TE OGH 1991/5/15 2Ob533/91

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Christine B*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider den Antragsgegner Otto B*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 31.Jänner 1991, GZ 22 a R 178/90-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 26.September 1990, GZ F 2/90-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß bei der vorliegenden Entscheidung die §§ 13 bis 16 AußStrG in der Fassung der WGN 1989 anzuwenden sind (Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl. 1989/343). Gemäß § 14 AußStrG ist gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 AußStrG nicht gebunden (§ 16 Abs. 3 AußStrG, § 508 a ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich gemäß § 16 Abs. 3 AußStrG, § 510 Abs. 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Im vorliegenden Fall erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig, daß die vom Erstgericht und vom Rekursgericht im Zusammenhang mit der Liegenschaft F***** unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteige. Diese Rechtsfrage ist aber für die Entscheidung irrelevant, da sowohl die Rechtsansicht des Erstgerichtes, als auch jene des Rekursgerichtes zum gleichen Ergebnis geführt haben. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hängt daher nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruches angeführt hat.

Es ist aber auch keine sonstige erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Betreffend die Unternehmen haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, daß einer Unternehmensbeteiligung nur dann Wertanlagecharakter zukommt, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist (GesRZ 1983, 91 = JBl. 1983, 316 = SZ 55/163 = EFSlg. 41.391; 7 Ob 506/87; EvBl. 1988/11; 3 Ob 553/90). Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs. 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung (EFSlg. 57.327; 3 Ob 553/90). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist daher die Sache keineswegs dann anders zu beurteilen, wenn während bestehender Ehe aus dem gemeinsam Erwirtschafteten weitere Unternehmen gegründet werden.

Da sich die Vorinstanzen insoweit auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt haben, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG nicht gegeben.

Betreffend die Liegenschaft "F*****" EZ ***** KG S***** meint die Antragstellerin, es sei nicht ausreichend, ihren Beitrag von damals 2,3 Mill. S nur auf den heutigen Geldwert von 3 Mill. S zu valorisieren. Da in der Zwischenzeit eine Verdoppelung des Liegenschaftswertes eingetreten sei, müsse auch ihr Beitrag wesentlich höher valorisiert werden. Die Antragstellerin vermag mit diesen Ausführungen aber weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, es ist im übrigen auch darauf hinzuweisen, daß sie als Hälfteeigentümerin an der Wertsteigerung der Liegenschaft entsprechend partizipiert.

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der Umstand, daß die ehelichen Errungenschaften zum Teil in Unternehmen investiert wurden, die als solche der Aufteilung entzogen sind, entsprechend dem Grundsatz der Billigkeit dazu führen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen

(GesRZ 1983, 91 = JBl. 1983, 316 = SZ 55/163 = EFSlg. 41.391;

GesRZ 1984, 111 = JBl. 1984, 606 = SZ 57/19; JBl. 1986, 119 =

EFSlg. 48.966; 1 Ob 508/86, 7 Ob 506/87, EvBl. 1988/11; 5 Ob 569/89 ua). Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung (GesRZ 1983, 91 = JBl. 1983, 316 = SZ 55/163 = EFSlg. 41.391).

Da auch in diesem Punkt die Entscheidung der Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übereinstimmt, ist eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 AußStrG nicht gegeben.

Betreffend die Liegenschaft "E*****" vertritt die Antragstellerin die Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt, dem Antragsgegner das Alleineigentum an dieser Liegenschaft zuzusprechen und ihm lediglich eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Wenn schon nicht eine Übertragung des Eigentums an sie gegen entsprechende Reduzierung der Ausgleichszahlung sinnvoll erscheine, wäre zumindest eine Aufteilung dieser Liegenschaft, sei es im Wege der Realteilung, sei es im Wege der Begründung von ideellem Miteigentum, vorzunehmen gewesen.

Hinsichtlich der Ehewohnung macht die Antragstellerin geltend, es sei nicht im mindesten begründet, weshalb ihr diese nicht zur Gänze zugesprochen oder aber der Antragsgegner verpflichtet worden sei, ihr bei Räumung der Wohnung angemessenen Ersatz zu leisten. Ihr Bedarf ergebe sich zwingend aus der Vermögens- und Einkommenssituation, ihrem Gesundheitszustand, ihrer beschränkten Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und den sich daraus ergebenden künftigen Lebensumständen. Da das Gericht bei der Verfügung über die Ehewohnung die gesamten künftigen Lebensumstände der Parteien zu berücksichtigen habe, hätte ihr ein dauerndes Benützungsrecht eingeräumt werden müssen.

Betreffend die Ausgleichszahlung meint die Antragstellerin, daß der Betrag von 3 Mill. S wesentlich zu gering bemessen sei. Es könne nicht angehen, einerseits die Umschichtung von ehelichen Ersparnissen in Unternehmen zu billigen, anderseits bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung die Mitwirkung der Antragstellerin beim Aufbau dieser Unternehmen mit einem geradezu verschwindend geringen Betrag zu berücksichtigen. Den Grundsätzen von Recht und Billigkeit werde hier nicht entsprochen.

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hat gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit zu geschehen, sie soll so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). Die Aufteilung nach Billigkeit schließt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses dann aus, wenn bei der Entscheidung des Einzelfalles vom Ermessen im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze Gebrauch gemacht wird (vgl. 5 Ob 595/90). Die Kasuistik eines Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (VersRdSch 1987, 197). Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen bei der Ausübung des Ermessens von den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgegangen, die Antragstellerin meint auch lediglich, es würde den Grundsätzen der Billigkeit eher entsprechen, ihr die Liegenschaft "E*****" sowie die Ehewohnung zuzuweisen bzw. dem Antragsgegner eine höhere Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Es ist daher auch insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG nicht ersichtlich.

Letztlich meint die Antragstellerin, die bei der Raiffeisenkasse H***** eingegangenen Verbindlichkeiten von rund 1,9 Mill. S würden ebenfalls der Aufteilung unterliegen. Diese Verbindlichkeiten seien während aufrechter Ehe, wenngleich überwiegend nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, entstanden. § 81 Abs. 1 EheG spreche von Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden; dieser Zusammenhang müsse sich auf die Dauer der Ehe, nicht auf die des faktischen Zusammenlebens beziehen. Die Schulden seien im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand zu sehen, da dieser jedenfalls bis zum formalen Ende der Ehe andauere. Diese Ansicht widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründete Schulden, die im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen nach Ansammlung ehelicher Ersparnisse entstanden sind, der Aufteilung unterliegen (EFSlg. 57.311). Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung nicht einzubeziehen. Gleiche Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten (SZ 56/193).

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehen bzw. die Fallgestaltung des Einzelfalles eine beispielgebende Entscheidung ausschließt. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher mangels Vorliegens der im § 14 AußStrG normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (§ 16 AußStrG, § 508 a ZPO).

Anmerkung

E26464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00533.91.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19910515_OGH0002_0020OB00533_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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