TE OGH 1987/9/29 4Ob351/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Petrag, Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*** Verlagsgesellschaft mbH, 1020 Wien, Robertgasse 2, vertreten durch Dr.Erich Zeiner, Dr.Hans Georg Zeiner und Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*** Datenverarbeitungs- und Verlagsgesellschaft mbH, 1013 Wien, Wipplingerstraße 32, vertreten durch Dr.Gottfried Peloschek und Dr.Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.März 1987, GZ. 3 R 18/87-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4.Dezember 1986, GZ. 37 Cg 352/86-6, teilweise abgeändert wurde (Revisionsrekursinteresse S 200.000,--), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes über lit.b, c und g des Sicherungsantrages wiederhergestellt wird.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben und die Entscheidung des Rekursgerichtes über lit.a des Sicherungsantrages bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 1/7 der mit insgesamt S 25.782,90 (darin enthalten S 1.441,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Äußerungen und ihres Rekurses sowie 1/4 der mit S 7.360,65 (darin enthalten S 669,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, insgesamt daher S 5.523,43 binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei hat 6/7 der Kosten ihrer Rekursbeantwortung und 3/4 der Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat 6/7 der Kosten ihrer Äußerungen und ihres Rekurses sowie 3/4 der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin bringt alljährlich die Publikation "Handelsregister Österreich" heraus, in die sämtliche in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte eingetragenen Unternehmen samt Auszügen aus den jeweiligen Handelsregistereintragungen über ihre Rechtsverhältnisse aufgenommen werden. Jeder Jahrgang dieser Publikation enthält auch ein Verzeichnis aller Veränderungen, die während der Drucklegung bis zu einem vor dem Jahresende liegenden Stichtag im "Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister der Republik Österreich" (kurz: Zentralblatt) veröffentlicht wurden. Darüber hinaus erteilt die Klägerin allen Beziehern ihres Werkes auch kostenlos telefonische Auskünfte über eventuell seit der letzten Veröffentlichung eingetretene, bereits bekanntgemachte Änderungen von Eintragungen.

Die Beklagte wirbt für die von ihr erstellte Handelsregister-Datenbank mit einem vierseitigem Prospekt (Beilage D), auf dessen Titelseite ein Teil eines gebräuchlichen Wechselformulars, das die Unterschrift des Annehmers "Dipl.Ing.Franz Nebuloser" trägt, abgebildet ist. In großen Druckbuchstaben enthält diese Seite noch die Angabe: "1 Minute, und Sie wissen, was diese Unterschrift wert ist".

Die beiden Innenseiten des Prospektes tragen die gemeinsame Überschrift: "C***-Handelsregister-Datenbank". Auf der linken Seite sind Kopien beglaubigter Abschriften aus dem Handelsregister am Beispiel der Firma der Beklagten dargestellt; diesen werden mit den Worten "früher und heute" bildlich jene Auskünfte gegenübergestellt, die bei Benützung der Datenbank der Beklagten auf dem Bildschirm erscheinen. Darunter befindet sich der Text: "In nur 1 Minute können Sie prüfen, was eine unbekannte Unterschrift wert ist. Wer oder was dahintersteckt. Durch eine aktuelle Information aus dem Handelsregister".

Die rechte Seite des Prospektes und dessen Rückseite enthalten neben der Anpreisung von Vorteilen einer Datenbank unter anderem folgende Werbeaussagen:

"Stellen Sie sich vor, Sie hätten alle 16 österreichische

Handelsregister in Ihrem eigenen Büro .... Ein solches

Schreibtischregister gibt es bereits".

"Mit ......... haben Sie an jedem BTX-Gerät sofortigen Zugriff

auf die C***-Datenbank und damit auf den aktuellen Stand des

österreichischen Handelsregisters".

"Der Gang zum Handelsregister ist vergessen. Auch brauchen Sie

keine dicken Bücher zu wälzen oder Stapel von Dokumenten

durchzuarbeiten.....".

"Die C***-Handelsregister-Datenbank enthält alle in den

österreichischen Handelsregistern erfaßten Personen- und

Kapitalgesellschaften (Abt.A und B). Alle authentischen Daten aus

den 16 Handelsregistern werden im Großrechner der MD gespeichert,

sind jederzeit abrufbereit..... und durch tägliche Aktualisierung

immer auf den neuesten Stand."

"Verfügbare Informationen je Unternehmen:

.....Stammkapital.....eingzahltes Stammkapital......Datum der ersten

Eintragung......Datum der letzten

Veränderung......Zentralblattnummer der letzten Veränderung......"

Die Datenbank der Beklagten enthält die Höhe des Stammkapitals und die Höhe des eingezahlten Stammkapitals nur bei neu eingetragenen und solchen Kapitalgesellschaften, bei denen sich diese Angaben erst kürzlich geändert haben, nicht aber bei allen Unternehmen; bei den schon länger eingetragenen Unternehmen und denen, die diese Angaben nicht kürzlich geändert haben, würde in dieser Spalte "O" angeführt. Die Beklagte stellt dieses Zeichen nun dahin um, daß jetzt in diesem Feld überhaupt keine Angaben aufscheinen. An der Stelle des Datums der ersten Eintragung enthält die Datenbank nur das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr irreführende Behauptungen über die von ihr angebotene C***-Handelsregister-Datenbank aufzustellen und/oder in irgendeiner Form zu verbreiten, insbesondere

a) die Behauptung, wonach mit der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank innerhalb einer Minute feststellbar sei, was die Unterschrift auf einem Wechselakzept wert ist, wenn in Wahrheit eine solche Feststellung mit dem von der Beklagten angebotenen Service unmöglich ist;

b) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank habe sofortigen Zugriff auf den aktuellen Stand des österreichischen Handelsregisters, wenn in Wahrheit die von ihr angebotenen Daten erst mehrere Wochen nach den jeweiligen Handelsregistereintragungen verfügbar sind;

c) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank könne auf Grund täglicher Aktualisierung und immer auf dem neuesten Stand das eingezahlte Stammkapital von Gesellschaften abrufen, wenn in Wahrheit diese Daten erst Wochen bzw. Monate nachher verfügbar sind;

d) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank könne die Höhe des Stammkapitals sowie die Höhe des eingezahlten Stammkapitals der protokollierten Unternehmen abrufen, wenn in Wahrheit eine solche Angabe nur bei neu eingetragenen oder kürzlich hinsichtlich dieser Angaben geänderten Kapitalgesellschaften gemacht wird und bei den übrigen Gesellschaften diese Größen unrichtig mit "O" angegeben sind;

e) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank könne das Datum der Ersteintragung eines protokollierten Unternehmens abrufen, wenn in Wahrheit eine solche Angabe nur bei neu eingetragenen Unternehmen gemacht wird;

f) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank könne das Datum der Ersteintragung eines protokollierten Unternehmens abrufen, wenn in Wahrheit dort, wo überhaupt eine solche Angabe gemacht wird, bei Kapitalgesellschaften fälschlich das Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages angegeben wird;

g) die Behauptung, der Benützer der von ihr angebotenen C***-Handelsregister-Datenbank könne das Datum der letzten Veränderung abrufen, wenn eine solche Information in Wahrheit überhaupt nicht abgerufen werden kann.

Zu den im Revisionsrekursverfahren noch maßgeblichen Begehren (lit.a, b, c und g des Sicherungsantrages) trug die Klägerin folgendes vor: Text und Bild auf der ersten Seite des Prospektes erweckten den unrichtigen Eindruck, als Kunde dieser Datenbank erhalte man auch die Auskunft, was ein Wechselakzept wert ist, sohin eine Bonitätsauskunft; tatsächlich könne man aber aus der Eintragung im Handelsregister allenfalls nur die Vertretungsbefugnis unterfertigender Personen für eingetragene Unternehmen entnehmen. Mit dem von der Beklagten angebotenen System könne auch nicht festgestellt werden, ob derjenige, der auf einem Wechsel unterschrieben habe, überhaupt noch (oder schon) zeichnungsberechtigt sei. Zwischen der Eintragung im Handelsregister und der Bekanntmachung im Zentralblatt liege nämlich ein Zeitraum von durchschnittlich vier bis acht Wochen. Erst nach dieser Bekanntmachung nehme die Beklagte neue Daten in ihre Handelsregister-Datenbank auf. Der durch § 15 HGB eingeräumte Vertrauensschutz ändere nichts an dieser Irreführungseignung, weil der Wert eines Wechselakzeptes verschieden sei, wenn eine tatsächlich vertretungsbefugte Person unterfertigt habe oder der Berechtigte nur den Vertrauensschutz des § 15 HGB in Anspruch nehmen könne.

Durch die Behauptung, der Benützer der Datenbank könne "den Gang zum Handelsregister vergessen", er habe jederzeit Zugriff auf den aktuellen Stand des Handelsregisters, erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck, die Datenbank gebe (so wie das automationsunterstützte Grundbuch) den Stand der jeweiligen Eintragung schon vor ihrer Verlautbarung wieder. Soweit die Beklagte Handelsregistereintragungen in die Datenbank aufnehme, die erst im Zentralblatt, aber noch nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt gemacht worden seien, handle es sich nicht um gehörig kundgemachte Eintragungen. Auf Grund der angebotenen Daten könne der Benützer auch nicht "aktuell" feststellen, welche physische Person zur Empfangnahme einer gegen eine Gesellschaft gerichteten Klage berechtigt sei.

Die Behauptung, der Benützer der Handeslregister-Datenbank könne "auf Grund täglicher Aktualisierung" und "immer auf dem neuesten Stand" das eingezahlte Stammkapital von Gesellschaften abrufen, sei in mehrfacher Hinsicht irreführend. Das Kapital der Aktiengesellschaft werde Grundkapital genannt; bei Personengesellschaften gebe es im Handelsregister keine Kapitaleintragungen. Angaben über den aktuellen Stand des eingezahlten Stammkapitals könne die Beklagte nicht machen, weil dem Handelsregister Angaben über die Einzahlungen auf die übernommene Stammeinlage nur anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung und im übrigen nur einmal jährlich zu machen seien und jede Einforderung weiterer Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen zum Handelsregister anzumelden sei. Von einer täglichen Aktualisierung könne daher keine Rede sein. Die Behauptung, die Datenbank der Beklagten enthalte auch das Datum der letzten Veränderung, sei unklar. Dem Prospekt der Beklagten sei nicht zu entnehmen, ob der Tag der Eintragung der Änderung im Handelsregister oder der Tag der Veröffentlichung bzw. welcher Veröffentlichung gemeint sei. Ein Satz für diese Angabe sei überhaupt nicht vorgesehen.

Die Beklagte habe den die irreführenden Angaben enthaltenden Prospekt noch am 10.September 1986 versandt. Es handle sich um grundsätzliche Mängel des angebotenen Systems, nicht aber bloß um Fehler bei der Datenerfassung.

Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Sie wende sich mit ihrer noch in jüngster Zeit verwendeten Ankündigung Beilage D an einen qualifizierten Personenkreis von Rechtsanwälten, Notaren und Kaufleuten, insbesondere an die Bezieher des Zentralblattes. Dieses Publikum erwarte von einer Handelsregisterpublikation lediglich die Anführung bereits bekanntgemachter Eintragungen. Auch die Klägerin, die jahrzehntelang eine derartige Publikation in Buchform verlege, verweise in der Einleitung ihrer Ausgaben darauf, daß sie unter dem jeweiligen Protokollierungstext die im Zentralblatt bekanntgemachten Eintragungen verstehe. Da der Vertrauensschutz des § 15 HGB die Registereintragung und deren Bekanntmachung voraussetze, komme der Bekanntmachung die entscheidende Bedeutung zu. Die beteiligten Verkehrskreise erwarten von einer Publikation über den Stand des Handelsregisters nicht, daß diese auf den Zeitpunkt der Eintragung abstelle. Der Unterschied zum amtlich geführten automationsunterstützten Grundbuch sei den beteiligten Verkehrskreisen bekannt. Die Übernahme von Eintragungen in die Datenbank vor deren Veröffentlichung in allen vorgesehenen Veröffentlichungsblättern schade nicht, weil die Kenntnis der Eintragung deren fehlende Bekanntmachung ersetze.

Die Beklagte erwecke nicht den Eindruck, irgendwelche Bonitätsauskünfte zu geben; schon aus der graphischen Darstellung auf der zweiten Seite des Prospektes sei unmißverständlich zu erkennen, daß sie nur Auskünfte über Handelsregistereintragungen gebe. Daß ihre Datenbank im Zusammenhang mit der Prüfung von Wechseln Verwendung finden könne, ersehe sie aus dem Umfang der Anfragen der Wechselabteilung der CA-BV.

Maßstab für die Aktualität der in ihrer Datenbank enthaltenen Angaben sei der Zeitpunkt der Versendung des Zentralblattes. Die Angabe über die tägliche Aktualisierung von Daten beziehe sich nur auf "authentische" Daten, wozu das "eingezahlte Stammkapital" nicht gehöre. Zu diesem Punkt werde im Prospekt nur ausgeführt, daß dieses "verfügbar" sei.

Unter dem "Datum der letzten Änderung" werde die letzte Zentralblattnummer mit Jahreszahl angegeben. Diese Angabe sei werblich völlig unbedeutend und für die beteiligten Verkehrskreise nicht entscheidend.

Der Klägerin sei der beanstandete Prospekt seit etwa einem Jahr bekannt; der Unterlassungsanspruch sei daher verjährt. Hilfsweise beantragte die Beklagte, dem Kläger eine Sicherheitsleistung von S 350.000 aufzuerlegen.

Das Erstgericht erließ im wesentlichen die beantragte einstweilige Verfügung, wies daber den Antrag der Klägerin, der Beklagten auch generell irreführende Behauptungen über die von ihr angebotene Handelsregister-Datenbank zu verbieten, und den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung ab. Rechtlich vertrat es den Standpunkt, daß die beanstandeten Ankündigungen zur Irreführung geeignet seien. Die Beklagte erwecke das Interesse des angesprochenen Publikums gerade mit dem Argument, daß ihre Datenbank Auskünfte gebe, die früher nur schwer zu erhalten gewesen seien. Der Hinweis auf die Publizitätsbestimmungen im HGB sei nicht zielführend, weil die Benützer über die durch gesetzliche Bestimmungen vorgegebenen Grenzen aufgeklärt werden müßten; der Werbeprospekt der Beklagten lasse aber die entsprechenden Klarstellungen bzw. Einschränkungen vermissen. Verjährung liege nicht vor, weil die Beklagte die beanstandete Handlung fortsetze. Für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung fehle das Vorbringen konkreter Umstände, welcher Schaden der Beklagten durch die Unterlassung dieser Ankündigungen entstehen würde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die einstweilige Verfügung im Umfang der lit.d, e und f des Sicherungsantrages; auch die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung blieb abgewiesen. Im übrigen wies aber das Rekursgericht den Sicherungsantrag zu lit.a, b, c und g ab und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteige. Zum abändernden Teil seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus:

a) Zu lit.a des Sicherungsantrages:

Der ersten Seite des Prospektes Beilage D sei noch kein Hinweis auf das Handelsregister zu entnehmen. Nach dem Aufschlagen des Bogens springe dem Betrachter die Überschrift "C***-Handelsregister-Datenbank" ins Auge. Aus der graphischen Darstellung sei sofort ersichtlich, welche Informationen die Beklagte anbiete. Die auf der ersten Seite enthaltene Ankündigung ("..... was diese Unterschrift wert ist") werde im Inneren des Prospektes näher erläutert ("Wer oder was dahinter steckt"). Damit werde der allenfalls erweckte unrichtige Eindruck, die Beklagte biete auch Bonitätsauskünfte an, eindeutig widerlegt. Auch habe die Beklagte nicht angekündigt, man könne den Wert von Wechseln prüfen; ihre Ankündigung beziehe sich lediglich auf den Wert der Unterschrift auf einem Wechsel. Komme ein Leser dennoch zur Meinung, auf Grund von Eintragungen im Handelsregister könne man die Bonität von Wechseln beurteilen, so sei dies nicht auf irreführende Angaben der Beklagten, sondern auf die Rechtsunkenntnis des Betreffenden zurückzuführen. Die Klägerin führe auch nicht aus, warum der Wert eines Wechselakzeptes verschieden sei, je nachdem ob eine zur Vertretung befugte Person unterfertigt habe oder nur der Vertrauensschutz nach § 15 HGB in Anspruch genommen werden könne. Nach den Regeln der materiellen Publizität sei der als vertretungsbefugt Eingetragene als solcher zu behandeln, auch wenn er in Wahrheit nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei. Der auf die Richtigkeit der Eintragung Vertrauende erleide daher durch die Unrichtigkeit der Eintragung keinen Nachteil.

b) Zu lit.b des Sicherungsantrages:

§ 15 HGB stelle nicht bloß auf die Eintragung im Handelsregister, sondern auf diese in Verbindung mit ihrer Bekanntmachung ab. Um des Verkehrsschutzes teilhaftig zu werden, genüge die Lektüre eines zur Bekanntmachung von Handelsregistereintragungen vorgesehenen Bekanntmachungsblattes; die Einsichtnahme in das Register selbst sei hingegen in der Regel nicht erforderlich. Daß jemand aus bestimmten Gründen ein Interesse habe, dennoch von einer Handelsregistereintragung noch vor deren Veröffentlichung Kenntnis zu erlangen, sei die Ausnahme. Die an Handelsregistereintragungen interessierten Verkehrskreise erwarteten von einer Publikation über Handelsregistereintragungen nicht die Information über den jeweiligen Eintragungsstand (vor dessen Bekanntmachung). Diese Verkehrserwartung sei von der seit Jahrzehnten verlegten Publikation der Klägerin geprägt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß sie die bereits bekanntgemachten Handelsregistereintragungen enthalte. So wie die Klägerin in ihren Ankündigungen unter dem "jeweiligen Registerstand" für das Publikum erkennbar den Stand der veröffentlichten Eintragungen meine, könne auch die Ankündigung der Beklagten, ihre Datenbank enthalte den "aktuellen Registerstand", nicht anders aufgefaßt werden. Die Beklagte habe ausdrücklich nicht damit geworben, daß dem Benützer ihrer Datenbank die Handelsregistereintragungen schon vor ihrer Bekanntmachung zur Verfügung stehen. Ein Vergleich mit dem automationsunterstützten Grundbuch sei nicht am Platz, weil die Funktion des Grundbuches mit der des Handelsregisters nicht verglichen werden könne. Überdies sei den beteiligten Verkehrskreisen klar, daß die Beklagte ein privates Unternehmen sei. Worin der Nachteil der Benützer liegen sollte, daß die Eintragungen schon vor ihrer Veröffentlichung auch im Amtsblatt der Wiener Zeitung in die Datenbank der Beklagten aufgenommen werden, habe die Klägerin nicht näher ausgeführt; ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Dem Argument der Klägerin, auf Grund der von der Beklagten angebotenen Daten könne die zur Empfangnahme gegen Gesellschaften gerichteter Klagen berechtigte physische Person nicht entnommen werden, sei entgegenzuhalten, daß diese Person auch einer noch nicht bekanntgemachten Handelsregistereintragung nicht entnommen werden könne.

c) Zu lit.c des Sicherungsantrages:

Das Stammkapital sei ein gesellschaftsvertraglich festgesetzter Schillingbetrag, der anläßlich der Eintragung der Gesellschaft vorhanden sein müsse; zu diesem Zeitpunkt bilde er den Haftungsfonds für die Gläubiger. Das Gesellschaftsvermögen müsse dem Stammkapital abzüglich des zulässigerweise verrechneten Gründungsaufwandes entsprechen. Nach der Geschäftsaufnahme sei das Stammkapital nur noch eine Rechnungsgröße, die auf der Passivseite der Bilanz aufscheine; es habe somit keine Aussagekraft über das vorhandene Vermögen. Das Stammkapital müsse nicht von allen Gesellschaftern in gleicher Weise aufgebracht werden; einzelne Gesellschafter können die Stammeinlage bar, andere durch Einbringung von Vermögensgegenständen oder auch gemischt aufbringen. Sämtliche Geschäftsführer haben bei der Anmeldung in beglaubigter Form die Erklärung abzugeben, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge und Sacheinlagen sich in ihrer freien Verfügung befinden. Nach § 64 Abs.1 GmbHG sei nur die Einforderung ausständiger Stammeinlagen unter Angabe des eingeforderten Betrages von den Geschäftsführern zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung habe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Einzahlung zu erfolgen. Ob die Einzahlungen erfolgt seien, könne man erst aus der nächsten "Jänner-Liste" im Registerakt ersehen. Auf Grund der Anmeldung veröffentliche das Registergericht die Tatsache der Einforderung. Es komme aber gemäß Art.11 Nr.5 EVHGB zu keiner Eintragung in das Handelsregister. Eine Sonderregelung enthielten die Übergangsbestimmungen zur GmbHG-Novelle 1980. Danach sei - neben der Anmeldung der Einforderung ausstehender Einlagen - die Einzahlung des Fehlbetrages auf die Mindestbareinlagen nach den für die Gründung geltenden Bestimmungen anzumelden (§ 10 Abs.1 Satz 2 GmbHG). Eine Gesellschafterliste neuesten Standes sei vorzulegen. Zu einer Registereintragung komme es auch in diesem Fall nicht. Nach der Praxis der Registergerichte werden die Einzahlungen - überflüssigerweise - veröffentlicht. Im Lichte dieser Rechtslage sei die Ankündigung der Beklagten, zu den verfügbaren Informationen je Unternehmen gehöre auch, mit welchem Betrag das Stammkapital eingezahlt sei, die authentischen Daten aus den Handelsregistern seien durch tägliche Aktualisierung immer auf dem neuesten Stand, zu beurteilen. Unter dem "neuesten Stand" sei auch hier der neueste Stand gemäß den Bekanntmachungen zu verstehen. Nur der mit der dargestellten Rechtslage nicht Vertraute könne zu anderen Schlußfolgerungen gelangen. Eine vollständige Aufklärung des Publikums über diese Rechtslage in einem Werbeprospekt könne nicht verlangt werden.

d) Zu lit.g des Sicherungsantrages:

Die Beklagte habe in ihrem Werbeprospekt zwar nicht angeführt, daß unter dem Datum der letzten Veränderung die Nummer und Jahreszahl des Zentralblattes, in dem die letzte Veränderung bekanntgemacht werde, angegeben sei. Die beanstandete Werbeaussage weise aber nicht eindeutig in eine andere Richtung, so daß die Angaben für denjenigen, der sie nicht in dem von der Beklagten gebrauchten Sinn verstehe, bloß dunkel bleibe; sie sei daher nicht irreführend.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die über lit.a bis c und g des Sicherungsantrages erlassene einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Klägerin ist unanbhängig von den Voraussetzungen der §§ 502 Abs.4, 528 Abs.2 ZPO zulässig, weil die aus einer einheitlichen Werbeaussage der Beklagten abgeleiteten Ansprüche sowohl in einem rechtlichen als auch in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen. Entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung hatte daher das Rekursgericht den von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstand einheitlich zu bewerten; sein Ausspruch ist nicht, wie die Beklagte meint, dahin zu verstehen, daß der Wert jedes den Beschwerdegegenstand bildenden Anspruchs allein jeweils unter S 300.000 liege.

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Die Klägerin bekämpft im wesentlichen die Auffassung des Rekursgerichtes, die Werbebehauptungen der Beklagten seien nicht irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung von Handelsregistereintragungen nicht in Irrtum geführt würden, vielmehr nur von jenen Adressaten der Ankündigung mißverstanden werden könnten, denen die Funktion des Handelsregisters nicht vertraut sei. Der Auffassung der Klägerin kann jedoch nur insoweit gefolgt werden, als dem Verkehr richtige Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung von Handelsregistereintragungen mangels Gesetzeskenntnis nicht zugemutet werden können.

Eine Angabe ist unrichtig im Sinne des § 2 UWG, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet oder wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann (ÖBl 1984,70 mwN). Grundsätzlich kommt es dabei nicht darauf an, was sich der Ankündigende selbst bei der Formulierung seiner Mitteilung gedacht hat, sondern nur darauf, wie der tatsächlich verwendete Wortlaut vom Verkehr aufgefaßt und welche Bedeutung im hier beigelegt wird;

entscheidend ist die Auffassung eines nicht ganz unerheblichen

Teiles jener Kreise, an die sich die Ankündigung wendet

(ÖBl 1986,68 mwN). Läßt eine Angabe mehrere Deutungen zu, dann muß

jede vertretbar und stichhältig sein; wer mehrdeutige Äußerungen

macht, muß immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich

gelten lassen, gleichgültig, ob er sich der Mehrdeutigkeit bewußt

war oder nicht (ÖBl.1986,159 mwN). Bei der Ermittelung der

Vekehrsauffassung ist sowohl hinsichtlich der Intelligenz und der

Sachkunde der Hörer oder Leser wie auch hinsichtlich ihrer

Aufmerksamkeit und Genauigkeit ein Durchschnittsmaßstab anzulegen.

Welche Anforderungen hier gestellt werden müssen, hängt in erster

Linie davon ab, an welchen Personenkreis sich die betreffende

Mitteilung richtet. Da Werbeankündigungen nur selten aufmerksam und

genau gelesen werden, ist nur jene Bedeutung der Angabe

entscheidend, die sich beim flüchtigen Lesen ergibt. Immer kommt es

auch auf den Gesamteindruck der Mitteilung an, nicht auf die

Bedeutung einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Sätze oder

Wörter. Wird durch Hervorhebung bestimmter Wörter ein Blickfang

geschaffen, dann ist nur seine Richtigkeit oder Unrichtigkeit

maßgebend, mag sich auch bei genauerem Lesen aus dem übrigen Inhalt

der Ankündigung vielleicht ein ganz anderer Sinn ergeben

(Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 23 f; ÖBl.1983, 78 mwN).

Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser

vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist (SZ 47/31).

Zu lit.a des Sicherungsantrages:

Zutreffend verweist das Rekursgericht darauf, daß durch die bildliche Darstellung und den Text auf S.1 des Prospektes lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters erregt werden sollte, daraus aber noch nicht entnommen werden kann, welche Leistungen die Beklagte überhaupt anbietet. Aus den Grundsätzen über die Blickfangwerbung kann für den Standpunkt der Klägerin deshalb nichts gewonnen werden, weil S.1 der Ankündigung überhaupt nicht geeignet ist, konkrete Vorstellungen über das Leistungsangebot der Beklagten zu erwecken. Nach dem Aufschlagen des Prospektes wird aber ersichtlich, daß die Beklagte den Anschluß an eine Datenbank anbietet, welche die Eintragungen in die österreichischen Handelsregister enthält. Dem Rekursgericht ist daher beizupflichten, daß die Beklagte die auf S.1

enthaltene Ankündigung ("... was diese Unterschrift wert ist") auf

S.2 des Prospektes näher erläutert (".... wer oder was dahintersteckt"). Im vorliegenden Fall darf nicht übersehen werden, daß sich die Ankündigung der Beklagten bloß an Rechtsanwälte, Notare und Kaufleute, also an Personen richtet, denen die Einrichtung des Handelsregisters vertraut ist. Auch bei den Kaufleuten, die unter diesem Personenkreis die Mehrheit bilden, kann die - nicht nur Juristen geläufige - Kenntnis vorausgesetzt werden, daß dem Handelsregister keine Angaben über die Bonität der registrierten Firmen zu entnehmen sind. Um zu dieser Auffassung zu gelangen, bedarf der Verkehr keiner besonderern Gesetzeskenntnisse; es genügen vielmehr die täglichen Erfahrungen mit dem Handelsregister. daran ändert auch nichts, daß es Unternehmen gibt, die sich mit der Erteilung von Bonitätsauskünften befassen; um ein solches handelt es sich nämlich bei der Beklagten nach der aus dem Prospekt hervorgehenden Präsentation ihrer Leistungen nicht. Wegen der erheblichen Kosten, die der Anschluß an die Datenbank der Beklagten erfordert, kann auch davon ausgegangen werden, daß es sich beim angesprochenen Publikum hauptsächlich um Personen handelt, von denen im Geschäftsleben ein höherer Grad an Aufmerksamkeit und Genauigkeit erwartet werden kann. Daß die Beklagte inhaltlich unrichtige Auskünfte, die nicht dem Registerstand entsprechen, erteile, hat die Klägerin ausdrücklich nicht geltend gemacht; die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs können daher auf sich beruhen. Die inkriminierte Werbebehauptung kann daher nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte Auskünfte über die Vertretungsbefugnis von Personen für im Handelsregister eingetragene Unternehmen anbiete. Es ist auch nicht zu sehen, worin die Unrichtigkeit der Ankündigung der Beklagten im Hinblick auf § 15 HGB liegen soll. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach den Grundsätzen der materiellen Publizität der im Handelsregister als vertretungsbefugt Eingetragene auch dann als solcher zu behandeln ist, wenn er in Wahrheit nicht mehr vertretungsbefugt ist. Die Irreführungseignung, welche die Klägerin im Revisionsrekurs unter Hinweis auf den zeitlichen Unterschied zwischen der Vornahme einer Eintragung im Handelsregister und deren Aufnahme in die Datenbank der Beklagten nach der Veröffentlichung im Zentralblatt erblickt, ist jedoch von lit.b des Sicherungsantrages erfaßt.

Zu lit.b des Sicherungsantrages:

Im Zusammenhang mit den Werbeaussagen der Beklagten: "Stellen Sie sich vor, Sie hätten alle 16 österreichischen Handelsregister in Ihrem eigenen Büro", "Ein solches Schreibtisch-Handelsregister gibt es bereits", "......haben Sie an jedem BTX-Gerät sofortigen Zugriff auf die C***-Datenbank und damit auf den aktuellen Stand des österreichischen Handelsregisters", "Der Gang zum Handelsregister ist vergessen", "Auch brauchen Sie keine dicken Bücher zu wälzen oder Stapel von Dokumenten durchzuarbeiten", "Auf Knopfdruck ist das gesamte Handelsregister in übersichtlicher Form bei Ihnen" ist bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, daß im Werbeprospekt der Beklagten ein ausdrücklicher Hinweis, wonach ihre Datenbank nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen enthalte, fehlt. Mit der Formulierung der genannten Textstellen kann nicht das Entstehen des Eindrucks verhindert werden, der Kunde habe - unabhängig von ihrer Bekanntmachung - Zugriff auf alle Eintragungen, die in den österreichischen Handelsregistern bereits vorgenommen wurden. Dieser Eindruck wird durch die Bezugnahme auf den "aktuellen Stand" des österreichischen Handelsregisters verstärkt. Die Vorschriften über die materielle Publizität von Handelsregistereintragungen werden weiten Kreisen der angesprochenen Kaufleute nicht bekannt sein. Daher kann nicht angenommen werden, der Verkehr werde ohne ausdrückliche Aufklärung die Ankündigungen der Beklagten dahin auffassen, daß nur bereits veröffentlichte Handelsregistereintragungen in ihre Datenbank aufgenommen werden. Wird mit der "besonderen Aktualität" einer Datenbank geworben, dann muß auf Einschränkungen in dieser Richtung ausdrücklich hingewiesen werden, um unrichtige Vorstellungen zu vermeiden. Die Vorstellung, die die Klägerin durch ihr jährlich erscheinendes Handelsregister im Publikum erweckt hat, wurde durch den ausdrücklichen Hinweis, daß dort nur veröffentlichte Eintragungen enthalten sind, geprägt; sie kann daher nicht ohne weiteres auf die Ankündigungen der Beklagten übertragen werden. Die Beklagte erweckt vielmehr durch ihre Werbeankündigungen die unrichtige Meinung, daß die von ihr angebotenen Daten dem jeweiligen Registerstand entsprechen, obwohl sie erst im Zuge der Veröffentlichung im Zentralblatt, sohin mehrere Wochen nach der Eintragung ins Handelsregister, in ihre Datenbank aufgenommen werden. Die Ankündigung dieser besonderen Aktualität ist auch geeigent, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich t dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen (vgl. ÖBl.1982,37; ÖBl.1985, 156). Für Kaufleute kann es nämlich auch wesentlich sein, beispielsweise von der Veränderung der organschaftlichen Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung so rasch als möglich noch vor der Bekanntmachung der betreffenden Eintragung zu erfahren.

Zu lit.c des Sicherungsantrages:

Die weitere Werbeaussage: "Alle authentischen Daten aus den 16 Handelsregistern werden im Großrechner der MD gespeichert, sind jederzeit abrufbereit......und durch tägliche Aktualisierung immer auf dem neuesten Stand" sowie die Nennung des "eingezahlten Stammkapkitals" (einer Gesellschaft mbH) als derartige verfügbare Information wird von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums, dem die Kenntnis der Vorschriften des GmbHG über die Einzahlungen auf die Stammeinlagen und deren Bekanntgabe gegenüber dem Handelsregister nicht zuzumuten ist, dahin aufgefaßt werden können, daß die Beklagte in der Lage sei, laufend auch Informationen über die Einzahlungen auf die Stammeinlage zu geben, obwohl die Einzahlungen dem Handelsregister nicht regelmäßig, sondern nur anläßlich der Gründung einer Gesellschaft, einer Kapitalerhöhung sowie einmal jährlich bekanntzugeben sind. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach Art.11 Nr.5 Abs.2 EVHGB bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Betrag der bei der Errichtung der Gesellschaft auf das Stammkapital geleisteten Einzahlungen und Einforderungen weiterer Einzahlungen auf das Stammkapital nicht in das Handelsregister einzutragen sind, weil sie nicht nur die authentischen Daten" aus den 16 Handelsregistern, sondern auch das "eingezahlte Stammkapital" unter den in der Datenbank verfügbaren Daten anführt und damit den Eindruck erweckt, sie könne laufend und aktuell über derartige Einzahlungen Auskunft geben. Auch diese Art der besonderen Aktualität kann für den Verkehr entscheidend sein, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.

Zu lit.g des Sicherungsantrages:

Die Beklagte führt in ihrem Werbeprospekt unter den verfügbaren Informationen je Unternehmen unter anderem auch das "Datum der letzten Veränderung" und die "Zentralblattnummer der letzten Veränderung" an. In ihrer Äußerung hat sie die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung der Klägerin das Datum der letzten Veränderung werde überhaupt nicht bekanntgegeben, insofern zugestanden, als sie dort ausführte, daß sie unter dem Datum der letzten Änderung die letzte Zentralblattnummer mit Jahreszahlangabe verstehe (ON 2 S 36). Damit führt aber die Beklagte eine Information als verfügbar an, die sie in Wahrheit nicht zu geben vermag, weil sie nur die Zentralblattnummer der letzten Veränderung in ihrer Datenbank speichert, nicht aber auch das Datum der letzten Veränderung, was immer sie darunter verstanden hat. Entgegen der von ihr in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung kann aber auch die unrichtige Vorstellung über den Umfang des Angebotes dafür entscheidend sein, daß sich die angesprochenen Verkehrskreise mit ihrem Angebot näher befassen. Somit ist auch diese unrichtige Vorstellung wettbewerbsrechtlich relevant.

Zum Verjährungseinwand:

Die Beklagte hat zugestanden, daß sie den Prospekt Beilage D noch in jüngster Zeit (vor der Einbringung der Klage) verwendete. Gemäß § 20 Abs.2 UWG (idF der Novelle BGBl.1980/120) bleibt, solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt. Die Verletzungshandlung, die in Werbematerialien begangen wird, wirkt so lange fort, als diese Materialien noch benützt werden. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist währen des Bestehens eines Dauerzustandes auch die (subjektive) sechsmonatige Verjährung gehemmt (SZ 48/128 = ÖBl.1976, 79; SZ 49/63 = ÖBl.1976, 124; ÖBl.1976, 164; ÖBl.1980, 104; ÖBl.1984, 138; ÖBl.1985, 129). Davon abzugehen, bieten die Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung keinen Anlaß.

Zum Antrag auf Sicherheitsleistung:

Gemäß § 390 Abs.2 EO kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung trotz ausreichender Bescheinigung des Anspruches nach Lage der Umstände von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände werden eine Sicherheitsleistung vor allem dann erfordern, wenn die einstweilige Verfügung einen tiefen Eingriff in die Rechtssphäre des Beklagten bedeutet (ÖBl.1975, 110; ÖBl.1976, 101; ÖBl.1982, 101). Die Beklagte hat ihren Antrag jedoch nur damit begründet, daß sie ihren Prospekt im Fall der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht weiterverwenden könne und eine vergleichbare Werbeaussendung drucken lassen müsse. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher Schaden ihr durch das Verbot entstehen könnte. Die Bezugnahme auf die Bewertung des Unterlassungsanspruches kann darüber keinen Aufschluß bieten. Die Beklagte hat auch nicht konkret behauptet, welcher Gewinn ihr dadurch entgehen könnte, daß sie den Prospekt nicht mehr verwenden dürfe und auf die Neuherstellung des Prospektmateriales warten müsse. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes im Ausspruch über Punkt 1 lit.b, c und g des Sicherungsantrages wiederherzustellen, im übrigen jedoch die rekursgerichtliche Entscheidung zu bestätigen, war. Die Entscheidung über die der Klägerin im Rechtsmittelverfahren auferlaufenen Kosten gründet sich, soweit sie mit ihren Anträgen erfolgreich war, auf § 393 Abs.1 EO, soweit sie hingegen nicht erfolgreich war, auf § 402 Abs.2, § 78 EO; §§ 40, 50, 52 Abs.1 ZPO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 402 Abs.2, § 78 EO, §§ 40

(soweit die Beklagte im Provisorialverfahren unterlegen ist), 41

(soweit die Beklagte im Provisorialverfahren obsiegt hat), 50,52 Abs.1 ZPO. Da die Klägerin keine gesonderte Bewertung der 7 geltend gemachten Unterlassungsansprüche vorgenommen hat, war davon auszugehen, daß sie jeden einzelnen von ihnen gleich bewerten wollte. Im Verfahren vor den Vorinstanzen, das über sämtliche Ansprüche geführt wurde, hat die Klägerin mit 6 von 7 Ansprüchen obsiegt. Die Klägerin hat daher 1/7 ihrer Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz endgültig, 6/7 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf Ersatz von 1/7 der Kosten ihrer Äußerungen und ihres Rekurses, wogegen sie 6/7 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat. Im Revisionsrekursverfahren, das nur mehr über 4 Ansprüche geführt wurde (die Bemessungsgrundlage beträgt daher S 200.000), hat die Klägerin mit 3 Ansprüchen obsiegt. Sie hat daher 1/4 der Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig, 3/4 dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen; die Beklagte hingegen hat Anspruch auf den Ersatz von 1/4 der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, wogegen sie 3/4 dieser Kosten endgültig selbst zu tragen hat.

Anmerkung

E11787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00351.87.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19870929_OGH0002_0040OB00351_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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