Rechtssatz
Im Falle des negativen Kompetenzkonflikts hat der hierüber entscheidende Beschluss den Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichtes aufzuheben (wie § 261 Abs 6 ZPO).Im Falle des negativen Kompetenzkonflikts hat der hierüber entscheidende Beschluss den Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichtes aufzuheben (wie Paragraph 261, Absatz 6, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046377Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2025