TE OGH 2018/8/14 3Ob117/18d

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang, Rechtsanwältin in Wien, als Insolvenzverwalterin im Konkurs über das Vermögen der S***** GmbH, vertreten durch Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei U*****, vertreten durch Mag. Thomas Fraiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert 12.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2018, GZ 3 R 57/17z-30, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. August 2017, GZ 26 Cg 4/15h-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts samt der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.674,16 EUR (hierin enthalten 373,86 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. Jänner 2014 wurde über das Vermögen der S***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Die finanzielle Lage der Schuldnerin, die ein Verlagsunternehmen betrieb, war zumindest seit dem Jahr 2013 äußerst angespannt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin überlegte sich zumindest seit diesem Zeitpunkt genau, welche Rechnung er zahlen konnte und welche nicht; Bargeld war knapp. Er führte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufend Sanierungsgespräche mit einer potenziellen Investorin und arbeitete an einer Verkleinerung des Unternehmens.

Die Beklagte war bei der Schuldnerin bis Ende 2012 rund zehn Jahre lang angestellt. Ihre Tätigkeit bestand darin, Anzeigen und Kooperationen für die Verlagsprodukte zu verkaufen. Sie war niemals Mitglied der Geschäftsführung der Schuldnerin, nie in Entscheidungen der Geschäftsleitung eingebunden und traf auch nie Entscheidungen, die einer Geschäftsleitung zustehen. Im Jahr 2008 erhielt sie zwar einen neuen Dienstvertrag, wonach sie als „kaufmännische Angestellte, Geschäftsleitung für Business, Development und Verkauf“ beschäftigt war. Die Bezeichnung „Geschäftsleitung“, deren Adressaten die Kunden der Schuldnerin waren, war aber nur eine Marketingentscheidung, durch die sich an der Tätigkeit der Beklagten nichts änderte.

Der Geschäftsführer der Schuldnerin entschied sich im Herbst 2012, die Beklagte zu kündigen, weil die Geschäfte des Unternehmens nicht mehr gut gingen, er Einsparungen vornehmen wollte und der Umsatz, den die Beklagte für das Unternehmen erwirtschaftete, überproportional zurückgegangen war. Die Beklagte wusste damals nicht, dass es dem Unternehmen finanziell schlecht ging; sie erfuhr von der Konkurseröffnung erst durch ein E-Mail des Geschäftsführers im Jänner 2014. Sie hatte jedoch [ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt] positive Kenntnis zumindest vom Jahresabschluss 2012, der ein negatives Eigenkapital von rund 590.000 EUR und einen Bilanzverlust von rund 740.000 EUR auswies.

Die Beklagte hielt seit 9. April 2008 einen Geschäftsanteil von 1.274 EUR an der Schuldnerin. Dadurch änderte sich jedoch faktisch nichts an ihrer Stellung als schlichte Angestellte, es kam ihr also nach wie vor keine Stellung zu, die über jene einer Anzeigenverkäuferin hinausging. Sie hatte diesen Geschäftsanteil vom Geschäftsführer als Bonus für gute Leistungen erhalten.

Der aus ihrer (im September 2012 ausgesprochenen) Kündigung zum 31. Dezember 2012 resultierende Abfertigungsanspruch der Beklagten betrug 25.223,33 EUR. Am 22. Oktober 2012 vereinbarte sie mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, dass ihr Abfertigungsanspruch in vier gleichen Teilbeträgen à 6.300 EUR ausbezahlt werde, die am 1. Jänner, 28. Februar, 29. März und 30. April 2013 fällig seien. Die Schuldnerin hielt diese Vereinbarung allerdings nicht ein, sondern traf im März 2013 mit der Beklagten eine neue Ratenvereinbarung. Diese sah vor, dass die Abfertigung in sechs Teilbeträgen beglichen werde, nämlich: 3.223,33 EUR bis 24. März 2013, zwei Raten à 3.500 EUR fällig bis 7. April, 28. April, sowie drei Raten á 5.000 EUR fällig bis 19. Mai, 9. Juni und bis 23. Juni 2013.

Auch diese Ratenvereinbarung hielt die Schuldnerin nicht ein. Sie zahlte der Beklagten nur insgesamt 12.000 EUR, und zwar jeweils 3.000 EUR (erst) am 19. August, 30. September, 8. November und 13. Dezember 2013.

Die Beklagte kümmerte sich in der Zeit von ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zur Bezahlung der ersten Rate am 19. August 2013 nicht darum, aus welchem Grund die Schuldnerin die vereinbarten Raten nicht beglich, und hinterfragte deren finanzielle Situation nicht.

Die Klägerin focht die vier an die Beklagte geleisteten Teilzahlungen – soweit in dritter Instanz noch von Relevanz – wegen fahrlässiger Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (§ 31 Abs 1 Z 2 IO) an.

Die Beklagte wendete ein, sie habe von der finanziellen Lage der Schuldnerin keine Kenntnis gehabt. Ihr sei auch nicht fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzulasten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagten hätte die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt sein müssen. Auch wenn sich das geschäftliche Gebaren der Schuldnerin ihr gegenüber bis zur Konkurseröffnung nicht änderte, habe es doch deutliche Warnsignale für die Beklagte gegeben. Es gehöre zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit einer Gesellschafterposition Rechte und Pflichten verbunden seien. Wenn die Beklagte die ihr geschenkten Gesellschaftsanteile tatsächlich als Wertschätzung aufgefasst habe, hätte sie wohl eher mit einem Gewinn als mit einer Kündigung gerechnet. Schon die Kündigung in einer Situation, in der die Beklagte immer für ihre gute Arbeitsleistung gelobt worden sei und sogar einen Bonus in Form des Gesellschaftsanteils erhalten habe, hätte Misstrauen im Bezug auf die finanzielle Situation der Schuldnerin schaffen müssen. Viel signifikanter sei aber die über einen langen Zeitraum nicht erfolgte Bezahlung der Raten. Schon der Umstand, dass die Schuldnerin die Abfertigung nicht auf einmal zahlen habe können, sondern nur Raten angeboten habe, hätte die Beklagte stutzig machen müssen. Das nächste Mal hätte sie alarmiert sein müssen, als die Schuldnerin nicht einmal die erste Rate beglichen, sondern ihr eine neue Ratenvereinbarung angeboten habe. Absolut unhaltbar sei die Situation im Jahr 2013 geworden, als keine einzige der vereinbarten Raten (im Zeitraum 24. März bis 23. Juni 2013) bezahlt worden sei. Allerspätestens während dieser vier [richtig: drei] Monate hätten bei der Beklagten „alle Alarmglocken läuten müssen“. Da sie nicht nachgefragt und keine Erkundigungen eingeholt habe, obwohl ihr die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen jederzeit offen gestanden wäre, sei sie in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen, was den Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 IO erfüllte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Für das in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestandsmerkmal des Kennenmüssens genüge leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. Von bloßen Dienstnehmern seien in der Regel kaum Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse des (ehemaligen) Arbeitgebers zu verlangen, zumal ihnen solche üblicherweise kaum möglich seien. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen sei die Beklagte außerdem bereits seit längerer Zeit nicht mehr Dienstnehmerin der Schuldnerin gewesen. Nach den Feststellungen sei die Beklagte nur in Kenntnis des Jahresabschlusses 2012 gewesen. Dass sich daraus für sie Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergeben hätten, stehe hingegen nicht fest. Dass der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten andere Unterlagen über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zur Verfügung gestellt hätte, habe das Erstgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklagte hätte sich als Gesellschafterin der Schuldnerin zwar Einblick in deren wirtschaftliche Situation verschaffen können. Nach den Feststellungen hätten aber für sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Krise der Schuldnerin bestanden, die sie in Ausübung ihrer gesellschaftsrechtlichen Einsichtsrechte zu entsprechenden Nachforschungen veranlassen hätten müssen. Das einzige Indiz für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Schuldnerin sei für die Beklagte der Umstand gewesen, dass diese die erste mit ihr geschlossene Ratenvereinbarung vom Oktober 2012 nicht eingehalten und die zweite Ratenvereinbarung vom März 2013 nur teilweise und verspätet erfüllt habe. Die Vereinbarung und schleppende Erfüllung von Ratenzahlungen habe jedoch für sich allein ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht festgestellter Umstände kein ausreichendes Indiz für eine krisenhafte Situation der Schuldnerin dargestellt, das Nachforschungspflichten der Beklagten hinsichtlich einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit auslösen hätte müssen. Damit sei aber eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu verneinen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Nachforschungspflichten eines Minderheitsgesellschafters des späteren Schuldners fehle.

In ihrer Revision macht die Klägerin zusammengefasst geltend, für die Beklagte hätten zahlreiche Hinweise auf die prekäre wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bestanden, nämlich der Inhalt des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 (insbesondere der darin ausgewiesene Bilanzverlust von rund 740.000 EUR), der Umstand der Auflösung ihres Dienstverhältnissses, die Nichtauszahlung der Abfertigung bei Fälligkeit, und die Nichteinhaltung der ersten wie auch der zweiten Ratenvereinbarung. Dennoch habe die Beklagte nichts unternommen, um den Hintergründen der Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin nachzugehen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung dienen die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen (RIS-Justiz

RS0064417 [T2]; jüngst 3 Ob 5/18h).

2. Dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen materiell insolvent war, ist unstrittig; nach den Feststellungen war der Beklagten dieser Umstand nicht positiv bekannt. Der in § 31 Abs 1 Z 2 IO normierte Tatbestand des Kennenmüssens der Zahlungsunfähigkeit ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners (RIS-Justiz

RS0064672;

RS0064379).

3. Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis zur Last fällt, ist nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung zu beantworten (RIS-Justiz

RS0064794; König, Anfechtung5 Rz 11/25 mwN). Die Anzeichen einer wirtschaftlichen Krise müssen Anlass sein, mit zumutbaren Mitteln Erkundigungen einzuziehen (RIS-Justiz

RS0064794 [T2]).

4.

 Es kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden, ob gewisse Anzeichen einer wirtschaftlich schlechten Lage den Anfechtungsgegner zu Nachforschungen verpflichten oder ob keine Pflicht zu näheren Erkundigungen gegeben ist (RIS-Justiz

RS0042837). Bei einem „außenstehenden“ Gläubiger (also etwa nicht der Hausbank: 6 Ob 70/97f) ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht, weil diesem in der Regel nur seine eigenen Eintreibungsschritte bekannt sind und weitere Nachforschungen üblicherweise mangels geeigneter Informationsmöglichkeiten wenig Aussicht auf Erfolg haben (RIS-Justiz

RS0064682 [T9]). Dennoch ist nach der Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht bestimmter („außenstehender“) Großgläubiger, zu denen insbesondere Sozialversicherungsträger gehören, ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen (RIS-Justiz

RS0064682 [T12]). Sie sind etwa dann zu Nachforschungen verpflichtet, wenn getroffene Ratenvereinbarungen nicht mehr eingehalten werden (3 Ob 5/18h mwN; RIS-Justiz

RS0064682 [T10]).

5. Die Beklagte ist zwar zweifellos keine Großgläubigerin. Umgekehrt war sie aber auch nicht nur eine Arbeitnehmerin der Schuldnerin, sondern – unter anderem – deren (Minderheits-)Gesellschafterin. Als solche hatte sie gegenüber der Gesellschaft

einen

grundsätzlich unbeschränkten, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden, auch außerhalb der Generalversammlung zustehenden Informationsanspruch (§ 22 GmbHG) als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihr zustehenden Prüfungs- und Leitungsaufgaben (RIS-Justiz

RS0105318 [T1]). Sie hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, im Fall des Vorliegens von Insolvenzindikatoren Nachforschungen anzustellen, dh Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu nehmen. Dass ihr solche Nachforschungen unzumutbar gewesen wären, behauptet die Beklagte gar nicht.

6. Zur Zeit der Leistung der angefochtenen Zahlungen lagen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beklagte eindeutige Insolvenzindikatoren vor:

Aus dem Umstand ihrer Kündigung musste die Beklagte zwar entgegen der Auffassung der Klägerin noch nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens der Schuldnerin schließen. Allerdings hielt die Schuldnerin, die die Abfertigung von Anfang an nicht bei Fälligkeit (31. Dezember 2012) begleichen konnte, nicht nur die erste, im Oktober 2012 getroffene Ratenvereinbarung nicht ein, sondern auch die zweite, die im März 2013 getroffen wurde und – mangels erfolgter Zahlungen – vorsah, dass die Beklagte die Abfertigung nunmehr in sechs (statt ursprünglich vereinbart vier) Raten bis zum 23. Juni 2013 (statt bis Ende April 2013) erhalten sollte. Auch wenn die Beklagte vom – laut Beilage ./4 am 23. September 2013 erstellten und unterzeichneten – Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Dezember 2012 frühestens bei Erhalt der zweiten angefochtenen Zahlung Kenntnis haben konnte, musste sie daher schon angesichts der Nichteinhaltung der beiden Ratenvereinbarungen im Zeitpunkt des Eingangs der im Zeitraum 19. August bis 13. Dezember 2013 geleisteten Teilzahlungen, die insgesamt nicht einmal die Hälfte der ihr zustehenden Abfertigung ausmachten, erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin haben.

7. Da es die Beklagte trotz dieser Krisenanzeichen unterließ, sich über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu informieren, war sie in fahrlässiger Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit, weshalb die Anfechtung berechtigt und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E122479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00117.18D.0814.000

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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