TE OGH 2025/5/19 2Nc26/25h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2025
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10.830 EUR sA, aufgrund der Anzeige der Ausgeschlossenheit * vom 12. Mai 2025 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

Spruch

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger fordert die für eine Kreditaufnahme bei der beklagten Bank von ihm gezahlten „Bearbeitungsspesen“ zurück.

[2]            Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab. Zur Entscheidung über die vom Kläger erhobene Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.

[3]       * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner (geschäftsführender Gesellschafter) der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.

[5]       Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]; 2 Nc 53/24b Rz 3). [5] Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Paragraph 21 e, RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (RS0046076 [T7; Ehegatte]; 2 Nc 53/24b Rz 3).

Textnummer

E144705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00026.25H.0519.000

Im RIS seit

28.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten