Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026