- RS0058268">1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
- 6 Ob 552/82
Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 552/82
Vgl auch
- RS0058268">1 Ob 501/84
Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111
- RS0058268">5 Ob 593/85
Veröff: JBl 1986,119
- RS0058268">8 Ob 586/85
- RS0058268">1 Ob 508/86
Vgl
- RS0058268">7 Ob 506/87
- RS0058268">8 Ob 694/86
- RS0058268">8 Ob 653/86
Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85
- RS0058268">4 Ob 533/87
Beisatz: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T1)
- RS0058268">6 Ob 644/88
Beis wie T1
- RS0058268">5 Ob 569/89
- RS0058268">2 Ob 533/91
Beisatz: Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung. (T2)
- RS0058268">4 Ob 552/91
Vgl
- RS0058268">4 Ob 547/95
Beis wie T1; Veröff: SZ 68/127
- RS0058268">4 Ob 1630/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95
Beis wie T2
- RS0058268">9 Ob 195/97k
Beis wie T1
- RS0058268">6 Ob 137/00s
- RS0058268">9 Ob 163/02i
Beis wie T1 nur: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. (T3); Beisatz: In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. (T4); Beisatz: § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht. (T5)
- RS0058268">9 Ob 155/03i
Auch; Beis wie T1 nur: Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T6); Beisatz: Gemäß
§ 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. (T7)
- RS0058268">7 Ob 246/07p
Auch; Beisatz: Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden. (T8)
- RS0058268">7 Ob 105/09f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Kreditbelastung für die nicht aufzuteilende Ehewohnung. (T9)
- RS0058268">1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Beis ähnlich wie T1
- RS0058268">1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43
- RS0058268">1 Ob 11/17z
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 1 Ob 11/17z
Beis wie T1; Beisatz: Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach
§ 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b). (T10)
- RS0058268">1 Ob 135/17k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T11)
- 1 Ob 209/17t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf
§ 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T12)
- RS0058268">1 Ob 96/20d
Vgl; Beis wie T10
- RS0058268">1 Ob 113/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10
Beisatz: hier: Erwerb von Gesellschaftsanteilen. (T13)
- RS0058268">1 Ob 169/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 169/23v
vgl; Beisatz wie T10
- RS0058268">1 Ob 201/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 201/23z
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10