TE OGH 1987/10/15 7Ob653/87

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans H. J***, Kaufmann, Wien 1.,

Kohlmarkt 7/3/4/47, vertreten durch Dr. Hans Litschauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Theodor R. R*** Gesellschaft mbH, Großküchen- und Konditorausstattungen, Wien 23., Triesterstraße 203, vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 793.461,59 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. März 1987, GZ 1 R 32/87-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. Oktober 1986, GZ 17 Cg 67/86-6, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache dahin zu Recht erkannt, daß das Urteil des Erstgerichtes bestätigt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 64.322,35 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 20.038,-- Barauslagen und S 4.025,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger organisierte im Jahre 1977 zwecks Beteiligung an der Ausschreibung der Planung, Lieferung und Montage der zentralen Einrichtungen der Verpflegungsversorgung im neuen A*** K*** eine Bietgemeinschaft, an der unter anderem die beklagte Partei, die Firma S*** W*** KG S*** & CO, St. Pölten (im folgenden nur Firma S*** W***) und die Firma Johann L*** & S*** Gesellschaft mbH Wien (im folgenden nur Firma L***) teilnahmen. Der Kläger verfaßte das Leistungsverzeichnis, in dem sein Planungshonorar für die gesamte Ausführungsplanung mit 6,5 % und für Planänderungen mit 3 % vom Gesamtpreisanteil ausgewiesen ist. Dem Kläger wurde das Planungshonorar von den Mitgliedern der Bietgemeinschaft und von der Auftraggeberin, der A*** K*** W*** P***- UND E***-A*** (im folgenden nur A***) zugebilligt, weil er die maßgebliche Planungsarbeit geleistet hatte. Auf Wunsch der Auftraggeberin wurde von der beklagten Partei, der Firma S*** W*** und der Firma L*** unter der Bezeichnung A*** V***

N*** A*** K*** eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (im folgenden nur A***) gegründet, der im Jahre 1981 der Auftrag zur Errichtung der Hauptküche und von 50 Teeküchen in den sogenannten Bettentürmen erteilt wurde. Vertragsgrundlage der A*** waren unter anderem die vom Kläger verfaßten Anbote. Das Planungshonorar des Klägers, das nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites ist, sollte auf Wunsch der A*** über die A*** zur Auszahlung gelangen. Zur Zeit der Auftragserteilung bestand bei den Mitgliedern der A*** und beim Kläger die Überzeugung, daß auch der Auftrag für die Einrichtung der damals bereits in Aussicht genommenen aber im einzelnen noch nicht geplanten Teeküchen in den Sonderstationen (Sonderteeküchen) der A*** erteilt werden wird. Es bestand Übereinstimmung darüber, daß der Kläger auch für den Nachfolgeauftrag das vereinbarte Planungshonorar erhalten soll. Eine Vereinbarung für den Fall, daß Nachfolgeaufträge nicht an die A***, sondern an einzelne Mitglieder erteilt werden, wurde nicht getroffen. Im Jahre 1985 wurde von der Rechtsnachfolgerin der A***, der V***-A*** M*** G*** (im folgenden nur V***) der Auftrag zur Lieferung und Montage von 17 Teeküchen in Sonderstationen (Sonderteeküchen) der beklagten Partei erteilt.

Der Kläger behauptet, daß die Auftragserteilung an die beklagte Partei von deren Geschäftsführer entgegen der Vereinbarung mit den A***-Mitgliedern und dem Kläger veranlaßt worden sei. Durch diese vereinbarungswidrige Vorgangsweise der beklagten Partei sei dem Kläger sowohl das Planungshonorar gegenüber der A*** als auch das mit den einzelnen Mitgliedern vereinbarte Honorar entzogen und ihm ein Schaden von insgesamt S 823.221,59 verursacht worden. Der Kläger begehrt den Ersatz dieses Schadens abzüglich einer überhöhten Akontozahlung für den Hauptauftrag von S 29.760,--. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lud die V*** für die Einrichtung der Sonderteeküchen neben anderen Unternehmen nicht nur die A***, sondern auch deren Mitglieder zur Anbotslegung ein, weil eine Anbotskonkurrenz erwünscht war. Tatsächlich machten außer der A*** und der beklagten Partei noch andere Firmen Anbote. Im Anbot der A*** war ein Planungshonorar des Klägers von 6,5 % berücksichtigt, nicht aber im Anbot der beklagten Partei. Der Kläger hat über seine Planungen aus Anlaß des Auftrages vom Jahre 1981 hinaus für die Sonderteeküchen keine spezielle Planungstätigkeit entfaltet, weil er davon ausging, daß nach dem Wunsch des Bauherrn eine Küche wie die andere aussehen sollte. Tatsächlich gibt es bei den von der beklagten Partei eingerichteten Sonderteeküchen nicht nur mehr oder minder geringfügige Ausmaßabweichungen, sondern insgesamt eine vereinfachte Einrichtung. Für diese Sonderteeküchen stammt die Projektplanung vom Ingenieurbüro B*** und die Ausführungsplanung von der Firma S*** W***.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Planungshonorars gegen die beklagte Partei. Dieser könne auch die Annahme des Auftrages für die Einrichtung der Sonderteeküchen nicht als Verschulden angelastet werden. Es sei auch nicht erwiesen, daß sich die beklagte Partei um den Folgeauftrag ausschließlich in der Absicht bemüht habe, den Kläger um seine Honoraransprüche gegen die A*** zu bringen. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und sprach aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist. Es führte eine Beweiswiederholung durch und stellte abweichend vom Erstgericht fest, daß vorerst noch nicht festgestellt werden könne, ob die Planung des Klägers für die Offertlegung der beklagten Partei nicht maßgeblich oder bestimmend gewesen sei. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A*** sei aber ergänzend dahin auszulegen, daß auch für den Fall der Erteilung eines Nachfolgeauftrages an ein Mitglied der A*** unter Verwendung der Planung des Klägers, ein entsprechendes Honorar des Klägers vereinbart worden wäre. Sei daher bei der Planung und Anbietung der Sonderteeküchen durch die beklagte Partei die Planung des Klägers verwendet worden, stünde dem Kläger auch ein Honoraranspruch zu. Die entscheidende Frage der Verwendung der Planung des Klägers sei im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klären.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.

Auszugehen ist davon, daß die Gerichtstätigkeit der Sammlung des Prozeßstoffes der Streitgegenstand bestimmt, also das Klagebegehren und die Tatsachen, auf die sich das Begehren stützt. Der Streitgegenstand zieht dem Recht und der Pflicht des Gerichtes, den Sachverhalt festzustellen, die Grenzen. Das Gericht hat sich somit auf den aus dem Parteienvorbringen hervorgehenden Sachverhalt zu beschränken (RZ 1979/16). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger den ihm entgangenen, detailliert aufgegliederten Honoraranspruch aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, gestützt auf die Behauptung, die beklagte Partei habe vereinbarungswidrig die Auftragserteilung an sie veranlaßt, wodurch dem Kläger sein Honoraranspruch gegen die A*** und deren Gesellschafter, der ihm vereinbarungsgemäß bei Erteilung des Folgeauftrages an die A*** zugestanden wäre, entzogen worden sei. Nur im Rahmen dieses Vorbringens und des daraus abgeleiteten Schadenersatzbegehrens ist der Sachverhalt vom Gericht festzustellen. Auf einen vertraglichen Anspruch sowie darauf, daß die beklagte Partei seine Planungen für ihr Anbot verwendet habe, hat sich der Kläger nicht berufen und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob und inwieweit die Grundplanung des Klägers auch bei den Sonderteeküchen verwendet wurde. Zu prüfen ist lediglich, ob die Bewerbung der beklagten Partei um den Auftrag vereinbarungswidrig war und dem Kläger dadurch ein Schaden verursacht wurde.

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der A*** wurde zwar ein Konkurrenzierungsverbot der Mitglieder nicht vereinbart, ein solches Verbot ergibt sich aber bereits aus § 1186 ABGB, wonach kein Mitglied befugt ist, ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft zu unternehmen. Was unter einem schädlichen Nebengeschäft zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht. Die Vielgestaltigkeit der Verhältnisse erschwert auch die Aufstellung allgemeiner Grundsätze. Als sicher kann jedoch gelten, daß dem Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes solche Geschäfte verboten sind, durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt wird (vgl. Wahle in Klang2 V 601). Da im vorliegenden Fall der Zweck der Gesellschaft auch auf die Bewerbung um Folgeaufträge gerichtet war, hätte die beklagte Partei nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ein Konkurrenzoffert legen dürfen. Die Verletzung des Verbotes, ein schädliches Nebengeschäft zu unternehmen, begründet einen Anspruch der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz (Wahle aaO; Strasser in Rummel ABGB Rdz 9 zu § 1186). Da der Kläger nicht Mitglied der A*** war, erscheint es fraglich, ob auch er aus einer Verbotsverletzung eines Mitgliedes der A*** einen Schadenersatzanspruch ableiten kann. Die Frage kann aber auf sich beruhen, weil es hier schon an entsprechenden Behauptungen dafür fehlt, daß das Verhalten der beklagten Partei kausal für den Schaden des Klägers war. Ursächlich im Sinne der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre (SZ 51/66 mwN). Nach der Vereinbarung mit der A*** sollte zwar der Kläger das für den ersten Auftrag vereinbarte Planungshonorar auch dann erhalten, wenn der A*** ein Folgeauftrag für die Sonderteeküchen erteilt wird. Daß die A*** den Folgeauftrag aber jedenfalls erhalten hätte, wenn die beklagte Partei kein Offert gelegt hätte und demnach der Schaden des Klägers ohne das Verhalten der beklagten Partei nicht eingetreten wäre, wurde nicht einmal behauptet. Einer solchen Behauptung und eines solchen Nachweises hätte es aber bedurft, weil sich aus den Feststellungen ergibt, daß auch andere Unternehmen der V*** Anbote machten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, daß bei Unterbleiben der Anbotslegung durch die beklagte Partei schon die A*** zum Zug gekommen und der Schaden des Klägers dann nicht eingetreten wäre.

Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben und gemäß § 519 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E12125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00653.87.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19871015_OGH0002_0070OB00653_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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