TE OGH 1987/6/11 12Os172/86

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard G*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** sowie die Berufung des Einziehungsbeteiligten A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30.Mai 1986, GZ 10 c Vr 558/85-2074, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, der Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** sowie der Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Philipp und Dr. Amhof zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard G*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** sowie die Berufung des Einziehungsbeteiligten A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 30.Mai 1986, GZ 10 c römisch fünf r 558/85-2074, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Rzeszut, der Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** sowie der Verteidiger Dr. Eichenseder, Dr. Philipp und Dr. Amhof zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II/ Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der den Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** zu Punkt IV/ des Urteilssatzes angelasteten Tat (auch) als Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 StGB sowie demgemäß auch in den die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die verwirkten Freiheitsstrafen aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:II/ Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der den Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** zu Punkt IV/ des Urteilssatzes angelasteten Tat (auch) als Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB sowie demgemäß auch in den die genannten Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die verwirkten Freiheitsstrafen aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** werden für die ihnen nach den aufrecht gebliebenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen (Punkte I/, III/ und IV/ des Urteilssatzes) weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich Richard G*** für das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 2 StGB und das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961, Josef G*** für das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 2 StGB und das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961, Dipl.Ing. Otto N*** für das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 2 StGB und das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961, nach §§ 28, 147 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Richard G*** zu 9 (neun) Jahren, Josef Grill zu 8 1/2 (achteinhalb) Jahren und Dipl.Ing. Otto N*** zu 5 (fünf) Jahren.Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** werden für die ihnen nach den aufrecht gebliebenen erstinstanzlichen Schuldsprüchen (Punkte I/, III/ und IV/ des Urteilssatzes) weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich Richard G*** für das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und das Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961, Josef G*** für das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und das Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961, Dipl.Ing. Otto N*** für das Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, das Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und das Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961, nach Paragraphen 28, 147, Absatz 3, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Richard G*** zu 9 (neun) Jahren, Josef Grill zu 8 1/2 (achteinhalb) Jahren und Dipl.Ing. Otto N*** zu 5 (fünf) Jahren.

Mit ihren Berufungen werden die genannten Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

III/ Die Berufung des Einziehungsbeteiligten A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft wird zurückgewiesen.

IV/ Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.IV/ Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1. der 55-jährige Weinhändler Richard G*** (zu I/1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1. der 55-jährige Weinhändler Richard G*** (zu I/1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147

Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu I/2) des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961, (zu III/) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 (zweiter Fall) StGB und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 und 2 StGB;Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, (zu I/2) des Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961, (zu III/) des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, (zweiter Fall) StGB und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins und 2 StGB;

2. der 58-jährige Weinhändler Josef G*** (zu I/1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, (zu I/2) des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 und 2 StGB;2. der 58-jährige Weinhändler Josef G*** (zu I/1) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, (zu I/2) des Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins und 2 StGB;

3. der 59-jährige ehemalige weintechnische Betriebsleiter Dipl.Ing. Otto N*** (zu I/1) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, (zu I/2) des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs. 1 unD 2 StGB;3. der 59-jährige ehemalige weintechnische Betriebsleiter Dipl.Ing. Otto N*** (zu I/1) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, (zu I/2) des Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 und (zu IV/) des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz eins, unD 2 StGB;

4. der 27-jährige ehemalige Kellermeister Franz A*** (zu II/) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und (zu I/2) des Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 19614. der 27-jährige ehemalige Kellermeister Franz A*** (zu II/) des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und (zu I/2) des Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961

schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Richard G*** und Josef G*** zu (je) 10 (zehn) Jahren, Dipl.Ing. Otto N*** zu 5 (fünf) Jahren und Franz A*** zu 2 (zwei) Jahren, wobei bei letzterem die Strafe gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, 29, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Richard G*** und Josef G*** zu (je) 10 (zehn) Jahren, Dipl.Ing. Otto N*** zu 5 (fünf) Jahren und Franz A*** zu 2 (zwei) Jahren, wobei bei letzterem die Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 WeinG 1985 wurden die im Urteilsspruch (US 11 bis 132) im einzelnen bezeichneten, teils in den Kellereien der Firma Brüder G*** OHG, teils bei anderen Firmen oder Verkaufsstellen (darunter auch der Firma A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft) beschlagnahmten Weine eingezogen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 WeinG 1985 wurden die im Urteilsspruch (US 11 bis 132) im einzelnen bezeichneten, teils in den Kellereien der Firma Brüder G*** OHG, teils bei anderen Firmen oder Verkaufsstellen (darunter auch der Firma A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft) beschlagnahmten Weine eingezogen.

In Ansehung der Angeklagten Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** erging im übrigen, nämlich hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Beteiligung am Mißbrauch der Amtsgewalt, ein (unangefochten gebliebener) Teilfreispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.In Ansehung der Angeklagten Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** erging im übrigen, nämlich hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Beteiligung am Mißbrauch der Amtsgewalt, ein (unangefochten gebliebener) Teilfreispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** - nur diese haben Rechtsmittel ergriffen, während das Urteil gegen den Viertangeklagten Franz A*** in Rechtskraft erwachsen ist - in Fels am Wagram und andernorts vorsätzlich "als Beteiligte (§ 12)", und zwar (zu I/) Richard G***, Josef G*** Und Dipl.Ing. Otto N*** in der Zeit von 1978 bis 25.Juli 1985 dadurch, daß a) Dipl.Ing. Otto N*** unter Mitverwendung von Diäthylenglykol, Weinsteinsäure, Apfelsäure, Zitronensäure, Diamonphosphat, Hirschhornsalz, Bittersalz, Trockensirup, Fruchtzucker, Glyzerin, Kalisulfat, Wasser und Zucker nachgemachten Wein sowie Prädikatsweine unter Mitverwendung von Diäthylenglykol, Zucker und anderen unerlaubten Chemikalien teilweise aus Tischwein herstellte und Traubensaft mit Diäthylenglykol versetzte, b) Richard G*** und Josef G*** die unerlaubten Chemikalien und den Zucker für die beschriebenen Manipulationen des Dipl.Ing. Otto N*** kauften und den nachgemachten Wein, Prädikatswein und Traubensaft verkauften bzw. zum Verkauf bereit hielten, 1. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Richard G*** und Josef G*** überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Einziehungsantrag genannten und andere unbekannte Abnehmer von mindestens 23,477.000 Liter Normalwein, 5,8 Mio Liter Prädikatswein und 10.000 Liter Traubensaft durch Täuschung über die Tatsache, daß es sich bei den Normalweinen nicht um echten, sondern um ein Gemisch aus Kunstwein und echtem Wein (sohin um nachgemachten Wein im Sinn des § 59 Abs. 1 WeinG 1985 !richtig wohl: § 43 Abs. 2 WeinG 1961 ), bei den Prädikatsweinen um solche handelt, welche zumindest teilweise aus Normalwein, jedoch immer unter Mitverwendung von Zucker und Diäthylenglykol hergestellt wurden, und daß der Traubensaft aus Trauben erzeugt wurde, welche nicht das nötige Mostgewicht aufwiesen und zur Verdeckung dieses Umstands mit Diäthylenglykol versetzt waren, zu Handlungen, nämlich zum Ankauf dieser wertlosen Weine und Traubensäfte verleitet, wodurch die Abnehmer oder die Letztverbraucher an ihrem Vermögen einen 100.000 S übersteigenden, nämlich (insgesamt) mindestens 295,400.808 S betragenden Schaden erlitten, 2. 2,830.000 Liter durch Zusatz von Diäthylenglykol verfälschten und daher verkehrsunfähigen Wein zum Verkauf bereit gehalten;Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** - nur diese haben Rechtsmittel ergriffen, während das Urteil gegen den Viertangeklagten Franz A*** in Rechtskraft erwachsen ist - in Fels am Wagram und andernorts vorsätzlich "als Beteiligte (Paragraph 12,)", und zwar (zu I/) Richard G***, Josef G*** Und Dipl.Ing. Otto N*** in der Zeit von 1978 bis 25.Juli 1985 dadurch, daß a) Dipl.Ing. Otto N*** unter Mitverwendung von Diäthylenglykol, Weinsteinsäure, Apfelsäure, Zitronensäure, Diamonphosphat, Hirschhornsalz, Bittersalz, Trockensirup, Fruchtzucker, Glyzerin, Kalisulfat, Wasser und Zucker nachgemachten Wein sowie Prädikatsweine unter Mitverwendung von Diäthylenglykol, Zucker und anderen unerlaubten Chemikalien teilweise aus Tischwein herstellte und Traubensaft mit Diäthylenglykol versetzte, b) Richard G*** und Josef G*** die unerlaubten Chemikalien und den Zucker für die beschriebenen Manipulationen des Dipl.Ing. Otto N*** kauften und den nachgemachten Wein, Prädikatswein und Traubensaft verkauften bzw. zum Verkauf bereit hielten, 1. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Richard G*** und Josef G*** überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die im Einziehungsantrag genannten und andere unbekannte Abnehmer von mindestens 23,477.000 Liter Normalwein, 5,8 Mio Liter Prädikatswein und 10.000 Liter Traubensaft durch Täuschung über die Tatsache, daß es sich bei den Normalweinen nicht um echten, sondern um ein Gemisch aus Kunstwein und echtem Wein (sohin um nachgemachten Wein im Sinn des Paragraph 59, Absatz eins, WeinG 1985 !richtig wohl: Paragraph 43, Absatz 2, WeinG 1961 ), bei den Prädikatsweinen um solche handelt, welche zumindest teilweise aus Normalwein, jedoch immer unter Mitverwendung von Zucker und Diäthylenglykol hergestellt wurden, und daß der Traubensaft aus Trauben erzeugt wurde, welche nicht das nötige Mostgewicht aufwiesen und zur Verdeckung dieses Umstands mit Diäthylenglykol versetzt waren, zu Handlungen, nämlich zum Ankauf dieser wertlosen Weine und Traubensäfte verleitet, wodurch die Abnehmer oder die Letztverbraucher an ihrem Vermögen einen 100.000 S übersteigenden, nämlich (insgesamt) mindestens 295,400.808 S betragenden Schaden erlitten, 2. 2,830.000 Liter durch Zusatz von Diäthylenglykol verfälschten und daher verkehrsunfähigen Wein zum Verkauf bereit gehalten;

(zu III/) Richard G*** in der Zeit von 1978 bis Mitte 1982 einen Beamten, nämlich den Bundeskellereiinspektor Hubert N***, dadurch, daß er ihm monatlich mindestens 3.000 S zahlte, dazu verleitet, daß dieser mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Durchführung von Kontrollen und Probenziehungen in weinerzeugenden Betrieben zu schädigen, seine Befugnis namens des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem er diese Amtsgeschäfte nicht ordnungsgemäß vornahm bzw. die Firmenleitung der Brüder G*** OHG von Kontrollen, welche durch andere Kellereiinspektoren vorgenommen wurden, verständigte;

(zu IV) Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** in der Zeit von 1982 bis 1985 dadurch, daß sie für insgesamt 308.347 Liter Prädikatswein Bestätigungen nach § 19 Abs. 9(zu römisch vier) Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** in der Zeit von 1982 bis 1985 dadurch, daß sie für insgesamt 308.347 Liter Prädikatswein Bestätigungen nach Paragraph 19, Absatz 9

WeinG 1961 zukauften und diese bei der Niederösterreichischen Handelskammer zur Ausstellung eines Dokuments für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft vorlegten, bewirkt, daß die Niederösterreichische Handelskammer (gemeint wohl: Beamte der Niederösterreichischen Handelskammer) gutgläubig eine Tatsache, nämlich daß es sich bei den Weinen um Prädikatsweine handelt, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich dem V I 1-Dokument, unrichtig beurkundete, und sodann diese Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich beim Export und Verkauf des Weines in die Bundesrepublik Deutschland, zum Beweis der Tatsache, daß es sich bei dem Wein um Prädikatswein handelt, gebraucht.WeinG 1961 zukauften und diese bei der Niederösterreichischen Handelskammer zur Ausstellung eines Dokuments für die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubensaft vorlegten, bewirkt, daß die Niederösterreichische Handelskammer (gemeint wohl: Beamte der Niederösterreichischen Handelskammer) gutgläubig eine Tatsache, nämlich daß es sich bei den Weinen um Prädikatsweine handelt, in einer inländischen öffentlichen Urkunde, nämlich dem römisch fünf römisch eins 1-Dokument, unrichtig beurkundete, und sodann diese Urkunde im Rechtsverkehr, nämlich beim Export und Verkauf des Weines in die Bundesrepublik Deutschland, zum Beweis der Tatsache, daß es sich bei dem Wein um Prädikatswein handelt, gebraucht.

Das Schöffengericht stellte zu den inkriminierten Manipulationen bei der Erzeugung von Wein und Traubensaft fest, - daß der Angeklagte Dipl.Ing. N*** über Veranlassung und im Einvernehmen mit den Angeklagten Richard G*** und Josef G***, die bereits vor seinem Eintritt in ihr Weinbauunternehmen etwa ab 1965

in zunehmendem Maße Kunstwein von zuletzt bis zu 500.000 Liter jährlich produziert und als echten Wein veräußert hatten, als Betriebsleiter der Firma Brüder G*** OHG in Fels am Wagram 1. ab 1978 bis Mitte Juli 1985 nach einem von ihm von Fall zu Fall erstellten Rezept unter Verwendung von Zucker und einer Reihe chemischer Zusatzstoffe, insbesondere Diäthylenglykol, insgesamt 12,060.000 Liter nachgemachten Wein hergestellt hat, der mit 16,141.000 Liter Naturwein verschnitten wurde, sodaß die Gesamtmenge des auf diese Weise erzeugten und zum Verkauf bestimmten "Verschnittweines" 28,201.000 Liter betrug, wovon die Angeklagten Richard G*** und Josef G*** 23,477.000 Liter um 215,094.382 S verkauften, während 2,830.000 Liter zum Verkauf bereit gehalten wurden (US 142 bis 152), 2. in den Jahren 1978 bis 1985 aus qualitativ minderwertigem Wein durch Aufzuckerung und Beigabe unerlaubter Chemikalien, insbesondere Diäthylenglykol, insgesamt 5,804.496 Liter eines Weines erzeugt hat, der sensorisch einem Prädikatswein entsprach und als solcher von den Angeklagten Richard G*** und Josef G*** unter Benützung erschlichener Qualitätsbestätigungen in die Bundesrepublik Deutschland exportiert wurde, wofür die Firma Brüder G*** OHG einen Verkaufserlös von insgesamt 80,306.426 S erzielte (US 152 bis 157), 3. im Jahre 1982 ca. 10.000 Liter mit Diäthylenglykol versetzten Traubensaft produziert hat, der um 140.000 S veräußert wurde (US 158, 159; dieser Betrag wurde den Angeklagten allerdings schuldspruchmäßig nicht als Betrugsschaden zugerechnet, weil in der Schadenssumme von 295,400.808 S !US 5 lediglich die Beträge von 215,094.382 S und 80,306.426 S enthalten sind);

  • -Strichaufzählung
    daß sowohl der nachgemachte Wein als auch der Prädikatswein und der Traubensaft nicht nur verkehrsunfähig, sondern infolge seines jeweiligen Diäthylenglykolgehalts mangels vertretbarer Entgiftungs- bzw. Verwertungsmöglichkeiten für Wiederverkäufer und Konsumenten auch wirtschaftlich wertlos gewesen ist, sodaß dessen Abnehmer kein Äquivalent für den von ihnen bezahlten Kaufpreis, sondern ein größtenteils künstlich erzeugtes Getränk erhalten haben, das für sie mit dem nach ihren berechtigten Erwartungen begehrten gar nichts mehr gemeinsam hatte (US 164, 191, 196 f, 199 f);
  • -Strichaufzählung
    daß die Angeklagten um die wirtschaftliche Wertlosigkeit der von ihnen als Wein, Prädikatswein bzw. Traubensaft verkauften Flüssigkeiten wußten, den (gutgläubigen) Vertragspartnern deren wahre Konsistenz verschwiegen und sich auch darüber im Klaren waren, daß diese bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Getränke nicht gekauft hätten und, weil sie in Wahrheit ein wertloses Produkt erwarben, um die volle Höhe des jeweils von ihnen bezahlten Kaufpreises geschädigt wurden (US 163, 194, 197, 199 f). Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar Richard G*** im Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) und wegen Vergehens nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 (Punkt I/2 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Z 5 und 10, Josef G*** im Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Z 5, 9 lit. a und 10 und Dipl.Ing. Otto N*** im Schuldspruch wegen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Z 5, 9daß die Angeklagten um die wirtschaftliche Wertlosigkeit der von ihnen als Wein, Prädikatswein bzw. Traubensaft verkauften Flüssigkeiten wußten, den (gutgläubigen) Vertragspartnern deren wahre Konsistenz verschwiegen und sich auch darüber im Klaren waren, daß diese bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Getränke nicht gekauft hätten und, weil sie in Wahrheit ein wertloses Produkt erwarben, um die volle Höhe des jeweils von ihnen bezahlten Kaufpreises geschädigt wurden (US 163, 194, 197, 199 f). Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Richard G***, Josef G*** und Dipl.Ing. Otto N*** mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar Richard G*** im Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) und wegen Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 (Punkt I/2 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Ziffer 5 und 10, Josef G*** im Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 und Dipl.Ing. Otto N*** im Schuldspruch wegen schweren Betruges (Punkt I/1 des Urteilssatzes) aus den Gründen der Ziffer 5, 9
lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. Gegen den Strafausspruch haben die genannten Angeklagten Berufung ergriffen. Weiters wird das Einziehungserkenntnis vom Einziehungsbeteiligten A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft mit Berufung angefochten.Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Gegen den Strafausspruch haben die genannten Angeklagten Berufung ergriffen. Weiters wird das Einziehungserkenntnis vom Einziehungsbeteiligten A***-Österreich Handelsaktiengesellschaft mit Berufung angefochten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard G***:

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zuwider haftet dem Ausspruch des Gerichtes, wonach die Angeklagten (und damit auch der Beschwerdeführer) gewußt haben, daß sie den unter Verwendung verbotener chemischer Zusätze, im besonderen von Diäthylenglykol, hergestellten Wein unter keinen Umständen verkaufen hätten können, wenn sie ihre Abnehmer über diese Zusätze, vor allem den Diäthylenglykol, wahrheitsgemäß informiert hätten, die der Sache nach reklamierte offenbar unzureichende Begründung nicht an. Konnten doch die Tatrichter aus dem (vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang gar nicht bestrittenen) Wissen der Angeklagten um die (objektive) Wertlosigkeit des verkauften Getränks im Hinblick auf diese Zusätze denkrichtig darauf schließen, daß damit den Angeklagten (und demnach auch dem Beschwerdeführer) gleichermaßen auch bewußt gewesen ist, die Abnehmer würden dieses Getränk nicht gekauft haben, wenn sie über dessen wahre Konsistenz und die darin begründete Wertlosigkeit informiert gewesen wären, zumal sie doch erwarteten, ein nach den Normen und Grundsätzen des Weingesetzes hergestelltes Produkt zu erwerben, das frei von Zusätzen ist, die es gänzlich entwerten und verkaufsunfähig machen. Im Kern läuft die Rüge daher bloß auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt, zumal - anders als in dem von der Beschwerde ins Treffen geführten, zu 10 Os 33/86 (= EvBl. 1987/36) entschiedenen Fall - erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse, die der bekämpften Annahme des Wissens des Beschwerdeführers um die Ursächlichkeit der Täuschung für die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten zuwiderlaufen könnten, vorliegend weder vom Beschwerdeführer behauptet werden noch den Akten zu entnehmen sind.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten zuwider haftet dem Ausspruch des Gerichtes, wonach die Angeklagten (und damit auch der Beschwerdeführer) gewußt haben, daß sie den unter Verwendung verbotener chemischer Zusätze, im besonderen von Diäthylenglykol, hergestellten Wein unter keinen Umständen verkaufen hätten können, wenn sie ihre Abnehmer über diese Zusätze, vor allem den Diäthylenglykol, wahrheitsgemäß informiert hätten, die der Sache nach reklamierte offenbar unzureichende Begründung nicht an. Konnten doch die Tatrichter aus dem (vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang gar nicht bestrittenen) Wissen der Angeklagten um die (objektive) Wertlosigkeit des verkauften Getränks im Hinblick auf diese Zusätze denkrichtig darauf schließen, daß damit den Angeklagten (und demnach auch dem Beschwerdeführer) gleichermaßen auch bewußt gewesen ist, die Abnehmer würden dieses Getränk nicht gekauft haben, wenn sie über dessen wahre Konsistenz und die darin begründete Wertlosigkeit informiert gewesen wären, zumal sie doch erwarteten, ein nach den Normen und Grundsätzen des Weingesetzes hergestelltes Produkt zu erwerben, das frei von Zusätzen ist, die es gänzlich entwerten und verkaufsunfähig machen. Im Kern läuft die Rüge daher bloß auf eine unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus; ein formaler Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt, zumal - anders als in dem von der Beschwerde ins Treffen geführten, zu 10 Os 33/86 (= EvBl. 1987/36) entschiedenen Fall - erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse, die der bekämpften Annahme des Wissens des Beschwerdeführers um die Ursächlichkeit der Täuschung für die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten zuwiderlaufen könnten, vorliegend weder vom Beschwerdeführer behauptet werden noch den Akten zu entnehmen sind.

Ebenso unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer darzutun sucht, daß die ihm als (gewerbsmäßiger schwerer) Betrug angelasteten Tathandlungen nur als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 zu beurteilen seien, weil, wie er meint, die Strafbestimmungen des Weingesetzes sowohl aus "historisch-teleologischer" wie auch aus rechtstheorethischer Sicht eine "abschließende" Regelung gesetzwidriger Manipulationen in bezug auf Wein darstellen, zumal jede Tatbestandsverwirklichung nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 für den jeweiligen Abnehmer zwingend mit einem Vermögensnachteil verbunden sei und solcherart kein Raum für ein darüber hinausgehendes, als Betrug zu ahndendes Tatunrecht verbleibe; trotz der Subsidiaritätsklausel des § 45 (Abs. 1) WeinG 1961 verdränge daher die spezielle Norm des Weingesetzes das allgemeine Delikt des Betruges.Ebenso unbegründet ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer darzutun sucht, daß die ihm als (gewerbsmäßiger schwerer) Betrug angelasteten Tathandlungen nur als Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 zu beurteilen seien, weil, wie er meint, die Strafbestimmungen des Weingesetzes sowohl aus "historisch-teleologischer" wie auch aus rechtstheorethischer Sicht eine "abschließende" Regelung gesetzwidriger Manipulationen in bezug auf Wein darstellen, zumal jede Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 für den jeweiligen Abnehmer zwingend mit einem Vermögensnachteil verbunden sei und solcherart kein Raum für ein darüber hinausgehendes, als Betrug zu ahndendes Tatunrecht verbleibe; trotz der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 45, (Absatz eins,) WeinG 1961 verdränge daher die spezielle Norm des Weingesetzes das allgemeine Delikt des Betruges.

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß seine Rechtsauffassung der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspricht. Seine dagegen vorgetragenen Argumente gehen insgesamt fehl, verkennen sie doch das normative Verhältnis der Strafbestimmung des (hier allein aktuellen) § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 zu dem mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges. Zwar besteht zwischen dem in Rede stehenden Tatbestand des Weingesetzes einerseits und dem Betrugstatbestand andererseits in Ansehung der hier inkriminierten Verhaltensweisen scheinbare Konkurrenz; der hiefür maßgebende Rechtsgrund ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer darzutun sucht - jener der Spezialität, sondern (ausschließlich) jener der (ausdrücklichen) Subsidiarität: Im Verhältnis zu strenger strafbedrohten Delikten ist § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 nicht die speziellere (und darum zum Zuge kommende) Norm, sondern vielmehr ein subsidiärer Auffangtatbestand, der zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 45 Abs. 1 WeinG 1961 stets zurückzutreten hat, wenn die Tat alle Merkmale des strenger strafbedrohten Deliktstypus erfüllt (so ausführlich EvBl. 1987/39 = ÖJZ-LSK 1987/14; im gleichen Sinn SSt. 48/5, EvBl. 1987/22, EvBl. 1987/36, 9 Os 128/86 ua; Burgstaller RZ 1987, 28; Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 1171Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß seine Rechtsauffassung der Judikatur des Obersten Gerichtshofs widerspricht. Seine dagegen vorgetragenen Argumente gehen insgesamt fehl, verkennen sie doch das normative Verhältnis der Strafbestimmung des (hier allein aktuellen) Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 zu dem mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand des gewerbsmäßigen schweren Betruges. Zwar besteht zwischen dem in Rede stehenden Tatbestand des Weingesetzes einerseits und dem Betrugstatbestand andererseits in Ansehung der hier inkriminierten Verhaltensweisen scheinbare Konkurrenz; der hiefür maßgebende Rechtsgrund ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer darzutun sucht - jener der Spezialität, sondern (ausschließlich) jener der (ausdrücklichen) Subsidiarität: Im Verhältnis zu strenger strafbedrohten Delikten ist Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 nicht die speziellere (und darum zum Zuge kommende) Norm, sondern vielmehr ein subsidiärer Auffangtatbestand, der zufolge der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 45, Absatz eins, WeinG 1961 stets zurückzutreten hat, wenn die Tat alle Merkmale des strenger strafbedrohten Deliktstypus erfüllt (so ausführlich EvBl. 1987/39 = ÖJZ-LSK 1987/14; im gleichen Sinn SSt. 48/5, EvBl. 1987/22, EvBl. 1987/36, 9 Os 128/86 ua; Burgstaller RZ 1987, 28; Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze2 1171

sowie ErgH 1986, 197; Steininger in: Der Staatsbürger, Jänner 1987, 1). Da im vorliegenden Fall die vom Punkt I/1 des Urteilssatzes erfaßten Taten alle (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des strenger strafbedrohten Verbrechens nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB erfüllen, scheidet insoweit eine Anwendung des § 45 Abs. 1 lit. b WeinG 1961 aus.sowie ErgH 1986, 197; Steininger in: Der Staatsbürger, Jänner 1987, 1). Da im vorliegenden Fall die vom Punkt I/1 des Urteilssatzes erfaßten Taten alle (objektiven und subjektiven) Tatbestandsmerkmale des strenger strafbedrohten Verbrechens nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB erfüllen, scheidet insoweit eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Litera b, WeinG 1961 aus.

Nicht im Recht ist die Subsumtionsrüge aber auch, soweit sie gegen den Schuldspruch zu Punkt I/2 einwendet, die Lagerung (gemeint wohl: das Bereithalten zum Verkauf) von 2,830.000 Liter nachgemachtem Wein in den Betriebsräumlichkeiten der Firma Brüder G*** OHG könne dem Beschwerdeführer deshalb nicht (zusätzlich) als Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 angelastet werden, weil es sich dabei nur um einen Teilakt des insgesamt im Fortsetzungszusammenhang begangenen (gewerbsmäßigen schweren) Betruges laut Punkt I/1 gehandelt habe, weshalb dessen gesonderte Ahndung nach den Strafbestimmungen des Weingesetzes "aus rechtlichen Erwägungen verwehrt" sei. Denn auch unter der von der Beschwerde angenommenen Prämisse, daß der Betrug im Fortsetzungszusammenhang begangen worden sei, haftet dem bekämpften Schuldspruch ein Rechtsirrtum nicht an. Als Teilakt eines fortgesetzten Delikts kommen nämlich nur solche Tathandlungen in Betracht, die (jede für sich allein) den Tatbestand des betreffenden Delikts, wenngleich allenfalls bloß in der Erscheinungsform des Versuchs, verwirklichen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 28 RN 30;Nicht im Recht ist die Subsumtionsrüge aber auch, soweit sie gegen den Schuldspruch zu Punkt I/2 einwendet, die Lagerung (gemeint wohl: das Bereithalten zum Verkauf) von 2,830.000 Liter nachgemachtem Wein in den Betriebsräumlichkeiten der Firma Brüder G*** OHG könne dem Beschwerdeführer deshalb nicht (zusätzlich) als Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 angelastet werden, weil es sich dabei nur um einen Teilakt des insgesamt im Fortsetzungszusammenhang begangenen (gewerbsmäßigen schweren) Betruges laut Punkt I/1 gehandelt habe, weshalb dessen gesonderte Ahndung nach den Strafbestimmungen des Weingesetzes "aus rechtlichen Erwägungen verwehrt" sei. Denn auch unter der von der Beschwerde angenommenen Prämisse, daß der Betrug im Fortsetzungszusammenhang begangen worden sei, haftet dem bekämpften Schuldspruch ein Rechtsirrtum nicht an. Als Teilakt eines fortgesetzten Delikts kommen nämlich nur solche Tathandlungen in Betracht, die (jede für sich allein) den Tatbestand des betreffenden Delikts, wenngleich allenfalls bloß in der Erscheinungsform des Versuchs, verwirklichen vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 28, RN 30;

Maurach-Gössel-Zipf, Strafrecht AT6 § 54 Rz. 63, 69), während das Bereithalten von nachgemachtem Wein zum Verkauf, wie es dem Schuldspruch zu Punkt I/2 zugrunde liegt, unter dem Gesichtspunkt eines geplanten Betruges mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe bloß (eine (straflose) Vorbereitungshandlung darstellt, nicht aber einen (strafbaren) Betrugsversuch. Angesichts der Verschiedenheit der Tathandlungen (zu Punkt I/1 einerseits und zu Punkt I/2 andererseits) kann - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch keine Rede davon sein, daß die betreffenden Schuldsprüche zueinander in einem "rechtslogisch unlösbaren" Widerspruch stünden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard G*** erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet.Maurach-Gössel-Zipf, Strafrecht AT6 Paragraph 54, Rz. 63, 69), während das Bereithalten von nachgemachtem Wein zum Verkauf, wie es dem Schuldspruch zu Punkt I/2 zugrunde liegt, unter dem Gesichtspunkt eines geplanten Betruges mangels deliktsspezifischer Ausführungsnähe bloß (eine (straflose) Vorbereitungshandlung darstellt, nicht aber einen (strafbaren) Betrugsversuch. Angesichts der Verschiedenheit der Tathandlungen (zu Punkt I/1 einerseits und zu Punkt I/2 andererseits) kann - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch keine Rede davon sein, daß die betreffenden Schuldsprüche zueinander in einem "rechtslogisch unlösbaren" Widerspruch stünden. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard G*** erweist sich demnach zur Gänze als unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Josef G***:

In seiner Mängelrüge (Z 5) macht dieser Angeklagte zunächst geltend, das Gericht habe seine Feststellung, wonach er mit Schädigungs"absicht" (gemeint wohl: Schädigungsvorsatz) gehandelt hat, unzureichend und unvollständig begründet, weil es unerörtert gelassen habe, daß die inkriminierten Produkte der Firma Brüder G*** OHG bei den Konsumenten jeweils gut angekommen seien, dem Geschmack der Verbraucher entsprochen hätten und von diesen gerne bezahlt worden seien, woraus aber abzuleiten gewesen wäre, daß er keinesfalls an eine Schädigung der Konsumenten in der Höhe des gezahlten Kaufpreises denken habe können und auch nicht gedacht habe. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die ins Treffen geführten Umstände (zwar) für eine vorbehaltslose Täuschungseignung der bei der Wein- bzw. Traubensafterzeugung unternommenen Manipulationen sprechen, ohne indes jene wirtschaftlichen Wertkriterien zu berühren, die neben den sensorischen Qualitätserwartungen der Käufer für die Beurteilung eines betrugsessentiellen Vermögensschadens von ausschlaggebender Bedeutung sind, wie im besonderen deren Erwartungen hinsichtlich des Fehlens solcher gravierender Mängel in der Zusammensetzung des Kaufgegenstands, die diesen für sie gänzlich entwerten, sodaß sie keine Rückschlüsse auf die bezüglichen Vorstellungen des Beschwerdeführers zulassen. Der Annahme eines auf betrügerische Schädigung des Vermögens der Käufer gerichteten Tätervorsatzes stehen diese Umstände weder in tatsächlicher noch aber auch in rechtlicher Hinsicht entgegen, zumal es für die Beurteilung einer Tat als Betrug unerheblich ist, ob die Käufer sich bewußt waren, durch den Ankauf wirtschaftlich wertloser Produkte geschädigt worden zu sein (vgl. Kienapfel BT II § 146 Rz. 177; 11 Os 176/86). Der reklamierte Begründungsmangel haftet somit dem bekämpften Ausspruch nicht an.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) macht dieser Angeklagte zunächst geltend, das Gericht habe seine Feststellung, wonach er mit Schädigungs"absicht" (gemeint wohl: Schädigungsvorsatz) gehandelt hat, unzureichend und unvollständig begründet, weil es unerörtert gelassen habe, daß die inkriminierten Produkte der Firma Brüder G*** OHG bei den Konsumenten jeweils gut angekommen seien, dem Geschmack der Verbraucher entsprochen hätten und von diesen gerne bezahlt worden seien, woraus aber abzuleiten gewesen wäre, daß er keinesfalls an eine Schädigung der Konsumenten in der Höhe des gezahlten Kaufpreises denken habe können und auch nicht gedacht habe. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die ins Treffen geführten Umstände (zwar) für eine vorbehaltslose Täuschungseignung der bei der Wein- bzw. Traubensafterzeugung unternommenen Manipulationen sprechen, ohne indes jene wirtschaftlichen Wertkriterien zu berühren, die neben den sensorischen Qualitätserwartungen der Käufer für die Beurteilung eines betrugsessentiellen Vermögensschadens von ausschlaggebender Bedeutung sind, wie im besonderen deren Erwartungen hinsichtlich des Fehlens solcher gravierender Mängel in der Zusammensetzung des Kaufgegenstands, die diesen für sie gänzlich entwerten, sodaß sie keine Rückschlüsse auf die bezüglichen Vorstellungen des Beschwerdeführers zulassen. Der Annahme eines auf betrügerische Schädigung des Vermögens der Käufer gerichteten Tätervorsatzes stehen diese Umstände weder in tatsächlicher noch aber auch in rechtlicher Hinsicht entgegen, zumal es für die Beurteilung einer Tat als Betrug unerheblich ist, ob die Käufer sich bewußt waren, durch den Ankauf wirtschaftlich wertloser Produkte geschädigt worden zu sein vergleiche Kienapfel BT römisch zwei Paragraph 146, Rz. 177; 11 Os 176/86). Der reklamierte Begründungsmangel haftet somit dem bekämpften Ausspruch nicht an.

Ebensowenig unzureichend begründet ist - entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge - die Feststellung, daß der als Naturwein verkaufte nachgemachte Wein bzw. der Prädikatswein für die Käufer infolge seines jeweiligen Diäthylenglykolgehalts wirtschaftlich wertlos gewesen ist. Der Beschwerde zuwider betrifft die Frage, ob und inwieweit die inkriminierten Erzeugnisse ein vermögenswertes Äquivalent zu den dafür vereinnahmten Kaufpreisen darstellen und die Käufer mithin einen Vermögensnachteil erlitten haben, keineswegs ausschließlich rechtliche, sondern vielmehr tatsächliche Umstände, zu deren Klärung das Gericht (nicht nur berechtigt, sondern) mit Rücksicht auf die an spezifischem Fachwissen orientierten Beurteilungskriterien verpflichtet war, einen weintechnischen Sachverständigen heranzuziehen. Dessen gutächtliche Bekundung aber, wonach die in Rede stehenden Produkte (nachgemachter Wein; durch Beigabe insbesondere von Diäthylenglykol erzeugter Prädikatswein und Traubensaft) infolge des jeweiligen Gehalts an Diäthylenglykol derartige Konsistenzmängel aufwiesen, daß sie dadurch (als Wein bzw. Traubensaft) gänzlich entwertet wurden und für die Käufer objektiv weder widmungsgemäß noch sonst in zumutbarer Weise wirtschaftlich verwertbar waren (vgl. S 240/Bd. LXVI), deckt die gerügte Konstatierung (US 191) in formell mängelfreier Weise. Der Beschwerdeführer vermag aber auch in Ansehung der Urteilsannahme, derzufolge die Käufer bei Kenntnis der wahren Beschaffenheit der Getränke diese nicht (zum Preis von einwandfrei beschaffenen Getränken) gekauft hätten und damit der Ursächlichkeit der Täuschung für die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten, einen formalen Begründungsmangel nicht darzutun. Daß die Tatrichter aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungstatsachen zur Überzeugung gelangten, daß sich die Käufer nur infolge der Täuschung zum Ankauf der Getränke verstanden, stellt einen Akt richterlicher Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist, zumal der bezügliche Schluß keineswegs denkgesetzwidrig ist.Ebensowenig unzureichend begründet ist - entgegen dem weiteren Einwand der Mängelrüge - die Feststellung, daß der als Naturwein verkaufte nachgemachte Wein bzw. der Prädikatswein für die Käufer infolge seines jeweiligen Diäthylenglykolgehalts wirtschaftlich wertlos gewesen ist. Der Beschwerde zuwider betrifft die Frage, ob und inwieweit die inkriminierten Erzeugnisse ein vermögenswertes Äquivalent zu den dafür vereinnahmten Kaufpreisen darstellen und die Käufer mithin einen Vermögensnachteil erlitten haben, keineswegs ausschließlich rechtliche, sondern vielmehr tatsächliche Umstände, zu deren Klärung das Gericht (nicht nur berechtigt, sondern) mit Rücksicht auf die an spezifischem Fachwissen orientierten Beurteilungskriterien verpflichtet war, einen weintechnischen Sachverständigen heranzuziehen. Dessen gutächtliche Bekundung aber, wonach die in Rede stehenden Produkte (nachgemachter Wein; durch Beigabe insbesondere von Diäthylenglykol erzeugter Prädikatswein und Traubensaft) infolge des jeweiligen Gehalts an Diäthylenglykol derartige Konsistenzmängel aufwiesen, daß sie dadurch (als Wein bzw. Traubensaft) gänzlich entwertet wurden und für die Käufer objektiv weder widmungsgemäß noch sonst in zumutbarer Weise wirtschaftlich verwertbar waren vergleiche S 240/Bd. LXVI), deckt die gerügte Konstatierung (US 191) in formell mängelfreier Weise. Der Beschwerdeführer vermag aber auch in Ansehung der Urteilsannahme, derzufolge die Käufer bei Kenntnis der wahren Beschaffenheit der Getränke diese nicht (zum Preis von einwandfrei beschaffenen Getränken) gekauft hätten und damit der Ursächlichkeit der Täuschung für die vermögensschädigende Verfügung der Getäuschten, einen formalen Begründungsmangel nicht darzutun. Daß die Tatrichter aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungstatsachen zur Überzeugung gelangten, daß sich die Käufer nur infolge der Täuschung zum Ankauf der Getränke verstanden, stellt einen Akt richterlicher Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist, zumal der bezügliche Schluß keineswegs denkgesetzwidrig ist.

Die Mängelrüge versagt daher zur Gänze.

Nicht gefolgt werden kann auch der Rechtsrüge (Z 10 bzw. hinsichtlich des urteilsgegenständlichen Traubensafts Z 9 lit. a), soweit der Beschwerdeführer vermeint, ein betrugsspezifischer Vermögensschaden habe bei den Wiederverkäufern mit Rücksicht auf die erwiesene Weiterveräußerung der Waren begrifflich nicht eintreten können, während ein solcher in Ansehung der Endverbraucher deshalb zu verneinen sei, weil deren Konsumerwartung unbeeinträchtigt geblieben sei und diese daher den für die Waren bezahlten Preis als angemessen gehalten haben; ihr Schaden könnte höchstens ein ideeller, nicht aber ein materieller gewesen sein. Entscheidend ist nämlich, daß unter Verwendung von Diäthylenglykol nachgemachter Wein ebenso wie durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein und Traubensaft jedenfalls dann, wenn der Gehalt an Diäthylenglykol keineswegs so minimal gewesen ist, daß er vernachlässigt werden könnte, sondern vielmehr - wie vorliegend konstatiert - einen gravierenden Konsistenzmangel darstellt, ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels objektiv verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos ist (vgl. EvBl. 1987/36; EvBl. 1987/22; 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; 9 Os 128/86). Beim entgeltlichen Erwerb eines ökonomisch wertlosen Produkts werden die Käufer aber um den vollen Kaufpreis geschädigt, weil sie eine Ware erhalten, die gegenüber der erwarteten (hier:Nicht gefolgt werden kann auch der Rechtsrüge (Ziffer 10, bzw. hinsichtlich des urteilsgegenständlichen Traubensafts Ziffer 9, Litera a,), soweit der Beschwerdeführer vermeint, ein betrugsspezifischer Vermögensschaden habe bei den Wiederverkäufern mit Rücksicht auf die erwiesene Weiterveräußerung der Waren begrifflich nicht eintreten können, während ein solcher in Ansehung der Endverbraucher deshalb zu verneinen sei, weil deren Konsumerwartung unbeeinträchtigt geblieben sei und diese daher den für die Waren bezahlten Preis als angemessen gehalten haben; ihr Schaden könnte höchstens ein ideeller, nicht aber ein materieller gewesen sein. Entscheidend ist nämlich, daß unter Verwendung von Diäthylenglykol nachgemachter Wein ebenso wie durch Beigabe von Diäthylenglykol verfälschter Wein und Traubensaft jedenfalls dann, wenn der Gehalt an Diäthylenglykol keineswegs so minimal gewesen ist, daß er vernachlässigt werden könnte, sondern vielmehr - wie vorliegend konstatiert - einen gravierenden Konsistenzmangel darstellt, ungeachtet seiner geschmacklichen Qualität mangels objektiv verkehrswertbegründenden Konsumenteninteresses generell wirtschaftlich wertlos ist vergleiche EvBl. 1987/36; EvBl. 1987/22; 12 Os 102/86; 11 Os 176/86; 9 Os 128/86). Beim entgeltlichen Erwerb eines ökonomisch wertlosen Produkts werden die Käufer aber um den vollen Kaufpreis geschädigt, weil sie eine Ware erhalten, die gegenüber der erwarteten (hier:

eines Weines und nicht bloß eines weinähnlichen Getränks !vgl. § 43 WeinG 1961 bzw. eines lediglich dergestalt behandelten Weines, daß an seinem Charakter als ein Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wurde !vgl. § 4 Abs. 1 WeinG 1961 ) ein wertloses "aliud" ist, sodaß der dafür bezahlte Kaufpreis nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird (vgl. abermals EvBl. 1987/36 und die dort zit. Judikatur). Damit ist jedoch der Schaden (unmittelbar) bereits im Vermögen (auch) der Wiederverkäufer eingetreten, ohne daß ein nachfolgender Verbrauch des wertlosen Produkts durch den Erwerber (unbeschadet einer dadurch bewirkten Erfüllung sensorischer Qualitätserwartungen) oder spätere Schadensüberwälzung im Wege der Weiterveräußerung den schon mit der vorausgegangenen Vermögensminderung herbeigeführten Schadenseintritt ungeschehen machen könnten. Den Geschmackserwartungen der Konsumenten kommt im gegebenen Zusammenhang - anders als in den Fällen bloß falscher Bezeichnung eines der betreffenden Bezeichnung qualitätsmäßig gleichwertigen Weines (SSt. 52/20) - keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. EvBl. 1987/22; 12 Os 102/86), womit die von der Beschwerde zur Frage der Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren herangezogenen Literatur- und Judikaturhinweise am Kern des vorliegend zu beurteilenden Straffalls vorbeigehen, beziehen sich diese doch ausnahmslos auf anders gelagerte Fälle, nämlich solche, denen keine als Wein wertlosen Tatobjekte zugrunde lagen. Von einer in Ansehung gleichgelagerter Sachverhalte unterschiedlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie der Beschwerdeführer mit Blickrichtung auf § 8 OGHG behauptet, kann damit keine Rede sein.eines Weines und nicht bloß eines weinähnlichen Getränks !vgl. Paragraph 43, WeinG 1961 bzw. eines lediglich dergestalt behandelten Weines, daß an seinem Charakter als ein Naturerzeugnis, dessen entscheidende stoffliche Grundlage die frische Weintraube ist, nichts geändert wurde !vgl. Paragraph 4, Absatz eins, WeinG 1961 ) ein wertloses "aliud" ist, sodaß der dafür bezahlte Kaufpreis nicht durch den Zufluß eines vermögenswerten Äquivalents kompensiert wird vergleiche abermals EvBl. 1987/36 und die dort zit. Judikatur). Damit ist jedoch der Schaden (unmittelbar) bereits im Vermögen (auch) der Wiederverkäufer eingetreten, ohne daß ein nachfolgender Verbrauch des wertlosen Produkts durch den Erwerber (unbeschadet einer dadurch bewirkten Erfüllung sensorischer Qualitätserwartungen) oder spätere Schadensüberwälzung im Wege der Weiterveräußerung den schon mit der vorausgegangenen Vermögensminderung herbeigeführten Schadenseintritt ungeschehen machen könnten. Den Geschmackserwartungen der Konsumenten kommt im gegebenen Zusammenhang - anders als in den Fällen bloß falscher Bezeichnung eines der betreffenden Bezeichnung qualitätsmäßig gleichwertigen Weines (SSt. 52/20) - keine ausschlaggebende Bedeutung zu vergleiche EvBl. 1987/22; 12 Os 102/86), womit die von der Beschwerde zur Frage der Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren herangezogenen Literatur- und Judikaturhinweise am Kern des vorliegend zu beurteilenden Straffalls vorbeigehen, beziehen sich diese doch ausnahmslos auf anders gelagerte Fälle, nämlich solche, denen keine als Wein wertlosen Tatobjekte zugrunde lagen. Von einer in Ansehung gleichgelagerter Sachverhalte unterschiedlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie der Beschwerdeführer mit Blickrichtung auf Paragraph 8, OGHG behauptet, kann damit keine Rede sein.

Richtig ist, daß Verkehrsunfähigkeit in der Bedeutung des § 44 Abs. 1 WeinG 1961 für sich allein nicht zur Folge hat, daß das Produkt deshalb auch objektiv wertlos ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich aber einwendet, das Erstgericht leite die Feststellung der Wertlosigkeit mit Diäthylenglykol versetzten Weines ausschließlich daraus ab, daß es sich dabei um verkehrsunfähigen Wein im Sinne des § 44 Abs. 1 lit. e und f WeinG 1961 handle, übergeht er wesentliche Teile der Urteilsbegründung. Mag auch eine isolierte Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Urteilspassagen scheinbar den Einwand der Beschwerde stützen (vgl. US 190/unten, 197/unten), so lassen die bezüglichen Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen, daß das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung keineswegs allein auf die weingesetzliche Verkehrsunfähigkeit der inkriminierten Produkte gestützt hat, sondern vor allem auf die gutächtlichen Ausführungen des weintechnischen Sachverständigen (US 164, 191). Dem Schuldspruch wegen Betruges haftet demnach der behauptete Subsumtions- bzw. Rechtsirrtum nicht an.Richtig ist, daß Verkehrsunfähigkeit in der Bedeutung des Paragraph 44, Absatz eins, WeinG 1961 für sich allein nicht zur Folge hat, daß das Produkt deshalb auch objektiv wertlos ist. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich aber einwendet, das Erstgericht leite die Feststellung der Wertlosigkeit mit Diäthylenglykol versetzten Weines ausschließlich daraus ab, daß es sich dabei um verkehrsunfähigen Wein im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Litera e und f WeinG 1961 handle, übergeht er wesentliche Teile der Urteilsbegründung. Mag auch eine isolierte Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Urteilspassagen scheinbar den Einwand der Beschwerde stützen vergleiche US 190/unten, 197/unten), so lassen die bezüglichen Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit deutlich erkennen, daß das Schöffengericht die bekämpfte Konstatierung keineswegs allein auf die weingesetzliche Verkehrsunfähigkeit der inkriminierten Produkte gestützt hat, sondern vor allem auf die gutächtlichen Ausführungen des weintechnischen Sachverständigen (US 164, 191). Dem Schuldspruch wegen Betruges haftet demnach der behauptete Subsumtions- bzw. Rechtsirrtum nicht an.

Der Schuldspruch ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, inkonsequent, weil hinsichtlich des in den Betriebsräumlichkeiten der Firma Brüder G*** OHG beschlagnahmten nachgemachten Weines (2,830.000 Liter) nicht versuchter Betrug, sondern (lediglich) das Vergehen nach § 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 angenommen wurde. Hiezu genügt es, auf die bezüglichen Ausführungen zur Subsumtionsrüge des Erstangeklagten zu verweisen.Der Schuldspruch ist auch nicht, wie die Beschwerde meint, inkonsequent, weil hinsichtlich des in den Betriebsräumlichkeiten der Firma Brüder G*** OHG beschlagnahmten nachgemachten Weines (2,830.000 Liter) nicht versuchter Betrug, sondern (lediglich) das Vergehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b WeinG 1961 angenommen wurde. Hiezu genügt es, auf die bezüglichen Ausführungen zur Subsumtionsrüge des Erstangeklagten zu verweisen.

In Ansehung des Einziehungserkenntnisses betreffend den eben erwähnten beschlagnahmten Wein trifft es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, zu, daß dieses nicht auf § 62 Abs. 1 WeinG 1985 (in der im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassung) gestützt werden durfte, sondern richtigerweise auf § 46 Abs. 1 WeinG 1961 gegründet werden hätte müssen, weil eine Kombination von altem und neuem Recht im Falle geänderter Gesetzeslage nicht zulässig ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 § 61 RN 11). Da beide zitierten Bestimmungen jedoch inhaltsgleich sind, bedeutet der dem Erstgericht insoweit unterlaufene Rechtsirrtum keinen Nachteil für den Beschwerdeführer, sodaß er sich dadurch auch nicht beschwert erachten kann (vgl. EvBl. 1987/36 vorletzter Absatz). Das vom Beschwerdeführer weiters beanstandete Klammerzitat im Punkt I/1 des Urteilssatzes ("§ 59 Abs. 1 WeinG 1985") hinwieder betrifft, wie sich aus dem Urteilsspruch unmißverständlich ergibt, nicht die rechtliche Beurteilung der betreffenden Tat (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO), sodaß es unter dem Aspekt der zeitlichen Geltung des angewendeten Strafgesetzes auf sich beruhen kann; davon abgesehen deckt sich der Wortlaut der in Rede stehenden weingesetzlichen Vorschrift ohnedies mit dem des zur Tatzeit geltenden § 43 Abs. 1 WeinG 1961. Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** kommt daher zur Gänze keine Berechtigung zu.In Ansehung des Einziehungserkenntnisses betreffend den eben erwähnten beschlagnahmten Wein trifft es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, zu, daß dieses nicht auf Paragraph 62, Absatz eins, WeinG 1985 (in der im Zeitpunkt der Urteilsfällung geltenden Fassung) gestützt werden durfte, sondern richtigerweise auf Paragraph 46, Absatz eins, WeinG 1961 gegründet werden hätte müssen, weil eine Kombination von altem und neuem Recht im Falle geänderter Gesetzeslage nicht zulässig ist vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar2 Paragraph 61, RN 11). Da beide zitierten Bestimmungen jedoch inhaltsgleich sind, bedeutet der dem Erstgericht insoweit unterlaufene Rechtsirrtum keinen Nachteil für den Beschwerdeführer, sodaß er sich dadurch auch nicht beschwert erachten kann vergleiche EvBl. 1987/36 vorletzter Absatz). Das vom Beschwerdeführer weiters beanstandete Klammerzitat im Punkt I/1 des Urteilssatzes ("§ 59 Absatz eins, WeinG 1985") hinwieder betrifft, wie sich aus dem Urteilsspruch unmißverständlich ergibt, nicht die rechtliche Beurteilung der betreffenden Tat (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), sodaß es unter dem Aspekt der zeitlichen Geltung des angewendeten Strafgesetzes auf sich beruhen kann; davon abgesehen deckt sich der Wortlaut der in Rede stehenden weingesetzlichen Vorschrift ohnedies mit dem des zur Tatzeit geltenden Paragraph 43, Absatz eins, WeinG 1961. Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef G*** kommt daher zur Gänze keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dipl.Ing. N***:

Dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5)

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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