TE OGH 2024/1/24 2Nc5/24v

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, wegen Sperrung einer Wohngebäudeversicherungspolizze, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 10. Jänner 2024 im Revisionsrekursverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Erwachsenenschutzsache in Zweifel zu ziehen.

Text

Begründung:

[1]            Für die Betroffene besteht eine gewählte Erwachsenenvertreterin ua mit dem Aufgabenbereich der „Verwaltung einer Eigentumswohnung“. Hinsichtlich dieser Wohnung „ersuchte“ das Erstgericht den Gebäudeversicherer mit Beschluss vom 22. 8. 2023 ua, „die WohngebäudeVersicherungspolizze in der Weise zu sperren, dass bis auf Widerruf eine Vertragskündigung, Minderung der Versicherungssumme oder Auszahlung ohne gerichtliche Zustimmung nicht erfolgen kann“. Das Rekursgericht wies einen Rekurs der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Parteistellung zurück. Der dagegen gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Wohnungseigentümergemeinschaft ist beim * Senat angefallen.

[2]            * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, zum Parteienvertreter der Revisionsrekurswerberin bestehe ein freundschaftliches Verhältnis (private Treffen, gegenseitige Besuchseinladungen).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

[4]       Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052; RS0046076). [4] Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wenn also eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist (RS0046052; RS0046076).

[5]       Dafür kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder deren Vertreter in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein freundschaftliches Verhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter ist als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl RS0046076). [5] Dafür kommen etwa private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder deren Vertreter in Betracht, die über einen rein kollegialen Kontakt hinausgehen. Ein freundschaftliches Verhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei, sondern auch zu ihrem Vertreter ist als zureichender Grund anzusehen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen vergleiche RS0046076).

[6]       Ein solcher näherer, freundschaftlicher Kontakt besteht hier zwischen dem Senatsmitglied und dem Parteienvertreter der Revisionsrekurswerberin, sodass dessen Befangenheit festzustellen war.

Textnummer

E140680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00005.24V.0124.000

Im RIS seit

08.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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