TE OGH 2024/5/23 2Nc31/24t

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Veröffentlicht am 23.05.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, und ihrer Nebenintervenienten 1. K*, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 2. M*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz und Mag. Eva Maria Dohr, Rechtsanwälte in Villach, wegen 302.000 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 16. Mai 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]       Die klagende Privatstiftung macht Schadenersatzansprüche aus einem Anteilskaufvertrag geltend.

[2]             Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist der *  Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]       * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter der Vertreterin des Zweitnebenintervenienten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5]       Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]). [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]).

[6]       Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach § 20 Abs 1 Z 2 JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten (bzw hier: dessen Rechtsvertreter) gegeben ist (Ballon in Fasching/Konecny³ I § 20 JN Rz 6 mwN). [6] Der Richter ist auch dann ausgeschlossen, wenn das nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN begründete Naheverhältnis zu einem Nebenintervenienten (bzw hier: dessen Rechtsvertreter) gegeben ist (Ballon in Fasching/Konecny³ römisch eins Paragraph 20, JN Rz 6 mwN).

[7]            Dass sich der Zweitnebenintervenient nicht am Revisionsverfahren beteiligt, ist nicht ausschlaggebend.

[8]       Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen (ebenso bereits 2 Nc 82/23s).

Textnummer

E141479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00031.24T.0523.000

Im RIS seit

07.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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