TE OGH 2024/9/12 2Nc53/24b

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Veröffentlicht am 12.09.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. M*, und 2. M*, beide vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck am der Mur, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 273.672 CHF sA, aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Die Kläger machen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Fremdwährungskredits geltend. Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.

[2]       Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[3]       Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7]). [3] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7]).

Textnummer

E142518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00053.24B.0912.000

Im RIS seit

25.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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