TE OGH 2017/4/19 6Ob52/17s

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Veröffentlicht am 19.04.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei H* KG, *, vertreten durch Berger Daichendt Grobovscheck Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2017, GZ 22 R 358/16z-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB muss der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs beweisen (RIS-Justiz RS0012186). Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers ist auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können (RIS-Justiz RS0012186 [T6]).Bei der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB muss der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs beweisen (RIS-Justiz RS0012186). Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers ist auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können (RIS-Justiz RS0012186 [T6]).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass der Weg, dessen Benützung der Kläger verbieten lassen will, über die Liegenschaft des Klägers führt.

Die Frage, ob es im Bereich des Grundstücks 19/8 zu einer Verlegung der ursprünglich gebauten Brücke in westliche Richtung gekommen ist, ist für die Entscheidung ebensowenig erheblich wie die Frage, ob die Aufnahme des Wegs in das ländliche Straßennetz ohne zivilrechtliche Bedeutung ist und ob die Voraussetzungen, die in der Verhandlung vom 29. 3. 1960 festgelegt worden seien, nicht erfüllt wurden.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E117936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E117936

Im RIS seit

08.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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