Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Pullez, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Bäckerstraße 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH (vormals A***** GmbH), gegen die beklagte Partei DI Werner G*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert restlich EUR 7.976,55), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2004, GZ 3 R 88/04i-47, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 2. März 2004, GZ 27 Cg 147/02a-42, infolge Berufung des Beklagten bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 665,66 (darin enthalten EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Verfahrensgegenständlich ist eine Anfechtungsklage, die auf § 31 Abs 1 Z 2 KO gestützt wurde. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Rechtshandlung unter der Voraussetzung anfechtbar, dass dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein musste. Im vorliegenden Fall war die Gemeinschuldnerin spätestens seit Mitte 1999 zahlungsunfähig.Verfahrensgegenständlich ist eine Anfechtungsklage, die auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO gestützt wurde. Nach dieser Gesetzesstelle ist eine Rechtshandlung unter der Voraussetzung anfechtbar, dass dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners bekannt war oder bekannt sein musste. Im vorliegenden Fall war die Gemeinschuldnerin spätestens seit Mitte 1999 zahlungsunfähig.
Im Revisionsverfahren ist allein noch strittig, ob dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 31. 8. 1999 bekannt hätte sein müssen. Der in § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genügt (SZ 55/65; JBl 1983, 654; ÖBA 1987, 341 uva; RIS-Justiz RS0064672 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Das Berufungsgericht hat dies hier bejaht: Eine Zusammenschau des Bildes, das sich aus dem Grundbuchsstand, der nicht unerheblichen Zahl von Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin und der länger zurückliegenden Fälligkeit der Forderung des Beklagten ergebe, hätte beim Beklagten bereits Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin wecken müssen. Dazu komme noch, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seinem Brief an den Beklagten vom 31. 5. 1999 selbst die Ansicht vertreten habe, die Gemeinschuldnerin habe größere Zahlungsschwierigkeiten und sei nicht in der Lage, die Forderung des Beklagten auf einmal zu begleichen. Wenn eine Gesellschaft, die mit Liegenschaften handle, nicht einmal in der Lage sei, eine Forderung von EUR 7.976,55 zu begleichen, dränge sich ihre Zahlungsunfähigkeit geradezu auf. Daran ändere nichts, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Kapitalerhöhung in Aussicht gestellt habe. Im Zeitpunkt der Zahlung sei der Beschluss auf Kapitalerhöhung noch nicht gefasst gewesen. Hätte der Beklagte Nachforschungen angestellt, wären ihm im Zeitpunkt der Zahlung die beiden beim Handelsgericht Wien am 12. 7. 1999 und am 27. 9. 1999 eingelangte Konkursanträge zur Kenntnis gelangt. Den Beklagten treffe daher zumindest ein leichtes Verschulden an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, weshalb die angefochtene Zahlung anfechtbar sei.Im Revisionsverfahren ist allein noch strittig, ob dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 31. 8. 1999 bekannt hätte sein müssen. Der in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht, wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genügt (SZ 55/65; JBl 1983, 654; ÖBA 1987, 341 uva; RIS-Justiz RS0064672 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Das Berufungsgericht hat dies hier bejaht: Eine Zusammenschau des Bildes, das sich aus dem Grundbuchsstand, der nicht unerheblichen Zahl von Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin und der länger zurückliegenden Fälligkeit der Forderung des Beklagten ergebe, hätte beim Beklagten bereits Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin wecken müssen. Dazu komme noch, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in seinem Brief an den Beklagten vom 31. 5. 1999 selbst die Ansicht vertreten habe, die Gemeinschuldnerin habe größere Zahlungsschwierigkeiten und sei nicht in der Lage, die Forderung des Beklagten auf einmal zu begleichen. Wenn eine Gesellschaft, die mit Liegenschaften handle, nicht einmal in der Lage sei, eine Forderung von EUR 7.976,55 zu begleichen, dränge sich ihre Zahlungsunfähigkeit geradezu auf. Daran ändere nichts, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Kapitalerhöhung in Aussicht gestellt habe. Im Zeitpunkt der Zahlung sei der Beschluss auf Kapitalerhöhung noch nicht gefasst gewesen. Hätte der Beklagte Nachforschungen angestellt, wären ihm im Zeitpunkt der Zahlung die beiden beim Handelsgericht Wien am 12. 7. 1999 und am 27. 9. 1999 eingelangte Konkursanträge zur Kenntnis gelangt. Den Beklagten treffe daher zumindest ein leichtes Verschulden an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, weshalb die angefochtene Zahlung anfechtbar sei.
Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Beurteilung, ob den Anfechtungsgegner an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ein Verschulden treffe, von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte: Da eine vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin angekündigte Kapitalerhöhung tatsächlich einen Tag nach der angefochtenen Zahlung beschlossen und 14 Tage danach im Firmenbuch eingetragen worden sei, hätten Nachforschungen die Richtigkeit dieser Behauptung des Geschäftsführers ergeben. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer vergleichbaren Fallkonstellation liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Kapitalerhöhung weitere Nachforschungspflichten des Beklagten verneinen und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte.Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Beurteilung, ob den Anfechtungsgegner an der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ein Verschulden treffe, von den Umständen des Einzelfalles abhänge. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag des Beklagten gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte: Da eine vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin angekündigte Kapitalerhöhung tatsächlich einen Tag nach der angefochtenen Zahlung beschlossen und 14 Tage danach im Firmenbuch eingetragen worden sei, hätten Nachforschungen die Richtigkeit dieser Behauptung des Geschäftsführers ergeben. Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer vergleichbaren Fallkonstellation liege nicht vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die Kapitalerhöhung weitere Nachforschungspflichten des Beklagten verneinen und deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte.
Damit wird vom Revisionswerber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aber nicht aufgezeigt:
Die Frage, welche Nachforschungen im Einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, ist ebenso wie die Frage, ob in diesem Zusammenhang ein fahrlässiges Verhalten des Anfechtungsgegners vorliegt, nämlich immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (7 Ob 694/89; 6 Ob 70/97f; 9 Ob 257/00k; 7 Ob 246/01d ua) und stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RdW 1996, 314 = ZIK 1996, 98 = ÖBA 1996, 647 = HS 26.924; ZIK 2002, 133; 1 Ob 136/03m ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätten vom Beklagten zu fordernde weitere Nachforschungen nicht nur die Einstellung zweier Zwangsversteigerungsverfahren und die Einschränkung eines Zwangsverwaltungsverfahrens sowie die Vornahme einer Kapitalerhöhung, sondern ungeachtet dessen auch die Eintragung zahlreicher weiterer neuer vollstreckbarer Pfandrechte im Betrag von S 120.000,-- bis S 367.400,-- zu Gunsten der Wiener Gebietskrankenkasse, der Stadt Wien und der Republik Österreich ergeben. Damit kann (auch wenn - wie das Berufungsgericht nun ohnehin einräumt - nicht zudem auch noch "eine ganze Flut von Klagsanmerkungen" vorlag) in der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, fahrlässiges Verhalten des Beklagten habe dessen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin verhindert, keineswegs eine Fehlbeurteilung erblickt werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderte.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO muss die Revision daher zurückgewiesen werden.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO muss die Revision daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.
Textnummer
E75639European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00275.04Y.1215.000Im RIS seit
14.01.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012