TE OGH 1983/11/22 10Os181/83

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 1983, GZ 1 b Vr 5608/83-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 18. April 1982 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C (richtig: Postbedienstete) durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung, ein redlicher Scheckinhaber zu sein, unter Verwendung gefälschter (richtig: falscher) Urkunden, nämlich von vier Schecks, auf denen er die Unterschrift des Kontoinhabers Wolfgang D nachgeahmt hatte, zur Auszahlung von insgesamt 10.000 S Bargeld verleitete, welche das angeführte Kreditinstitut um diesen Betrag schädigte.

Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte die Scheckformulare und die Scheckkarte des D in dessen Wohnung angeeignet sowie noch am selben Tag die vier falschen Schecks über je 2.500 S ausgestellt und bei Postämtern eingelöst; das Konto war zu dieser Zeit erheblich überzogen. Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß D bei der Anzeigeerstattung (und auch sonst im Verfahren) über das Abhandenkommen der Scheckkarte falsche Angaben machte; es erwog hiezu, ob er das getan habe, um nicht von der Postsparkasse zum Schadenersatz herangezogen zu werden, oder ob er etwa mit dem Beschwerdeführer (gemeint: zum Schaden des Kreditinstituts betrügerisch) 'zusammengespielt' habe, ging aber letzten Endes im Hinblick darauf, daß eine Beteiligung des D doch nicht mit Sicherheit zu erweisen sei und auch der Angeklagte selbst in diese Richtung hin nichts vorgebracht habe, davon aus, daß letzterer die Scheckkarte und die Formulare ohne Wissen des Kontoinhabers an sich gebracht hat.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Welche Tatumstände den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) bilden sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Diese erschöpft sich nämlich insoweit in einer kursorischen Wiedergabe des Anklagevorwurfs, einzelner Verfahrensergebnisse und jener Passage aus der Urteilsbegründung, wonach das erkennende Gericht zu dem Schluß kommt, 'daß die Geschichte mit dem Diebstahl der Scheckkarte aus dem Postkasten nicht stimmen kann', sowie in der Bemerkung, daß aus den weiteren Ausführungen des Erstgerichts zwingend auf die Ablegung einer falschen Zeugenaussage durch D zu schließen sei; außerdem wird darin nur noch auf zahlreiche (auch einschlägige) Vorstrafen der Belastungszeugen (D und E) verwiesen, ohne daß formelle Begründungsmängel des Urteils überhaupt geltend gemacht werden.

In Ausführung der Rechtsrüge (Z 10, der Sache nach indessen Z 9 lit a) aber geht der Beschwerdeführer im Bestreben darzutun, daß er durch die ihm angelastete Täuschung niemanden - also weder die Postsparkasse noch den Kontoinhaber - vorsätzlich geschädigt habe, von der urteilsfremden Annahme aus, daß er immerhin möglicherweise mit dem Kontoinhaber 'zusammengespielt', das Konto also mit dessen Einverständnis belastet habe (und außerdem der Schaden des Kreditinstituts noch nicht eingetreten sei); materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß ausgeführt werden. Schon darum ist demnach die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht zielführend, sodaß sich eine Erörterung der vom Angeklagten damit angeschnittenen - und im Hinblick darauf, daß zur Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB der Geschädigte mit dem Getäuschten nicht ident sein muß, nur unter der soeben als urteilsfremd aufgezeigten Voraussetzung aktuellen - Frage erübrigt, ob der schon durch die Scheckeinlösung bewirkte effektive Verlust an Vermögenssubstanz (vgl SSt 46/36) im Sinn der Rechtsrüge (trotz der bereits vorher vorgelegenen erheblichen Kontoüberziehung) vorerst im Vermögen des Kontoinhabers oder aber, wie das Erstgericht annahm, nach Lage des Falles (infolge der weiteren Belastung des bereits über den eingeräumten Rahmen hinaus überzogenen Kontos) sogleich im Vermögen der Bank eingetreten ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6

StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E04372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00181.83.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19831122_OGH0002_0100OS00181_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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