TE OGH 1988/3/2 3Ob572/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Liselotte H***, Angestellte, 2) Peter H***, Angestellter, und 3) Christian H***, Student, alle Laa a.

d. Thaya, Försterweg 16, alle vertreten durch Dr. Kurt Spätauf, Rechtsanwalt in Mistelbach/Zaya, wider die beklagte Partei N*** N*** G***FT, Maria

Enzersdorf-Südstadt, Johann-Steinböck-Straße 1, vertreten durch Dr. Otto Hellwich, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,854.732,84 S s.A. infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1987, GZ 11 R 102/87-82, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Februar 1987, GZ 55 Cg 127/84-71, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 22.396,37 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.036,03 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. Oktober 1978 kam es im Haus Laa an der Thaya, Försterweg 16, zu einer Explosion, wodurch die Kläger nach ihren Behauptungen Schäden von 957.366,42 S (Erstklägerin), 478.683,21 S (Zweitkläger) und 418.683,21 S (Drittkläger) erlitten haben. Sie begehrten diese Beträge mit der Behauptung, es sei aus einer undichten Gasleitung der beklagten Partei Gas ausgetreten, was die Explosion bewirkt habe. Die beklagte Partei treffe ein Verschulden. Sie hafte aber auch nach § 364 a ABGB. Klärgase aus einer Sickergrube und Flüssiggas, mit dem ein PKW des Zweitklägers betrieben worden sei, schieden als Unfallsursache aus. Es bleibe daher nur die Möglichkeit eines Gasaustrittes aus den Gasleitungen der beklagten Partei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache.

Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:

Die Explosion erfolgte am 3. Oktober 1978 gegen 2 Uhr 30. Die Arbeitnehmer der beklagten Partei stellten nach der Explosion (vor etwa 7 Uhr) bei Vornahme von Messungen keinen Gasaustritt aus den Leitungen der beklagten Partei fest. Gegen 7 Uhr wurde ein Paßstück zwischen der Hauptleitung und der Hauszuleitung entfernt, um der Gefahr eines Gasaustritts im beschädigten Haus der Kläger zu begegnen. Der von den klagenden Parteien erhobene Vorwurf, die beklagte Partei habe später dieses Paßstück gegen ein anderes ausgetauscht und so ein falsches Beweismittel vorgelegt, trifft nicht zu. Am 4. Oktober 1978 führten die Sachverständigen Ing. W*** und Ing. U*** über Auftrag des Strafgerichtes einen Augenschein durch und stellten keine Spuren eines Erdgasaustrittes aus der Hauptleitung der beklagten Partei oder Gasleitungseinrichtungen im Haus der Klägerin fest. Daher ist davon auszugehen, daß die Verbindung von der Gashauptleitung der beklagten Partei zum Haus der Kläger im Zeitpunkt der Explosion dicht war und auch über das Erdreich kein Erdgas einsickerte. Es konnte also nicht festgestellt werde, daß aus Einrichtungen der beklagten Partei Erdgas ausgetreten ist und für die Explosion im Haus der Kläger ursächlich war.

In rechtlicher Hinsicht vertraten die Vorinstanzen die Auffassung, daß dem Klagebegehren mangels eines Beweises des natürlichen Ursachenzusammenhangs zwischen den Gasleitungen der beklagten Partei und dem Eintritt der Explosion weder aus dem Titel des § 364 a ABGB noch aus dem Titel des Schadenersatzes stattgegeben werden könne. Eine Prüfung anderer möglicher Ursachen sei bei diesem Beweisergebnis entbehrlich. Die Kläger hätten nicht den Beweis angetreten, daß eine andere Ursache überhaupt ausscheide, da neben der von ihnen angeführten Kläranlage und dem Flüssiggas für den PKW als Explosionsursache beispielsweise auch die Gasleitungen im Inneren des Hauses der Kläger in Betracht kämen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Gleichgültig, ob sich die Kläger auf das allgemeine Schadenersatzrecht stützen oder ob sie eine Haftung nach § 364 a ABGB oder nach § 10 Abs 1 RohrleitungsG in Anspruch nehmen, immer sind sie für den sogenannten natürlichen Ursachenzusammenhang beweispflichtig. Sie müssen also beweisen, daß das Vorhandensein und der Betrieb der Gasversorgungsleitung der beklagten Partei die Ursache der eingetretenen Explosion ist. Ursächlich im Sinne dieser natürlichen Kausalität ist jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwH).

Ob dieser Beweis hergestellt ist oder nicht, stellt eine in dritter Instanz nicht mehr prüfbare Frage der Beweiswürdigung dar. Es ist richtig, daß grundsätzlich ein Beweis für eine bestimmte Tatsache auch negativ dadurch geführt werden kann, daß alle anderen in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschlossen werden. Ob die Verweigerung einer solchen Beweisführung einen Verfahrensmangel darstellen könnte, der auch noch in dritter Instanz gerügt werden kann, kann dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es neben der Möglichkeit eines Gasaustrittes aus der Sickergrube und der Flüssiggasanlage - nur dazu lagen Beweisanträge der Kläger vor - auch andere Möglichkeiten gebe, beispielsweise eine Defekt in den Gasleitungen innerhalb des Hauses. Damit handelte es sich aber bei der Beurteilung der Frage, ob zu den von den klagenden Parteien aufgezeigten Möglichkeiten noch Beweise aufzunehmen seien, um eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.

Die Voraussetzungen für einen sogenannten Anscheinsbeweis sind nicht gegeben. Zwar genügt nach herrschender Auffassung, wenn der strenge Nachweis eines Kausalablaufes nicht möglich ist, der Nachweis solcher Tatsachen, aus denen auf Grund von Erfahrungssätzen ein bestimmter Geschehensablauf so typisch und daher so wahrscheinlich ist, daß es berechtigt ist, auch für den konkreten Fall einen derartigen gewöhnlichen Ablauf und nicht einen atypischen anzunehmen. Dieser sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann dann dadurch entkräftet werden, daß der Gegner konkrete Tatsachen darlegt, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes als des atypischen ergibt (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 324, 325; Entscheidungen wie SZ 52/136; RZ 1979/24; RZ 1983/14; SZ 56/145).

Die Streitfrage, welcher Bereich auch beim Anscheinsbeweis zur nicht revisiblen Tatfrage gehört und welcher Bereich zur rechtlichen Beurteilung zählt, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen; denn es fehlt schon daran, daß überhaupt irgendein typischer Geschehensablauf erwiesen wäre. Es ist keineswegs so, daß sozusagen jede Explosion in einem Haus typischerweise immer von einer Gasversorgungsleitung verursacht sein muß. Es gibt schon rein theoretisch viele andere Ursachen, wie die Durchführung von chemischen Experimenten, ein Attentat, Defekte in einer Gasleitung im Haus, Geschehnisse in einem Ofen usw. Im vorliegenden Fall liegen zusätzlich noch ganz konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Explosionsursache vor, nämlich die Sickergrube und vor allem das Flüssiggas für den PKW. Es fehlt damit schon an den Voraussetzungen für eine Anwendung des Anscheinsbeweises überhaupt. Zu irgendeiner rechtlichen Beurteilung besteht damit kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00572.87.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19880302_OGH0002_0030OB00572_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten