- 13 N 1/72
Entscheidungstext OGH 24.01.1972 13 N 1/72
- 6 Ob 642/83
Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 642/83
Auch; nur: In erweiterter Auslegung des
§ 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozeßparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. (T1)
- 4 N 509/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 N 509/84
- RS0046076">9 ObA 9/92
nur T1; Veröff: EvBl 1992/137 S 588
- RS0046076">9 ObA 5/92
Auch; nur T1; Beisatz: Richter sind daher auch in Rechtssachen, in denen ihr Ehegatte als Bevollmächtigter einer Partei auftritt, ausgeschlossen. (T2)
- RS0046076">1 N 554/93
Auch; nur T1; Beis wie T2
- RS0046076">1 N 506/00
nur T1
- RS0046076">1 Nc 102/02v
Auch; Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T3)
- RS0046076">9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Vgl auch
- RS0046076">9 Nc 39/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 39/12b
Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig ist alleine in einem ? oft aufgrund der gemeinsamen Aus? oder Fortbildung ? freundschaftlich?kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Rechtsanwälten kein Befangenheitsgrund zu sehen, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T4)
- RS0046076">9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Im Verhältnis zu Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren. (T5)
- RS0046076">5 Ob 93/13g
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
Auch; nur T1; Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (
§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T6)
- RS0046076">6 Ob 176/13w
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
Auch; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach
§ 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog
§ 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T7)
- RS0046076">2 Nc 17/19a
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch die gemeinsame Tätigkeit eines Richters und eines Vertreters der Rechtswissenschaft in einer von einem konkreten Verfahren nicht betroffenen Institution begründet im Allgemeinen nicht den Anschein einer Befangenheit. (T8)
- RS0046076">8 ObA 47/19y
- RS0046076">2 Nc 3/22x
- RS0046076">2 Nc 47/23v
Entscheidungstext OGH 13.06.2023 2 Nc 47/23v
Beisatz: Im Sinne des
§ 20 Abs 1 Z 1 JN wird zwischen der Stellung als Verfahrenspartei und jener als Regresspflichtiger wertungsmäßig kein Unterschied gemacht. (T9)
Beisatz: Das Naheverhältnis eines Richters zu einem Regresspflichtigen kann daher nicht nur Befangenheit begründen, sondern bei Vorliegen der in
§ 20 Abs 1 Z 2 JN genannten Verhältnisse auch zur Ausgeschlossenheit führen. (T10)
Beisatz: Hier: Ehemann der Richterin als potentiell Regresspflichtiger aus einem Amtshaftungsanspruch. (T11)
Beisatz: Die Ausgeschlossenheit gilt auch im Verfahrenshilfestadium für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens. (T12)
- RS0046076">2 Nc 82/23s
Entscheidungstext OGH 06.11.2023 2 Nc 82/23s
Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Zweitnebenintervenientin. (T13)
- RS0046076">2 Nc 87/23a
Entscheidungstext OGH 21.11.2023 2 Nc 87/23a
Beisatz wie T7
- RS0046076">2 Nc 5/24v
Entscheidungstext OGH 24.01.2024 2 Nc 5/24v
Beisatz: Hier: Freundschaftlicher Kontakt zum Vertreter einer Partei. (T14)
- RS0046076">2 Nc 31/24t
Entscheidungstext OGH 23.05.2024 2 Nc 31/24t
vgl; Beisatz nur wie T7
Beisatz: Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach
§ 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten besteht. (T15)
- RS0046076">2 Nc 45/24a
Entscheidungstext OGH 02.09.2024 2 Nc 45/24a
Beisatz wie T14
- RS0046076">2 Nc 53/24b
Entscheidungstext OGH 12.09.2024 2 Nc 53/24b
vgl; Beisatz nur wie T7
- RS0046076">2 Nc 26/25h
Entscheidungstext OGH 19.05.2025 2 Nc 26/25h
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Lebensgefährte des Richters ist (geschäftsführender) Gesellschafter der Vertreterin der Beklagten. (T17)
- RS0046076">5 Ob 163/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 163/24t
nur T1