TE OGH 1978/7/26 10Os122/78

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Veröffentlicht am 26.07.1978
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Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des Raubs nach den §§ 142 Abs 1, 143 StGB und eines anderen Delikts über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. Mai 1978, GZ 20 p Vr 10.880/77-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wegrostek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juli 1978 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des Raubs nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und eines anderen Delikts über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. Mai 1978, GZ 20 p römisch fünf r 10.880/77-32, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wegrostek und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerhard A des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 - zweiter Fall - StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit b WaffG. (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien (zu 1) am 22.Dezember 1977 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er einen scharf geladenen Vorderladerrevolver der Marke 'New Model Army', Kaliber 44, gegen die Schalterbeamten Edith B, Ulrike C und Stefan D des Postamts 1112 Wien, Simmeringer Hauptstraße 142, richtete und sie mit den Worten 'Das ist ein überfall, Geld her, kein Alarm ' aufforderte, ihm Bargeld zu geben, der Republik Österreich 49.270 S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; und (zu 2) von Mitte November 1977 bis zum 22.Dezember 1977 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besaß.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Gerhard A des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, - zweiter Fall - StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffG. (Punkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien (zu 1) am 22.Dezember 1977 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er einen scharf geladenen Vorderladerrevolver der Marke 'New Model Army', Kaliber 44, gegen die Schalterbeamten Edith B, Ulrike C und Stefan D des Postamts 1112 Wien, Simmeringer Hauptstraße 142, richtete und sie mit den Worten 'Das ist ein überfall, Geld her, kein Alarm ' aufforderte, ihm Bargeld zu geben, der Republik Österreich 49.270 S Bargeld mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; und (zu 2) von Mitte November 1977 bis zum 22.Dezember 1977 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besaß.

Rechtliche Beurteilung

Der auf den § 345 Abs 1 Z 8 und Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt keine Berechtigung zu.Der auf den Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 12, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diese Schuldsprüche kommt keine Berechtigung zu.

Verfehlt ist zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, der beim Raub verwendete scharf geladene Vorderladerrevolver unterfalle nicht dem Waffengesetz. Waffen im Sinn jenes Bundesgesetzes sind nämlich gemäß dessen § 1Verfehlt ist zunächst die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, der beim Raub verwendete scharf geladene Vorderladerrevolver unterfalle nicht dem Waffengesetz. Waffen im Sinn jenes Bundesgesetzes sind nämlich gemäß dessen Paragraph eins

lit a Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.Litera a, Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.

Da dem beschriebenen Tatwerkzeug des Angeklagten diese wesensmäßige Bestimmung, aber auch die ihr entsprechende konkrete Eignung unzweifelhaft zukamen, ist die der Entscheidung zugrundeliegende Tat mit ihrer auf der Annahme, daß sie unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, beruhenden Unterstellung unter den § 143 (zweiter Fall) StGBDa dem beschriebenen Tatwerkzeug des Angeklagten diese wesensmäßige Bestimmung, aber auch die ihr entsprechende konkrete Eignung unzweifelhaft zukamen, ist die der Entscheidung zugrundeliegende Tat mit ihrer auf der Annahme, daß sie unter Verwendung einer Waffe verübt wurde, beruhenden Unterstellung unter den Paragraph 143, (zweiter Fall) StGB

keinesfalls im Sinn des § 345 Abs 1 Z. 12 StPO einem Strafgesetz unterzogen worden, das darauf nicht anzuwenden wäre. Ob auch andere als durch den § 1 WaffG. erfaßte Gegenstände zu einer Verwendung als 'Waffen' im Sinn des § 143 StGB in Betracht kommen, konnte deshalb in der Rechtsbelehrung ebenso als im gegebenen Fall nicht aktuell unerörtert bleiben wie die weitere Frage, ob auch die Verwendung ungeladener Schußwaffen die hier bekämpfte Qualifikation zu begründen vermag. Von einer nach Z. 8 des § 345 Abs 1 StPO Nichtigkeit bewirkenden, einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit dieser Belehrung kann folglich insoweit keine Rede sein.keinesfalls im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO einem Strafgesetz unterzogen worden, das darauf nicht anzuwenden wäre. Ob auch andere als durch den Paragraph eins, WaffG. erfaßte Gegenstände zu einer Verwendung als 'Waffen' im Sinn des Paragraph 143, StGB in Betracht kommen, konnte deshalb in der Rechtsbelehrung ebenso als im gegebenen Fall nicht aktuell unerörtert bleiben wie die weitere Frage, ob auch die Verwendung ungeladener Schußwaffen die hier bekämpfte Qualifikation zu begründen vermag. Von einer nach Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO Nichtigkeit bewirkenden, einer Unrichtigkeit gleichkommenden Unvollständigkeit dieser Belehrung kann folglich insoweit keine Rede sein.

Gleiches gilt für den Vorwurf, den Geschwornen sei der Begriff 'Waffenbesitz' nicht erklärt worden. Besitz im Sinn des Waffengesetzes bedeutet Gewahrsam, also faktische und unmittelbare - das heißt: nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte - Verfügungsmacht über eine Sache; jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf diese, wie sie der Beschwerdeführer mit dem Einwand, der Schlagring habe sich im Handschuhfach seines Autos befunden und deswegen 'nicht jederzeit tatsächlich in Besitz genommen' werden können, im Auge zu haben scheint, ist dazu nicht erforderlich. Der relevierte Begriff entspricht demzufolge durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch und bedurfte sohin keiner speziellen Erläuterung in der Rechtsbelehrung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die Deliktshäufung als erschwerend, das (durch ständige Ausflüchte und Beschönigungsversuche allerdings etwas entwertete) Geständnis des Angeklagten, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Zustandebringen des geraubten Bargelds dagegen als mildernd. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die Deliktshäufung als erschwerend, das (durch ständige Ausflüchte und Beschönigungsversuche allerdings etwas entwertete) Geständnis des Angeklagten, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise Zustandebringen des geraubten Bargelds dagegen als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt Gerhard A eine Strafermäßigung an. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Geständnis des Angeklagten wird in Anbetracht der diesbezüglich vom Erstgericht vorgenommenen Einschränkung nicht den Voraussetzungen des Milderungsgrunds nach dem § 34 Z. 17 StGB gerecht und die bloß teilweise - ohne Zutun des Berufungswerbers - gelungene Zustandebringung der Beute fällt zu seinen Gunsten tatsächlich nicht ins Gewicht. In seiner Berufung vermag der Angeklagte außer der ihm zugute zu haltenden bisherigen Unbescholtenheit keine Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Auf den Milderungsgrund des § 34 Z. 1 StGB beruft er sich im Hinblick auf sein Alter von 23 Jahren zur Tatzeit zu Unrecht. Der Behauptung des Angeklagten, daß er seiner Mutter 'zu etwas Geld' für eine bevorstehende Operation 'verhelfen wollte', worin ein achtenswertes Motiv zu erblicken sei, konnte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht näher getreten werden. Da die Milderungsgründe ihrer Bedeutung nach die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und auch von einem besonders gelagerten Fall nicht gesprochen werden kann, sind entgegen der Ansicht des Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach dem § 41 StGB nicht gegeben.Das Geständnis des Angeklagten wird in Anbetracht der diesbezüglich vom Erstgericht vorgenommenen Einschränkung nicht den Voraussetzungen des Milderungsgrunds nach dem Paragraph 34, Ziffer 17, StGB gerecht und die bloß teilweise - ohne Zutun des Berufungswerbers - gelungene Zustandebringung der Beute fällt zu seinen Gunsten tatsächlich nicht ins Gewicht. In seiner Berufung vermag der Angeklagte außer der ihm zugute zu haltenden bisherigen Unbescholtenheit keine Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Auf den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB beruft er sich im Hinblick auf sein Alter von 23 Jahren zur Tatzeit zu Unrecht. Der Behauptung des Angeklagten, daß er seiner Mutter 'zu etwas Geld' für eine bevorstehende Operation 'verhelfen wollte', worin ein achtenswertes Motiv zu erblicken sei, konnte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht näher getreten werden. Da die Milderungsgründe ihrer Bedeutung nach die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und auch von einem besonders gelagerten Fall nicht gesprochen werden kann, sind entgegen der Ansicht des Berufungswerbers die Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach dem Paragraph 41, StGB nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00122.78.0726.000

Dokumentnummer

JJT_19780726_OGH0002_0100OS00122_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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