RS OGH 1977/3/31 6Ob725/76, 1Ob642/79, 5Ob735/81, 6Ob798/82, 7Ob19/86, 2Ob153/89, 4Ob525/90, 8Ob544/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1323 A
ABGB §1325 D7

Rechtssatz

Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 725/76
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 6 Ob 725/76
    Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261
  • 1 Ob 642/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
  • 5 Ob 735/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 735/81
    nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)
  • 6 Ob 798/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 798/82
    nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22
  • 7 Ob 19/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 19/86
    Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71
  • 2 Ob 153/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 153/89
    nur T1
  • 4 Ob 525/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 525/90
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72
  • 8 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101
  • 2 Ob 60/00p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 2 Ob 60/00p
    Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3)
  • 2 Ob 173/00f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 173/00f
    nur T1
  • 8 Ob 270/01s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 270/01s
    nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4)
  • 6 Ob 54/04s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 54/04s
    nur T1; nur T3
  • 2 Ob 227/07g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g
    nur T1
  • 2 Ob 226/07k
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 226/07k
    nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107
  • 5 Ob 217/08k
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
    Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6)
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7)
  • 9 Ob 51/10f
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 Ob 51/10f
    Vgl auch
  • 1 Ob 70/18b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 70/18b
    nur T1; nur T3
  • 9 Ob 22/19d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 22/19d
    Auch
  • 2 Ob 155/19m
    Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 155/19m
    nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8)
  • 1 Ob 159/19t
    Entscheidungstext OGH 01.04.2020 1 Ob 159/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9)
  • 2 Ob 70/20p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 70/20p
  • 10 Ob 27/20y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10)
  • 5 Ob 231/21p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2022 5 Ob 231/21p

Schlagworte

Vorteilsausgleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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