TE OGH 1986/1/28 1Ob508/86

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Veröffentlicht am 28.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers mj. Gerhard H***, geboren am 29. Mai 1972, Schüler, Birkfeld, Kaiserfeldgasse 46, vertreten durch die Kollisionskuratorin Helga Mauerhofer, Angestellte, Birkfeld, Gschaid 148, wider den Antragsgegner Franz H***, Monteur, Birkfeld, Kaiserfeldgasse 46, vertreten durch Dr.Helmut Fritz, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 18.November 1985, GZ.1 R 309/85-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 7. Juni 1985, GZ.F 12/83-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die am 13.November 1969 zwischen dem Antragsgegner und Helene K*** geschlossene Ehe, welcher der am 29.5.1973 geborene Antragsteller entstammt, wurde am 30.8.1983 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Helene H***, die am 31.8.1983 den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt hatte, ist am 3.12.1983 verstorben. Ihr Nachlaß wurde dem Antragsgegner mit Beschluß des Bezirksgerichtes Birkfeld vom 24.5.1984 zur Gänze eingeantwortet. Helene H*** beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere jedoch die Zuweisung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld samt dem darauf befindlichen Inventar an sie.

Der Antragsgegner begehrte dagegen, daß deren Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an ihn übertragen werde.

Das Erstgericht hat 1.) die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an den Antragsteller und 2.) die Übertragung des halben Anteils des Antragstellers an der Liegenschaft EZ 411 KG Birkfeld an den Antragsgegner angeordnet, 3.) die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Liegenschaften EZ 406 (Alleineigentum des Antragsgegners) und EZ 545 je KG Birkfeld (Alleineigentum des Antragstellers) aufrechterhalten, 4.) den Antragsgegner verhalten, die auf der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld sichergestellte Kreditforderung der Sparkasse Weiz im Höchstbetrag von S 390.000 zur Rückzahlung zu übernehmen und den Antragsteller insoweit schad- und klaglos zu halten, 5.) an der Ehewohnung im Obergeschoß des Hauses Birkfeld, Kaiserfeldgasse 46 (EZ 162) ein bis 31.12.1987 befristetes Benützungsrecht des Antragsgegners begründet und diesen 6.) zur Räumung der Wohnung nach Ablauf dieser Frist verpflichtet sowie 7.) dem Antragsgegner die Münzsammlung und die Einrichtung der Ehewohnung mit Ausnahme eines Verbaus, des Kühlschranks, des Dunstabzugs, des Geschirrspülers und des E-Herdes ins Eigentum übertragen und ihm die Benützung des ausgenommenen Hausrats bis 31.12.1987 überlassen.

Das Erstgericht stellte fest, die Mutter der Helene H***, Anna K***, habe auf Drängen des Antragsgegners die Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld mit den Grundstücken 45 Baufläche, Wohnhaus Kaiserfeldgasse 46, und 32/3 Garten im Gesamtausmaß von 789 m 2 den Eheleuten H*** mit Vertrag vom 19.1.1979 ins gleichteilige Eigentum übergeben und sich und ihrem Ehegatten Peter K*** lediglich das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht an der von ihnen benützten Wohnung im Erdgeschoß vorbehalten. Diese Dienstbarkeit sei neben einem Veräußerungsverbot zugunsten der Servitutsberechtigten verbüchert worden. Das Haus sei 1965 von Peter und Albin K*** (dem Vater und dem Bruder Helene H***S) durch einen Zubau und durch Aufstockung vergrößert worden. Die Eheleute H*** hätten das Obergeschoß im Jahre 1971, nachdem es adaptiert worden war, bezogen. Die Liegenschaft sei vom Hauptplatz der Marktgemeinde Birkfeld etwa 200 m entfernt, liege an der Landesstraße und sei wasser-, strom- und abwasserversorgt. Das Haus sei ein unterkellerter, zweigeschoßiger Massivbau, dessen Dachgeschoß nur teilweise ausgebaut sei. Die von den Eheleuten K*** benützte Wohnung im Erdgeschoß bestehe aus Küche, Schlafzimmer, Vorraum, Bad, WC, Diele und Balkon, die Wohnung im Obergeschoß (die frühere Ehewohnung) aus Küche, Wohnzimmer, drei weiteren Zimmern, Bad, WC, Abstellraum, zwei Speisekammern und einem Vorraum. Diese Wohnung sei mit Parkettböden, Teppichbelägen und einer Elektroheizung ausgestattet. Im Dachgeschoß sei ein Zimmer eingerichtet, das von den Eheleuten K*** benützt werde. Das Erdgeschoß sei vor etwa 100 Jahren errichtet worden, befinde sich jedoch in gutem Bau- und Erhaltungszustand. Im Nebengebäude befänden sich ein Holzlager- und ein Werksraum. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft betrage S 1,057.800, das Wohnungsrecht sei mit S 109.000 zu bewerten. Die Eheleute K*** stimmten als Verbotsberechtigte zwar der Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an den Antragsteller, nicht aber umgekehrt dessen Anteil an seinen Vater zu. Auf der Liegenschaft (als Haupteinlage) sei eine Kredithöchstbetragsforderung der Sparkasse Weiz von S 390.000 sichergestellt. Die Liegenschaft EZ 411 KG Birkfeld im Ausmaß von 3.899 m 2 weise einen etwa 50-bis 60-jährigen Fichten- und Tannenbestand auf, sei vom Ortskern etwa 2 km entfernt und von den Eheleuten in den Jahren 1974 und 1975 als Geldanlage gekauft worden. Ihr Verkehrswert betrage S 101.374. Die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld, die im Alleineigentum des Antragsgegners stehe, sei von der Ortsmitte etwa 500 m entfernt und mit einer Zufahrt unmittelbar von der Landesstraße aus ausgestattet. Dort habe der Antragsgegner ein eingeschoßiges Gebäude im Ausmaß von 12 x 6 m als Stahlkonstruktion mit Profilblechverkleidung auf Betonfundamenten errichtet. Darin befänden sich eine Werkstätte und ein kleiner beheizbarer Aufenthaltsraum. Dieses Grundstück sei zur Gänze mit Maschendrahtzaun eingefriedet und werde als Lagerplatz für Altautos genutzt. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft betrage S 529.200; sie sei vom Antragsgegner am 29.8.1980 um S 272.000 gekauft worden. Den Kaufpreis habe der Antragsgegner durch ein Darlehen Peter K***S von S 100.000, einen Bankkredit in gleicher Höhe und einen Zuschuß Helene H***S aus ihren Ersparnissen im restlichen Betrag aufgebracht. Der Antragsgegner habe im Laufe der Jahre - vor allem zur Einrichtung einer Autoverwertung - aus seinem Einkommen Investitionen von S 400.000 aufgewendet. Im Betrieb dieser Autoverwertung habe Helene H*** mitgearbeitet; während der berufsbedingten Abwesenheit des Antragsgegners habe sie etwa einmal täglich Kaufinteressenten zum Betrieb begleitet, diesen die Entnahme von Bestandteilen ermöglicht und den Kaufpreis kassiert. Die Eheleute H*** hätten in die Ehewohnung, in die sie eine Elektronachtspeicherheizung eingebaut hätten, etwa S 300.000 bis S 400.000 investiert. Bei verschiedenen Adaptierungsarbeiten hätten Angehörige Helene H***S mitgearbeitet; ihrem Bruder Albin K*** habe sie etwa S 60.000 bezahlt. Soweit es der krebskranken Frau möglich gewesen sei, habe sie an den Arbeiten in der Wohnung mitgewirkt. Sie sei schon bei der Eheschließung und bis 1978 als Kindergartenhelferin tätig gewesen und habe hiefür ein monatliches Nettoeinkommen von etwa S 4.000 erzielt; später habe sie eine Invaliditätspension von etwa S 3.000 monatlich bezogen. Der Antragsgegner habe, als die Ehewohnung adaptiert und eingerichtet worden sei, im Monat etwa S 10.000 bis S 12.000 netto verdient. Derzeit arbeite er in Linz und bewohne dort einen auf Bundesbahngelände abgestellten Wohnwagen. Die Eheleute H*** hätten eine gemeinsame Kasse unterhalten, in die sie ihre Einkommen eingezahlt und aus der sie die Investitionen bestritten hätten. Der gesamte Hausrat sei während der Ehe aus ihrem gemeinsamen Einkommen angeschafft worden. Die dem Antragsgegner überlassenen Einrichtungsgegenstände einschließlich der Münzsammlung, die von den Eheleuten H*** gemeinsam angesammelt worden sei, repräsentierten einen Wert von insgesamt etwa S 40.000. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von gleichwertigen Beiträgen der Eheleute H*** aus und meinte, es entspreche der Billigkeit, daß der Antragsteller die Liegenschaft

EZ 162 KG Birkfeld zur Gänze erhalte. Sie stamme aus der Familie seiner Mutter und die Verbotsberechtigten stimmten auch nur der Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an ihren Enkel zu. Der dem Antragsteller zufließende Wert betrage demnach S 474.000. Die beiden Liegenschaften EZ 411 und 545 je KG Birkfeld - letztere unterliege als eheliches Ersparnis gleichfalls der Aufteilung - sollten hingegen dem Antragsgegner zukommen. Nicht dagegen sei in die Aufteilung die Autoverwertung als Unternehmen einzubeziehen. Da mit der auch auf der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld haftenden Kreditforderung der Sparkasse Weiz der Kaufpreis für die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld mitfinanziert worden sei, habe sie der Antragsgegner allein zurückzuzahlen. Dieser sei bis auf weiteres auf die Ehewohnung angewiesen, so daß ihm ein befristetes Benützungsrecht eingeräumt werde; der Antragsteller wohne ohnehin bei seinen Großeltern und benötige diese Wohnung in nächster Zeit nicht. Das Benützungsrecht sei monatlich mit S 2.500 und insgesamt mit S 120.000 zu bewerten. Demnach stehe dem Wertzuwachs im Vermögen des Antragstellers von S 474.000 ein solcher des Antragsgegners im Betrag von S 475.287 gegenüber, und zwar der halbe Wert der Liegenschaft EZ 411 KG Birkfeld (S 50.687), der halbe Wert der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld (S 264.600), der Hausrat (S 40.000) und der Wert des Benützungsrechtes (S 120.000). Diese Aufteilung entspreche der beiderseitigen Interessenlage. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es stellte ergänzend fest, der Antragsgegner habe den Höchstbetragskredit nur mit S 100.000 ausgenützt und diesen Betrag zum Ankauf der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld verwendet. Er habe die Autoverwertung (einschließlich des gesamten Grundstücks) um einen monatlichen Zins von S 3.500 verpachtet. Im übrigen führte das Gericht zweiter Instanz aus, auch die Liegenschaft EZ 411 KG Birkfeld sei durch den Antrag Helene H***S in das Aufteilungsverfahren miteinbezogen. Die Gleichwertigkeit der Beiträge der Eheleute bezweifle auch der Antragsgegner nicht ernstlich. Es müsse deshalb zwischen den Parteien in erster Linie ein billiger Ausgleich durch Zuteilung von Gegenständen des ehelichen Gebrauchsvermögens und durch Aufteilung der ehelichen Ersparnisse erzielt werden. Nur soweit dies nicht möglich sei, müsse eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Ein solcher billiger Ausgleich sei möglich, so daß dem Antragsgegner die begehrte Ausgleichszahlung für die Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld zu verwehren sei. Da diese Liegenschaft von der Familie Helene H***S stamme, den Eheleuten K*** ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt sei und diese als Verbotsberechtigte nur der Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an ihren Enkel zustimmten, erscheine es gerechtfertigt, die Liegenschaft zur Gänze dem Antragsteller zuzuweisen. Ihm müsse im übrigen auch das Wahlrecht seiner verstorbenen Mutter als des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teils zugebilligt werden. Der Antragsgegner habe den Kredit zur Teilfinanzierung des Ankaufs der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld verwendet, so daß er zur Alleinrückzahlung zu verhalten sei. Da der Kredit schon bei der Bewertung der beiderseitigen Beitragsleistungen der Eheleute H*** in Anschlag gebracht worden sei, könne er bei der wertmäßigen Aufteilung nicht noch einmal berücksichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die schon im Rekurs an die zweite Instanz vom Antragsgegner als Nichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses gerügte angebliche Antragsüberschreitung hat das Rekursgericht mit Recht verneint. Abgesehen davon, daß die behauptete Überschreitung des verfahrenseinleitenden Sachantrags - als ein sinngemäß nach § 405 ZPO zu beurteilender Verfahrensverstoß - im Verfahren außer Streitsachen keine Nichtigkeit bewirkt (EFSlg.39.797; JBl. 1954, 45; 3 Ob 583/84 u.a.; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, 222; vgl. auch Barchetti in ÖJZ 1962, 484) und bloße Verfahrensmängel nicht zum Gegenstand eines nach § 232 Abs.2 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof gemacht werden können, übersieht der Antragsgegner, daß Helene H*** eine Gesamtregelung über die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen herbeiführen wollte und nur in diesem Zusammenhang allein die Übertragung des Hälfteanteils des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an sie, was aber die Absicht beinhaltete, daß dem Antragsgegner als Ausgleich andere Vermögenswerte zukommen könnten.

Im übrigen kommt dem Rechtsmittel des Antragsgegners Berechtigung zu.

Er strebt in erster Linie die Zuweisung der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld an ihn gegen Leistung einer (nicht näher bezifferten) Ausgleichszahlung an den Antragsteller unter Übernahme der darauf lastenden Kreditforderung der Sparkasse Weiz zur Alleinrückzahlung an. Dieses Begehren begründet er mit dem krassen Mißverhältnis der den Parteien zugewiesenen Vermögenswerte, das nur durch eine entsprechende Ausgleichszahlung vermieden werden könne. Da der mj. Antragsteller zu deren Leistung nicht imstande sein werde, müsse die Liegenschaft dem Antragsgegner zugewiesen werden. Das entspreche auch der Billigkeit, weil er auf die Ehewohnung angewiesen sei und der Antragsteller ohnedies im Familienverband seiner Großeltern mütterlicherseits, die durch das lebenslange Wohnungsrecht abgesichert seien, lebe.

Es ist richtig, daß die nacheheliche Aufteilung des Vermögens nach Billigkeit vorzunehmen und dabei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist (§ 83 Abs.1 EheG). Daß die Beiträge der Eheleute H*** einander gleichwertig sind, bezweifelt auch der Antragsgegner nicht. Berücksichtigt man, daß Helene H*** neben der Haushaltsführung und der Betreuung des mj. Antragstellers trotz schwerer Erkrankung weiterhin einem Erwerb nachging und bei der Ausgestaltung der Wohnung nach Kräften mithalf, kann der Antragsgegner durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der beiderseitigen Beiträge nicht beschwert sein. Zu Recht wendet er sich jedoch gegen das Ergebnis der Aufteilung, weil die Vorinstanzen bei der Aufstellung der den beiden Parteien aus dem Gebrauchsvermögen und den Ersparnissen zugewiesenen Vermögenswerte auch die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld in Anschlag gebracht haben. Diese Liegenschaft haben die Eheleute H*** zwar gemeinsam, jedoch zum Betrieb einer Autoverwertung angeschafft (AS 214). Die vom Erstgericht vorgenommene Aufspaltung der Liegenschaft in das Grundstück samt dem darauf errichteten Werkstättengebäude als eheliches Ersparnis und das nicht der Aufteilung unterliegende Unternehmen der Autoverwertung, bestehend aus den Gebrauchtfahrzeugen, den Ersatzteilen und der Werkstätteneinrichtung, widerspricht § 82 Abs.1 Z 3 EheG. Danach unterliegen Sachen im Sinne des § 81 Abs.2 dieses Gesetzes, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Liegenschaften, die zum Betrieb eines Unternehmens angeschafft wurden und zur Gänze dem Unternehmen gewidmet sind, sind nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen (JBl.1985, 365; SZ 54/149 = EFSlg.38.867; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu §§ 81, 82 EheG). Scheidet demnach die Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld aus der Aufteilung aus, trifft die Behauptung des Antragsgegners zu, daß der damit gegebene Unterschied im Wert der den Parteien zugewiesenen Vermögensbestandteile auch vom Gesichtspunkt der Billigkeit aus nicht ohne weiteres zu rechtfertigen ist.

Damit muß aber noch nicht dem Begehren des Antragsgegners entsprochen werden, die Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld ihm zuzuweisen. Es erscheint - darin ist den Vorinstanzen beizupfichten - billig, diese Liegenschaft dem Antragsteller als Erben nach der schuldlos geschiedenen Helene H*** (§ 96 EheG) ins Alleineigentum zu übertragen. Können vom anderen Teil keine schwerwiegenden Gründe - etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die sonst nicht abgewendet werden könnte, - ins Treffen geführt werden, soll der Aufteilungsvorschlag des schuldlosen Teils Berücksichtigung finden; dieser Grundsatz erscheint gerade bei Vermögenswerten, die im gleichteiligen Miteigentum der Parteien stehen, gerechtfertigt (SZ 55/45 u.a.). Schwerwiegende Argumente für seinen Standpunkt bringt der Antragsgegner nicht vor; durch Einräumung eines zeitlich befristeten Benützungsrechts an der Ehewohnung kann seinem derzeitigen Wohnungsbedarf ausreichend Rechnung getragen werden. Als weiteren Grund, der es als billig erscheinen läßt, die Liegenschaft dem Antragsteller zuzuweisen, hat das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Liegenschaft von der Familie Helene H***S stammt und ihre Mutter sich bei der Übergabe lediglich das lebenslange unentgeltliche Wohnungsrecht für sich und ihren Ehegatten an der (kleineren) Erdgeschoßwohnung vorbehalten hat, was bedeutet, daß sie den Eheleuten H*** die Liegenschaft - mit der Einschränkung des Wohnungsrechts - in Wahrheit geschenkt hat. Mit diesem Wohnungsrecht der Großeltern des Antragstellers mütterlicherseits, in deren Pflege und Erziehung er überwiesen ist, ist die Liegenschaft belastet. Dieses Recht müßte der Antragsgegner, würde die Liegenschaft ihm zugewiesen werden, jedenfalls gegen sich gelten lassen. Diese Umstände sind aber auch bei der Bemessung einer allenfalls dem Antragsteller aufzuerlegenden Ausgleichszahlung billigerweise zu berücksichtigen, zumal die Mutter des Antragstellers aus ihren Ersparnissen zur Anschaffung der Liegenschaft EZ 545 KG Birkfeld, die aus der Aufteilung ausscheidet, sehr erheblich beigetragen hat (vgl.JBl. 1984, 606). Im übrigen wäre es angesichts des Alters des Antragstellers auch denkbar, das Benützungsrecht des Antragsgegners an der Ehewohnung auf einen Zeitraum auszudehnen, der dem künftigen Wohnungsbedarf des ersteren nicht vorgreift.

Eine Entscheidung in der Sache kann noch nicht getroffen werden, weil noch nicht beurteilt werden kann, welche Lösung unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigende Rechtslage billig erscheint und ob und inwieweit der Antragsteller auf Grund seiner Vermögenslage - er ist Alleinerbe nach seiner Mutter - imstande sein wird, eine ihm allenfalls billigerweise aufzuerlegende Ausgleichszahlung aufzubringen. Denkbar erscheint es auf Grund der Aktenlage auch, daß ihm seine Großeltern mütterlicherseits beispringen könnten, zumal er in der Revisionsrekursbeantwortung vorgebracht hat, daß seine Großeltern auch für die erforderlichen Aufwendungen auf die Liegenschaft aufkommen würden, soweit diese nicht aus dem Mündelvermögen des Antragstellers aufgebracht werden könnten (AS 279).

Im fortgesetzten Verfahren werden die aufgeworfenen Fragen mit den Parteien zu erörtern und zu klären sein. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu beachten haben, daß mit der auch auf der Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld sichergestellten Kredithöchstbetragsforderung der Sparkasse Weiz von S 390.000 - in welchem Ausmaß sie derzeit noch aushaftet, steht im übrigen nicht eindeutig fest - die zum Unternehmen des Antragsgegners gehörige Liegenschaft angeschafft wurde; sie kann daher bei der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht zu Lasten des Antragstellers in Anschlag gebracht werden. Sollte daher die damit belastete Liegenschaft EZ 162 KG Birkfeld dem Antragsteller zugewiesen werden, müßte dem Antragsgegner wieder die Erfüllungsübernahme aufgetragen werden, ohne daß er hiefür in anderer Weise abzufinden wäre.

Bei der Zuweisung des Wohnungsinventars wird zu beachten sein, daß es schon wegen der mit der Zerreißung des Funktionszusammenhanges im allgemeinen verbundenen Werteinbußen nach Möglichkeit in der Wohnung bleiben soll (SZ 54/79). Dabei werden die einzelnen beweglichen Gegenstände eindeutig zu bezeichnen sein.

Anmerkung

E07458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00508.86.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19860128_OGH0002_0010OB00508_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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