- RS0022834">6 Ob 725/76
Veröff: SZ 50/50 = RZ 1977/133 S 261 = JBl 1979,261
- 1 Ob 642/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
- 5 Ob 735/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 735/81
nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. (T1)
- RS0022834">6 Ob 798/82
nur T1; Veröff: SZ 56/126 = MietSlg XXXV/22
- RS0022834">7 Ob 19/86
Auch; Veröff: ZVR 1987/101 S 309 = VersR 1988,71
- RS0022834">2 Ob 153/89
nur T1
- RS0022834">4 Ob 525/90
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1990,72
- RS0022834">8 Ob 544/91
Auch; nur T1
- RS0022834">1 Ob 620/94
Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T2) Veröff: SZ 68/101
- RS0022834">2 Ob 60/00p
Vgl auch; nur: Daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T3)
- RS0022834">2 Ob 173/00f
nur T1
- RS0022834">8 Ob 270/01s
nur: Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung beeinflusst wurden. (T4)
- RS0022834">6 Ob 54/04s
nur T1; nur T3
- RS0022834">2 Ob 227/07g
nur T1
- RS0022834">2 Ob 226/07k
nur T1; nur T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen für Fahrt pro Arbeitstag mit dem eigenen PKW. (T5); Veröff: SZ 2008/107
- RS0022834">5 Ob 217/08k
Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T6)
- RS0022834">1 Ob 131/08h
- RS0022834">5 Ob 38/05g
Auch; Beisatz: Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst auch das Anwachsen von Passiva. (T7)
- RS0022834">9 Ob 51/10f
Vgl auch
- RS0022834">1 Ob 70/18b
nur T1; nur T3
- RS0022834">9 Ob 22/19d
Auch
- RS0022834">2 Ob 155/19m
nur: Es sind jene Vermögensbestandteile des Geschädigten in den Kreis der Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden, aber auch Vermögensbestandteile (Aktiven oder Passiven), die erst durch das schädigende Ereignis gebildet wurden oder deren Bildung durch dasselbe verhindert wurde; daher ist auch ein Vorteil des Beschädigten, der ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu buchen. (T8)
- RS0022834">1 Ob 159/19t
Vgl; Beisatz: Hier: Anlegerverfahren. (T9)
- RS0022834">2 Ob 70/20p
Anm: Veröff: SZ 2020/85
- RS0022834">10 Ob 27/20y
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 Ob 27/20y
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Ersparnis eines geschädigten Mieters durch den Wegfall seiner Mietzinszahlungspflicht. (T10)
- RS0022834">5 Ob 231/21p
- RS0022834">5 Ob 193/22a
Vgl
- RS0022834">10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023
10 Ob 2/23a vgl; Beisatz: Hier: Der in der Nutzung des Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist, liegende Vorteil ist nach bereicherungsrechtlichen Grundätzen zu ermitteln. Es ist daher eine zeitanteilige lineare Wertminderung im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen, wodurch die Ersatzpflicht unmittelbar vermindert wird. (T11)
- RS0022834">8 Ob 22/22a
vgl; Beisatz: Hier: Die Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs lässt sich mangels Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten Manipulationen am Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs noch nicht beurteilen. (T12)
Beisatz: Auch der EuGH hat schon zu C-343/19, VKI gegen Volkswagen AG, darauf hingewiesen, dass sich der Schaden aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Erwerber für ein solches Fahrzeug gezahlt hat, und dessen tatsächlichem Wert aufgrund des Einbaus eines manipulierten Emissionskontrollsystems ergeben kann. (T13)
- RS0022834">2 Ob 125/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 125/23f
Beisatz: Hier: Selbst wenn dem Kläger die Behandlungskosten zu Unrecht als Selbstzahler vorgeschrieben worden sein sollten, änderte dies nichts daran, dass er tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe zur Abwehr gesundheitlicher Schädigung zu tragen hatte und insoweit ein Schadenseintritt jedenfalls zu bejahen ist. (T14)
- RS0022834">2 Ob 5/23h
Entscheidungstext OGH 19.09.2023 2 Ob 5/23h
Beisatz wie T11: Hier: Diese Anrechnung im Rahmen des Vorteilsausgleichs hat durch unmittelbaren Abzug von der Klageforderung und nicht aufrechnungsweise in Form einer Gegenforderung zu erfolgen. (T15)
- RS0022834">2 Ob 14/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 14/24h
vgl; Beisatz nur wie T3
- RS0022834">1 Ob 34/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 34/24t
vgl; Beisatz: Vorteile des Geschädigten, die ohne die erfolgte Beschädigung nicht entstanden wären, sind grundsätzlich zugunsten des Schädigers anzurechnen. (T16)
- RS0022834">6 Ob 179/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.11.2024 6 Ob 179/24b
vgl; Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung der Nutzung eines Fahrzeugs, Berechnung linear nach gefahrenen Kilometern. (T17)
Beisatz: Zu einer Anrechnung des dem Käufer zugekommenen Nutzen hat es nach diesen Grundsätzen sowohl bei auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB, als auch bei auf (Schutzgesetz-)Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG gestützten Schadenersatzansprüchen Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu kommen. (T18)
- RS0022834">10 Ob 22/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
nur T3
Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T19)
Beisatz: Grundsätzlich setzt der Vorteilsausgleich zwar eine subjektiv-konkrete Schadensberechnung voraus, weil es bei objektiv-abstrakter Berechnung unerheblich ist, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert und welchen Erlös er dadurch erzielt hat. Im Fall der objektiv-abstrakten Schadensberechnung ist ein Vorteil jedoch anrechenbar, wenn Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln, das schädigende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch einen Vorteil im Vermögen des Geschädigten verursacht hat und dieser an der beschädigten Sache (am beeinträchtigten Rechtsgut) selbst entstanden ist. (T20)
Beisatz: Eine solche Situation liegt im Fall eines auf
§ 921 ABGB gestützten Schadenersatzanspruchs jedenfalls hinsichtlich jener Leistungen vor, die ausschließlich bei Umsetzung des Vertragsverhältnisses angefallen wären. Der Geschädigte muss sich daher neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. (T21)
- RS0022834">1 Ob 10/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
nur T8
- RS0022834">8 Ob 1/26v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 Ob 1/26v
nur T8
Beisatz: Hier: Vorteilsanrechnung im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs eines Anlegers aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Anlageberatung. (T22)