelnde Verfolgungsermächtigung (§ 109 Abs 2 StGB) releviert, fehlt angesichts der zutreffenden Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter § 109 Abs (1 und) 3 (Z 1) StGB das Substrat. Die Zitierung des Abs 1 des § 109 StGB ist angesichts der die Unterstellung unter § 109 Abs 3 Z 1 StGB deckenden Feststellungen offenbar nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen (Kienapfel BT I 2

RN. 63 zu § 109 StGB; JBl 1978 S. 160).

Unter § 281 Abs 1 Z 11 StPO fordert der Nichtigkeitswerber im Hinblick auf eine 'Verurteilung vom 15.Mai 1981' eine Aburteilung des Einbruchsdiebstahls vom 13.August 1979 (B I 1 a) und der Erpressungen vom Herbst 1980 und vom 12.Februar 1981 (B II 1 und 2) 'in Form von Zusatzstrafen' (II S. 125).

Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der vorliegenden Deliktskonkurrenz nur eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen ist (§ 28 StGB) und eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten deshalb nicht in Frage kommt. Vor allem übergeht die solcherart nicht prozeßordnungsgemäße Beschwerde, daß konkurrierende Taten mit Tatzeiten nach dem 15.Mai 1981 zur Aburteilung gelangt sind. Dabei kann offen bleiben, ob in dem gegenständlichen Vorbringen etwa überhaupt nur ein Berufungsbegehren zu erblicken ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00106.84.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19840717_OGH0002_0130OS00106_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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