RS OGH 2023/3/28 4Ob308/73; 4Ob332/73; 4Ob368/74; 4Ob330/75; 4Ob329/75; 4Ob306/76; 4Ob365/76; 4Ob331

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Veröffentlicht am 03.04.1973
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Norm

UWG §2 C2a
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Anpreisende muss immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen. Auch eine an sich richtige Behauptung kann durch die Form, in die sie gekleidet wird, insbesondere durch den Gebrauch irreführender Wendungen und dergleichen, gegen § 2 UWG verstoßen.Der Anpreisende muss immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen. Auch eine an sich richtige Behauptung kann durch die Form, in die sie gekleidet wird, insbesondere durch den Gebrauch irreführender Wendungen und dergleichen, gegen Paragraph 2, UWG verstoßen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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