RS OGH 1978/5/22 1Ob32/77, 3Ob668/81, 1Ob28/82, 1Ob37/83, 1Ob11/84, 7Ob653/87, 9ObA93/87, 3Ob572/87,

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Veröffentlicht am 22.05.1978
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Norm

ABGB §1295 Ia3b

Rechtssatz

Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, dh jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Der natürliche Kausalzusammenhang ist notwendige, wenn auch nicht immer ausreichende Voraussetzung der Zurechnung der Folgen eines Ereignisses zum Verantwortungsbereich des Inanspruchgenommenen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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