RS OGH 2026/2/20 6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/

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Veröffentlicht am 31.03.1977
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Rechtssatz

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.

Entscheidungstexte

  • RS0022834">6 Ob 725/76
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76
    Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261
  • 1 Ob 642/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
  • 5 Ob 735/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 735/81
    nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)
  • RS0022834">6 Ob 798/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82
    nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22
  • RS0022834">7 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 19/86
    Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71
  • RS0022834">2 Ob 153/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 153/89
    nur T1
  • RS0022834">4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72
  • RS0022834">8 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91
    Auch; nur T1
  • RS0022834">1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101
  • RS0022834">2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3)
  • RS0022834">2 Ob 173/00f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 173/00f
    nur T1
  • RS0022834">8 Ob 270/01s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 270/01s
    nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4)
  • RS0022834">6 Ob 54/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
    nur T1; nur T3
  • RS0022834">2 Ob 227/07g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g
    nur T1
  • RS0022834">2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107
  • RS0022834">5 Ob 217/08k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
    Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6)
  • RS0022834">1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
  • RS0022834">5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7)
  • RS0022834">9 Ob 51/10f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 51/10f
    Vgl auch
  • RS0022834">1 Ob 70/18b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 70/18b
    nur T1; nur T3
  • RS0022834">9 Ob 22/19d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 22/19d
    Auch
  • RS0022834">2 Ob 155/19m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 155/19m
    nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8)
  • RS0022834">1 Ob 159/19t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9)
  • RS0022834">2 Ob 70/20p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 70/20p
    Anm: Veröff: SZ 2020/85
  • RS0022834">10 Ob 27/20y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10)
  • RS0022834">5 Ob 231/21p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p
  • RS0022834">5 Ob 193/22a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 193/22a
    Vgl
  • RS0022834">10 Ob 2/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11)
  • RS0022834">8 Ob 22/22a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 Ob 22/22a
    vgl; Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T12)
    Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19, VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T13)
  • RS0022834">2 Ob 125/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 125/23f
    Beisatz: Hier: Selbst wenn dem Kläger die Behandlungskosten zu Unrecht als Selbstzahler vorgeschrieben worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass er tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe zur Abwehr gesundheitlicher Schädigung zu tragen hatte und insoweit ein Schadenseintritt jedenfalls zu bejahen ist. (T14)
  • RS0022834">2 Ob 5/23h
    Entscheidungstext OGH 19.09.2023 2 Ob 5/23h
    Beisatz wie T11: Hier: Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. (T15)
  • RS0022834">2 Ob 14/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 14/24h
    vgl; Beisatz nur wie T3
  • RS0022834">1 Ob 34/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 34/24t
    vgl; Beisatz: Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen. (T16)
  • RS0022834">6 Ob 179/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.11.2024 6 Ob 179/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung der Nutzung eines Fahrzeugs, Berechnung linear nach gefahrenen Kilometern. (T17)
    Beisatz: Zu einer Anrechnung des dem Käufer zugekommenen Nutzen hat es nach diesen Grundsätzen sowohl bei auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, als auch bei auf (Schutzgesetz-)Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG gestützten Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu kommen. (T18)
  • RS0022834">10 Ob 22/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
    nur T3
    Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T19)
    Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T20)
    Beisatz: Eine solche Situation liegt im Fall eines auf § 921 ABGB gestützten Schadenersatzanspruchs jedenfalls hinsichtlich jener Leistungen vor, die ausschließlich bei Umsetzung des Vertragsverhältnisses angefallen wären. Der Geschädigte muss sich daher neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T21)
  • RS0022834">1 Ob 10/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
    nur T8
  • RS0022834">8 Ob 1/26v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 Ob 1/26v
    nur T8
    Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung. (T22)

Schlagworte

Vorteilsausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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