Sogenannte deskriptive Tatmerkmale, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und daher jedermann verständlich sind, bedürfen keiner Erläuterung in der Rechtsbelehrung.
Vgl auch; Beisatz: Nur solche Rechtsbegriffe, die im täglichen Leben vorkommen und daher auch für juristische Laien eindeutig verständlich sind, bedürfen keiner näheren Erläuterung (SSt 32/77). (T14)
Vgl; Beisatz: Schon aus der Vorsatzdefinition des § 5 Abs 1 StGB geht hervor, daß ein Tatbildirrtum - wozu auch der Irrtum über ein normatives Tatbildmerkmal gehört, den Vorsatz ausschließt. (T15) Veröff: SSt 57/40
Beisatz: Die Legaldefinitionen des Vorsatzes in § 5 Abs 1 StGB und der Fahrlässigkeit in § 6 StGB sind deskriptiver Natur. Eine sich daran haltende Rechtsbelehrung ist damit nicht nur richtig, sondern auch ausreichend. (T16)
Beisatz: Dies gilt auch für die Begriffe der "auffallenden Verunstaltung" (§ 85 Z 2 StGB) sowie der "Berufsunfähigkeit" und des "schweren Leidens" (§ 85 Z 3 StGB). (T25)