RS OGH 2025/5/22 7Nd515/77; 3Nd1/80; 5Nd503/82; 2Nd502/82; 4Nd504/88; 2Nd14/88; 1Ob1/92; 4Nd511/96;

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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Norm

JN §47
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Im Falle des negativen Kompetenzkonflikts hat der hierüber entscheidende Beschluss den Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichtes aufzuheben (wie § 261 Abs 6 ZPO).Im Falle des negativen Kompetenzkonflikts hat der hierüber entscheidende Beschluss den Unzuständigkeitsbeschluss des zuständigen Gerichtes aufzuheben (wie Paragraph 261, Absatz 6, ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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