RS OGH 2018/8/14 4Ob561/77, 5Ob750/80, 5Ob503/81, 5Ob586/82, 7Ob744/83, 4Ob559/83, 6Ob595/86, 2Ob532

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Veröffentlicht am 06.12.1977
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Norm

KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.Der im Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0064672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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