RS OGH 1975/3/20 13Os16/75, 9Os142/74, 13Os171/75, 9Os41/77, 11Os142/77, 13Os149/77, 12Os88/79, 12Os

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Veröffentlicht am 20.03.1975
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Norm

StGB §201
StGB §203

Rechtssatz

Bei Prüfung, ob Widerstandsunfähigkeit vorliegt, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß bei fortgesetzten Angriffen insbesondere die seelischen Kräfte einer Frau derart erlahmen können, daß sie schließlich aus psychischen Gründen außerstande ist, weiteren Widerstand zu leisten, und sich mehr oder weniger widerstandslos dem Angreifer fügt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095453

Dokumentnummer

JJR_19750320_OGH0002_0130OS00016_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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