TE OGH 1990/11/28 3Ob553/90

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der geschiedenen Ehegatten Walpurga H***, Pensionistin, Gaisberg 63, 5310 Mondsee, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer und Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwälte in Salzburg, und Siegbert H***, Baumeister iR, St. Lorenz 330, 5310 Mondsee, vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der geschiedenen Ehegattin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29.November 1989, GZ R 681/89-58, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 12.Juni 1989, GZ 1 F 1/87-52, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16.Juni 1986, GZ 5 Cg 446/84-18, geschieden. Die Frau beantragte die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr der Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft EZ 265 KG Hof mit dem Haus Gaisberg 63, das sie seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den Auszug des Mannes aus der Ehewohnung am 1. September 1978 allein bewohne, in ihr Eigentum übertragen und der Mann zur Leistung einer Ausgleichszahlung verpflichtet werde. Der Mann trat diesem Begehren mit dem Einwand entgegen, er habe sein Vermögen durch seine Tätigkeit als Unternehmer und aus vor der Ehe angesammelten Ersparnissen geschaffen, und die Frau habe schon mehr erhalten, als ihr zustehe. Der "Bauhof" gehöre zum Unternehmen und sei von der Aufteilung ausgenommen. Die Liegeschaft mit der Ehewohnung habe er vor der Eheschließung erworben; die Frau verfüge über andere Wohnungen und sei auf die frühere Ehewohnung nicht angewiesen. Er habe ihr ohnedies einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft ins Eigentum übertragen.

Das Erstgericht sprach der Frau ausgehend von einem mit S 6,229.329,-- ermittelten, zu gleichen Teilen aufzuteilenden Gesamtwert an ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen zusätzlich zu den der Frau schon zugekommenen Werten von S 2,046.495,-- noch den Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft EZ 265 KG Hof im Wert von S 1,000.000,-- und eine Ausgleichszahlung von S 68.000,-- zu. Es verhielt den Mann zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Frau an diesem Hälfteanteil, so daß die Frau Alleineigentümerin wird, und zur Zahlung von S 68.000,-- an die Frau, wies aber deren Anträge auf Zuspruch einer weiteren Ausgleichszahlung, sowie Anträge des Mannes, ihm die Benützung eines Bootshauses aufzutragen und der Frau die eidliche Darlegung von Sparguthaben aufzutragen, ab.

Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von dem wie folgt festgestellten Sachverhalt aus:

Der Mann war nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft in der Baubranche tätig und übernahm nach Ablegung der Baumeisterprüfung als selbständiger Einzelunternehmer um 1957 einen Baumeisterbetrieb, in dem er zuvor als angestellter Geschäftsführer gearbeitet hatte. Nach dem Tod seiner ersten Frau am 5.Feber 1967 schloß er am 27.Mai 1968 die Ehe mit der Antragstellerin, die damals in München als kaufmännische Angestellte tätig war, nach der Eheschließung ihre dortige Wohnung auflöste und die Einrichtung in die neue Ehewohnung im Haus des Mannes in Gaisberg 63 mitnahm. Zur Zeit der Eheschließung war der Mann Eigentümer der Liegenschaft EZ 265 KG Hof mit dem Haus Gaisberg 63 und des Baumeisterunternehmens, in das er alle Geldmittel eingesetzt hatte, so daß er über keine Ersparnisse verfügte. Als selbständiger Baumeister erzielte der Mann von 1968 bis 1975 einen betriebswirtschaftlichen Gewinn von S 6,834.000,--, wovon S 2,822.000,-- dem Unternehmen zur Erhöhung des Eigenkapitalanteils verblieben.

Am 7.August 1975 gründeten die Eheleute und ein zweites Ehepaar mit einer Beteiligung von je einem Viertel am Stammkapital von S 100.000,-- eine Gesellschaft m.b.H., wobei der Mann die Einlage der Frau bezahlte. Geschäftsführer waren der Mann und der zweite Gesellschafter, die Frau wurde einige wenige Jahre im Unternehmen mit einem vollen Arbeitstag als Angestellte tätig.

Der Mann bezog aus Gutachtertätigkeit, aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und Vermietung des Bauhofes von 1976 bis 1978 S 1,068.000,--.

Davon standen für den Privatverbrauch S 640.000,-- zur Verfügung. Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am 1.September 1978 veräußerte die Frau am 28.Mai 1984 ihren Gesellschaftsanteil an die weitere Gesellschafterin gegen Zahlung von S 374.495,74 (durch Übernahme der Schulden der Frau) und eine monatliche Leibrente von S 8.000,--. Die gesamte Gegenleistung ist mit S 1,046.495,-- zu veranschlagen. Am 26.November 1984 bzw. 11.April 1985 verkaufte der Mann seinen Geschäftsanteil um S 1,000.000,-- an den weiteren Gesellschafter und stellte nach der Abtretung des Geschäftsanteiles an der Gesellschaft, deren Firma geändert wurde, seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer ein.

Im Haus Gaisberg 63 hatte der Mann schon mit seiner ersten Ehefrau gelebt, die einen Hälfteanteil der Liegenschaft am 21. November 1958 gekauft hatte. Diesen Anteil erbte der Mann nach dem Tod seiner ersten Frau. Nach einer Realteilung wurde er Alleineigentümer der neuen EZ 265 und schenkte einen Hälfteanteil der zweiten Frau am 23.Dezember 1977. Während der ehelichen Gemeinschaft mit ihr investierte der Mann in diese Liegenschaft mit der Ehewohnung etwa S 550.000,--.

Die Liegenschaft EZ 656 KG St. Lorenz hatte der Mann am 17. Dezember 1975 um S 514.823,-- als Geldanlage gekauft. Ein am 29. Mai 1979 aufgenommenes Bankdarlehen wurde in den folgenden Jahren zurückbezahlt. Der Wert der Liegenschaft zum Bewertungsstichtag lag bei S 1,335.000,--, wovon zwei Finanzierungsleistungen nach der Aufhebung der Ehegemeinschaft mit S 155.671,--abzuziehen sind. Die Liegenschaft EZ 203 KG St. Lorenz hatte der Mann als Wiese am 23.November 1971 gekauft und als Bauhof seinem Einzelbauunternehmen gewidmet, nachdem er 1972/1973 darauf die entsprechenden Betriebsbaulichkeiten errichtet hatte. Die Liegenschaft, mit der auch Unternehmens-Kredite pfandrechtlich besichert waren, gehörte zum Betriebsvermögen seiner Einzelfirma. Nach der Errichtung der Gesellschaft m.b.H. widmete und vermietete der Mann diesen Bauhof der Gesellschaft. Mit Übergabsvertrag vom 20. April 1984 veräußerte der Mann den Bauhof an Verwandte gegen Einräumung des lebenslangen Fruchtgenusses. Sie wieder verkauften den Bauhof am 12.Dezember 1986 an den Gesellschafter, dem der Mann seinen Geschäftsanteil abgetreten hatte, um S 3,000.000,--. Der Mann erhielt als Abfindung seines Fruchtgenusses S 1,500.000,--. Die Liegenschaft war S 4,500.000,-- wert.

Die Frau bezieht ihre monatliche Leibrente von S 8.000,--, eine Angestelltenpension von S 8.700,-- und eine weitere Pension von S 1.500,-- jeweils im Monat und einen jährlichen Unterhalt von S 42.000,-- vom Mann. Sie verfügt über etwa S 150.000,-- Bargeld. Es steht ihr ein Wohnungsrecht an einem Zimmer in ihrem Elternhaus in Mondsee zu. Sie ist Nutzungsberechtigte einer Genossenschaftskleinwohnung mit 42 m2 Nutzfläche in Salzburg, die sie von ihrer Tante übernommen hat. Das Nutzungsentgelt beträgt monatlich etwa S 1.600,--.

Der Mann hat aus den bei der Veräußerung seines Geschäftsanteiles und der Aufgabe seines Fruchtgenußrechtes erzielten Erlösen etwa S 400.000,-- für Steuern und etwa S 300.000,-- zum Ankauf eines Personenkraftwagens entnommen. Er verwendete Geld zum laufenden Unterhalt und besitzt noch rund S 1,000.000,--. Seine Angestelltenpension beträgt rund S 12.000,-- im Monat.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Aufteilung habe nach den

beiderseitigen Beiträgen zu gleichen Teilen zu erfolgen. In die

Aufteilung seien der Bauhof mit einem Wert von

S 4,500.000,--,

das Haus St. Lorenz 330 EZ 656

KG St. Lorenz mit                      S 1,179.329,--,

und die Investitionen an der EZ 265

KG Hof mit                             S   550.000,--

einzubeziehen, also zusammen ein

Wert von                               S 6,229.329,--,

wovon der Frau bereits als Hälftean-

teil der EZ 265 KG Hof                 S 1,000.000,--

und der Veräußerungserlös ihres

Geschäftsanteiles mit                  S 1,046.495,--

zukamen. Ihr stehe daher zum Ausgleich

auf den halben Wert der Aufteilungs-

masse noch die andere Hälfte der

Liegenschaft EZ 265 KG Hof mit         S 1,000.000,--

und eine Ausgleichszahlung von              68.000,--

zu.

Der Bauhof EZ 203 KG St. Lorenz sei seit der Überführung ins Privatvermögen des Mannes mit Errichtung der Gesellschaft m.b.H., die nur Mieterin gewesen sei, nicht mehr zu einem Unternehmen gehörig und daher in die Aufteilung einzubeziehen. Auch der Gesellschaftsanteil der Frau sei als bloße Wertanlage nicht von der Aufteilung ausgenommen. Der Gesellschaftsanteil des Mannes dagegen sei zu Recht auch von der Frau nicht als zur Aufteilungsmasse gehörig angesehen worden.

Das Rekursgericht gab dem von der Frau erhobenen Rekurs, mit dem sie eine Erhöhung der Ausgleichszahlung auf S 1,637.912,-- anstrebte, nicht Folge und änderte über den Rekurs des Mannes den angefochtenen Beschluß im übrigen dahin ab, daß es den Aufteilungsantrag der Frau abwies. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht meinte, die verschiedene Behandlung der beiden Geschäftsanteile an der Baugesellschaft m.b.H. ergebe sich aus dem unterschiedlichen Einfluß auf die Unternehmensführung: Während der Mann als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer federführend in der Gesellschaft tätig war und daher sein Anteil am Unternehmen nicht als Wertanlage gelte und der Aufteilung entzogen sei, habe die Frau keine organschaftliche Vertretung und mit bloß 25 % Anteil auch keinen maßgeblichen Einfluß auf die Unternehmensführung gehabt. Ihr Geschäftsanteil sei als reine Wertanlage in die Aufteilung einzubeziehen. Der Umfang der Verteilung werde nach den Verhältnissen zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestimmt. Die Bewertung hingegen erfolge nach den Umständen zur Zeit der gerichtlichen Aufteilung. Zu Recht habe das Erstgericht die wertsteigernden Aufwendungen auf die Liegenschaft EZ 265 KG Hof von S 550.000,-- berücksichtigt, während die Liegenschaft selbst nicht der Aufteilung unterliege. Sie sei vom Mann in die Ehe eingebracht worden. Die Frau sei auf die Ehewohnung in diesem Haus nicht angewiesen, weil sie eine zeitgemäße Wohnmöglichkeit in Salzburg und ausreichende monatliche Bezüge habe.

Zu Unrecht habe aber das Erstgericht die Liegenschaft EZ 203

KG St. Lorenz in die Aufteilung einbezogen. Diese Liegenschaft habe

zunächst dem Bauunternehmen des Mannes als Bauhof gedient und danach

dem Unternehmenszweck der Baugesellschaft m.b.H., in deren

Betriebsvermögen sie nur deshalb niht übereignet wurde, um sie dem

Zugriff allfälliger Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Zur Zeit

der Aufhebung der Ehegemeinschaft am 1.September 1978 habe die

Liegenschaft ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zum

Unternehmen gehört. Der Bauhof sei damals nämlich dem Unternehmen

gewidmet gewesen. Scheide man diesen Bauhof aber aus, so stehe der

Frau, die schon den Hälfteanteil der Liegenschaft

EZ 265 KG Hof im Wert von              S 1,000.000,--

und den Gesellschaftsanteil im

Wert von                               S 1,046.495,--

empfangen habe, kein weiterer

Anspruch über die                      S 2,046.495,--

hinaus zu.

Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Frau mit dem Antrag, ihren Aufteilungsanspruch mit S 3,114.664,-- oder allenfalls mit S 1,444.664,-- festzusetzen, aber zumindest den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen. Die Frau wendet sich gegen die Bewertung des ihr während der Ehe zugekommenen und als Wertanlage beurteilten Geschäftsanteiles an der Gesellschaft m.b.H. und meint, es müßten zumindest ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft von S 374.495,74 in Abzug gebracht, sonst aber der Wert im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ermittelt werden. Der "Bauhof" sei rechtsirrig aus der Verteilungsmasse ausgeschieden worden. Es handle sich bei der im Privateigentum des Mannes gestandenen Liegenschaft um eheliche Ersparnisse. Dem Bauunternehmen der Gesellschaft könne die Liegenschaft nicht gewidmet gewesen sein, sonst hätte die Gesellschaft keinen Mietzins zu zahlen gehabt. Ihr Unternehmensanteil sei in Wahrheit nicht bloße Wertanlage und daher bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, weil sie als im Unternehmen angestellte mittätige Ehefrau Mitspracherechte hatte. Dem kann nicht gefolgt werden.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidend ist, ob die bei Aufhebung der ehelichen

Gemeinschaft im Eigentum des Mannes vorhandene Liegenschaft EZ 203

KG St. Lorenz, die als Bauhof der Bauunternehmung gewidmet war und

deren Wert mit S 4,500.000,-- angesetzt wurde, nach § 82 Abs 1

Z 3 EheG als Sache, die zu einem Unternehmen gehört, der

nachehelichen Aufteilung nicht unterliegt. Hat nämlich das

Rekursgericht zutreffend angenommen, daß dieser Bauhof dem

Unternehmen gewidmet und daher der Aufteilung entzogen war, würde

der Wert der Verteilungsmasse

sich auf                               S 1,729.329,--

mindern und die Frau hätte mit         S 1,000.000,--

Wert des ihr geschenkten Hälfteanteils der Liegenschaft EZ 265 KG Hof mit dem Haus Gaisberg 63 bereits mehr als die beanspruchte Hälfte des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens erhalten. Darauf, ob ihr aus der nachehelichen Verteilung noch weiters ein Wert des Geschäftsanteils an der Gesellschaft m.b.H. zugekommen ist, käme es ebensowenig an wie auf den Wert dieses mit den Mitteln des Mannes angeschafften Anteils und ob dieser nur mit dem Kapitalwert der Leibrente von monatlich S 8.000,-- = S 670.000,-- oder auch dem durch Übernahme ihrer Schulden gegenüber der Gesellschaft bezahlten Barkaufpreis von S 374.495,74 anzusetzen ist. Die Entscheidung hängt dann auch nicht davon ab, ob dieser Anteil an dem Unternehmen der Gesellschaft m.b.H. eine bloße Wertanlage war, weil ihr als Angestellter und Minderheitsgesellschafterin weder die Mitwirkung an der Unternehmensführung noch ein maßgeblicher Einfluß darauf zustand (Schwind, EheR2 317; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu §§ 81,82 EheG; SZ 55/163; EvBl 1988/11 ua).

Der Oberste Gerichtshof billigt die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß schon aus der Widmung der Liegenschaft EZ 203 KG St. Lorenz, die auch mit der Errichtung der Gesellschaft m.b.H. und bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht aufgegeben worden war, eine so enge Verknüpfung zwischen dem Grundstück und dem Unternehmenszweck erfolgte, daß es sich dabei um eine Sache handelt, die zu einem Unternehmen gehörte. Es geht dabei zwar nicht darum, daß eine sonst der Aufteilung unterworfene Liegenschaft durch Verpfändung für Betriebsmittelkredite bis zur Höhe des Verkehrswertes dem Unternehmen gewidmet und der Aufteilung entzogen wurde (JBl. 1985, 365). Das 3.841 m2 große Grundstück wurde vom Mann, der damals noch sein Bauunternehmen betrieb, im Jahr 1971 angekauft und für Unternehmenszwecke gewidmet. Er errichtete auf dieser Liegenschaft in den Jahren 1972 und 1973 den Bauhof für sein Unternehmen; 1972 wurden Höchstbetragspfandrechte einverleibt, die erst 1985 gelöscht wurden. Die Liegenschaft gehörte zum Betriebsvermögen. Sie wurde zwar nicht der am 7.August 1975 gegründeten Kapitalhandelsgesellschaft übereignet, die Widmung für die Unternehmenszwecke blieb aber weiter aufrecht und der Bauhof wurde nun von der Gesellschaft genutzt, die dafür ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der Eigentümer des Bauhofes blieb, Miete bezahlte. Die enge Verbindung zwischen dem Unternehmen und dem Bauhof blieb aufrecht, auch als der Mann die Liegenschaft an Verwandte veräußerte, von denen sie dann der in der Gesellschaft verbliebene andere Gesellschafter erwarb. Es ist dabei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen.

Der Zweck der Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 3 EheG liegt in der tunlichsten Erhaltung von Unternehmen und verbietet eine einschränkende Auslegung (EFSlg 57.327). Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden (vgl Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht3 112). Maßgeblich ist, ob der eigentümer die Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet hat (EFSlg 57.336). Daran kann hier kein Zweifel sein, wurde die Liegenschaft doch gleich nach dem Ankauf als Bauhof des Baumeisterbetriebes ausgebaut und eingerichtet. Bis zur maßgeblichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (EFSlg 57.293 uva) wurde diese Widmung zu Unternehmenszwecken nicht beendet, mag auch nun der Gesellschafter und Geschäftsführer seine Liegenschaft der Baugesellschaft m.b.H. entgeltlich zu ihren Zwecken zur Verfügung gestellt haben. Bei der Abgrenzung der einem Unternehmen gewidmeten und daher diesem zugehörigen Sachen von solchen, die nicht zu einem Unternehmen gehören, spielt der Umstand keine Rolle, ob der Regelungszweck der Norm die Ausnahme aus der Aufteilungsmasse rechtfertigt. Das Gesetz scheidet in einer generalisierenden Betrachtungsweise alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus, ohne daß es darauf ankäme, daß bei Einbeziehung in die Aufteilungsmasse der Unternehmensbestand oder Arbeitsplätze gefährdet würden (EFSlg 57.328 ua). Der "Baufhof" blieb, gleich aus welchen Erwägungen eine Veräußerung an die neu gegründete Gesellschaft unterblieb (zB Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinnes; vgl Novotny in ÖJZ 1988, 651), als Unternehmenssitz und als Pfandsache für Unternehmenskredite der nun von der Gesellschaft weitergeführten Bauunternehmung gewidmet. Insoweit unterscheidet sich die Sachlage von der bloßen Vermietung einer Liegenschaft an ein Unternehmen, die nicht ihrerseits als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist (vgl EFSlg 54.560). Mit der Beteiligung des Mannes an der Kapitalhandelsgesellschaft änderte sich an der Widmung des Bauhofes als zu dem Unternehmen gehöriger Sache nichts, auch wenn die Liegenschaft im Eigentum des Mannes blieb und erst später veräußert wurde. Ist aber der Wert dieser Liegenschaft aus der Verteilungsmasse auszuscheiden, bleibt kein Raum für eine Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 265 KG Hof vom Mann auf die Frau oder die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung an sie. Sie hat vom Wert des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens mehr als die Hälfte behalten, nämlich den ihr während der Ehe geschenkten, mit einem Wert von S 1,000.000,-- angesetzten Hälfteanteil der vom Mann in die Ehe eingebrachten Liegenschaft EZ 265 KG Hof.

Die Rechtsprechung hat in Einzelfällen gemeint, es könne der Billigkeit entsprechen, dem Ehegatten eine größere Quote an der vorhandenen Aufteilungsmasse zuzuerkennen, wenn die eheliche Errungenschaft weitgehend in das Unternehmen des anderen Ehegatten eingebracht wurde (so EFSlg 54.566 ua). Dazu besteht aber hier schon deshalb kein Anlaß, weil der Frau durch die Schenkung ohnedies rund 58 % des Wertes der Aufteilungsmasse zugekommen sind und sie überdies einen erheblichen Wert aus dem ihr vom Mann zugewendeten Gesellschaftsanteil schöpfte, gleich ob dieser der Aufteilung unterworfen war oder nicht, so daß sie jedenfalls zumindest den vor ihr selbst zugestandenen weiteren Vermögenswert von rund S 670.000,-- erhielt.

Nach der hier noch anzuwendenden Vorschrift des § 232 Abs 2 AußStrG konnte der für zulässig erklärte Revisionsrekurs nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist daher ausgeschlossen (EFSlg 58.639 uva).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf dem § 234 AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht trotz Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Frau der Billigkeit, weil eine von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängige durch die Umstände des Einzelfalles bedingte Entscheidung zu treffen war (vgl EFSlg 58.643).

Anmerkung

E22575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0030OB00553.9.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19901128_OGH0002_0030OB00553_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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