RS OGH 2022/7/5 9Os19/76; 12Os173/76; 9Os52/77; 12Os98/77; 9Os194/77; 9Os60/78; 9Os176/77; 13Os182/7

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Veröffentlicht am 12.05.1976
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Rechtssatz

Eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der aus seiner Handlungsweise resultierende und von seinem Vorsatz umfasste Schaden letztlich eintreten werde, worauf der Täter selbst oft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen kann, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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