RS OGH 2025/11/26 1Ob659/78; 1Ob584/80; 1Ob43/80; 1Ob600/81; 1Ob49/82; 1Ob544/83; 7Ob628/83; 8Ob28/8

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Veröffentlicht am 22.11.1978
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Rechtssatz

Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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