TE OGH 1987/4/9 8Ob694/86

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Walter S***, Buch- und Offsetdrucker, Bujattigasse 11/A/6, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Theo Petter, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Erika S***, Pensionistin, Baumgasse 41/14/4 b, 1030 Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. August 1986, GZ. 43 R 482/86-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. April 1986, GZ. 8 F 4/83-40, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens über die Revisionsrekurse sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.4.1983, 28 Cg 113, 205/82-11, aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Mit seinem am 21.6.1983 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß die Antragsgegnerin die Ehewohnung in Wien 3., Baumgasse 41/14/4 b, samt Inventar und der Antragsteller den PKW Manta, Baujahr 1973, behalte. Der Antragsteller verzichte auf seine Einlage im Geschäft der Antragsgegnerin von S 250.000,--; die Antragsgegnerin habe ihn aber hinsichtlich des bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien aufgenommenen Kredites, für den er hafte, schad- und klaglos zu halten. Die Pachtrechte an dem Seegrundstück am Neufeldersee Parzelle 89 sowie das Eigentum an dem darauf befindlichen Superädifikat Neufeldersee 4 sowie das Eigentum an dem dort befindlichen Inventar seien auf den Antragsgegner zu übertragen. Die Antragsgegnerin erklärte sich sinngemäß mit der vom Antragsteller ansonsten angestrebten Regelung einverstanden, lehnte aber die Übertragung der Rechte an der Liegenschaft am Neufeldersee samt Haus und Inventar an den Antragsteller ab, weil diese Liegenschaft von ihrem Vater für sie beschafft worden und sie darauf angewiesen sei, ihre Urlaube dort zu verbringen.

Das Erstgericht wies die eheliche Wohnung in Wien 3., Baumgasse 41/14/4 b, der Antragsgegnerin zu (Punkt 1 der Entscheidung), wies das in dieser Wohnung befindliche eheliche Gebrauchsvermögen der Antragsgegnerin zu (Punkt 2), wies den PKW Manta, Baujahr 1973, dem Antragsteller zu (Punkt 3), stellte fest, daß die Geschäftseinlage des Antragstellers im Betrag von S 250.000,-- und der von der Antragsgegnerin zu

ENr.84-730/GK 613 374 115 der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien aufgenommene Kredit nicht der Aufteilung unterliegen und wies den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn hinsichtlich dieses Kredites schad- und klaglos zu halten, zurück (Punkt 4) und wies schließlich die Pachtrechte an der Liegenschaft Neufeldersee 4, Parzelle 89, sowie das Eigentumsrecht an dem auf dieser Liegenschaft errichteten Superädifikat samt darin und darauf befindlichem Gebrauchsvermögen der Antragsgegnerin zu (Punkt 5). Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Die Parteien schlossen am 11.9.1965 die Ehe. Die eheliche Wohnung in Wien 3., Baumgasse 41/14/4 b, wurde von der Antragsgegnerin eingebracht. Es handelte sich dabei um die frühere Mietwohnung ihres Vaters, der seine Mietrechte der Antragsgegnerin übertragen hatte. Die Wohnung war, als der Antragsteller einzog, komplett möbliert. Das Mobiliar wurde im Lauf der Ehejahre über Wunsch des Antragstellers komplett erneuert.

Beide Parteien waren von Beginn der Ehe an berufstätig. Die Antragsgegnerin führte seit 1958 ein Textilgeschäft, aus dem sie zunächst Gewinne von S 5.000,-- bis S 6.000,-- monatlich erwirtschaften konnte; der Antragsteller ist seit 1962 als Offsetdrucker beschäftigt.

Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder. Zu den Kosten der ehelichen Lebensgestaltung trugen sie bis zu der 1982 erfolgten Trennung gemeinsam bei. Die Antragsgegnerin führte den Haushalt. Kurz nach der Eheschließung unterzeichnete die Antragsgegnerin einen Mietvertrag mit der Gutsverwaltung E*** über die Parzelle 89, Neufeldersee 4. Der Antragsteller war damit einverstanden, konnte sich jedoch selbst nicht zum Vertragsabschluß entscheiden. Besondere Kosten (Ablöse) sind anläßlich dieses Pachtvertrages nicht angefallen. In weiterer Folge wurde auf dem Grundstück ein einfaches Holzhaus errichtet. Beim Bau wirkten im ersten Jahr mehrere Mitglieder der Familie der Antragsgegnerin, sie selbst und der Antragsteller mit. Später (unbestritten bis 1969) half von der Familie der Antragsgegnerin nur mehr ihr Vater mit. Die Kosten für den Bau und die Einrichtung wurden aus dem Budget der Parteien getragen. Ob der Vater der Antragsgegnerin finanzielle Unterstützung leistete, blieb strittig. Etwa 1972 war das Badehaus komplett fertig und mit überwiegend vom Antragsteller gebasteltem Mobiliar komplett eingerichtet.

1976 gab die Antragsgegnerin ihr früheres Geschäftslokal auf und mietete ein Lokal in Wien 4., Favoritenstraße 31. Der Antragsteller übergab ihr aus einer Erbschaft für den Umbau des Lokals einen Betrag von S 250.000,--. Weiters nahm die Antragsgegnerin für das Geschäft bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien zu ENr.730/GK 613 374 115 einen Kredit auf, für den der Antragsteller als Bürge und Zahler haftet. Mit Urteil vom 22.10.1985 wies das Handelsgericht Wien zu 32 Cg 292/85 das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur Rückzahlung der S 250.000,-- s.A. zu verpflichten, rechtskräftig ab. Mit diesem Urteil wurde die Antragsgegnerin aber verpflichtet, die Zahlungen im Betrag von S 35.000,--, die der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Bürge für den von ihr aufgenommenen Kredit an die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien geleistet hatte, diesem zu ersetzen. Der Geschäftsgang im neuen Lokal der Antragsgegnerin erwies sich als äußerst schlecht; zuletzt konnten eben noch die Spesen gedeckt werden. Mit Ende 1984 stellte die Antragsgegnerin den Geschäftsbetrieb ein. Hinsichtlich einer allenfalls möglichen Verwertung des beiden Parteien zustehenden Mietrechtes am Geschäftslokal haben sie sich zu 8 Nc 432/85 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 17.12.1985 auf gemeinsame Verhandlungen geeinigt.

Am 4.12.1982 zog der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung aus, wobei er Geschirr, Leintücher, ein TV-Gerät und ein Radio mitnahm.

Mit Urteil des Bezirkgerichtes Hietzing vom 8.1.1985, 3 C 28/83, wurde der Antragsteller gemäß § 68 EheG zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.000,-- an die Antragsgegnerin verpflichtet. Diesem Urteil lag Einkommenslosigkeit der Antragsgegnerin sowie ein monatliches Nettoeinkommen des Antragstellers von über S 25.000,-- zugrunde. Seit 1.8.1985 hat die Antragsgegnerin Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension im Betrag von S 2.796,-- monatlich, seit 1.1.1986 im Betrag von S 2.893,-- monatlich.

Die wirtschaftliche Lage des Antragstellers hat sich vorübergehend wesentlich verschlechtert, da ein Unterhaltsrückstand im Betrag von S 106.452,-- im Exekutionsweg hereingebracht wird. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß mit den in den Punkten 1 bis 3 seiner Entscheidung getroffenen Verfügungen, über die zwischen den Parteien Einvernehmen herrsche, in etwa ein Ausgleich erzielt worden sei. Der Antragsteller habe zum Erwerb der Ehewohnung nichts beigetragen; das ursprünglich darin befindliche Inventar habe ausschließlich vom Vater der Antragsgegnerin gestammt. Die Neuerwerbungen seien dann gemeinsam erfolgt. Da der Antragsteller anläßlich seines Auszuges diverse Sachen aus der Wohnung entfernt habe und ihm der gemeinsame PKW geblieben sei, liege hier jedenfalls keine wesentliche Benachteiligung des Antragstellers vor, die bei der weiteren Aufteilung zu berücksichtigen wäre.

Sowohl die Zuwendung von S 250.000,-- an die Antragsgegnerin durch den Antragsteller als auch die Kreditaufnahme der Antragsgegnerin seien für Geschäftszwecke erfolgt. Diese Vermögensbestandteile unterlägen nicht der Aufteilung. Die Entscheidung über die Rechte bezüglich der Liegenschaft am Neufeldersee habe aus Billigkeitsgründen zugunsten der Antragsgegnerin zu erfolgen. Sie sei wirtschaftlich wesentlich schlechter als der Antragsteller gestellt und daher auf die günstige Urlaubsmöglichkeit weit mehr als er angewiesen. Zur Schaffung der Wohnmöglichkeit hätten beide Parteien gleichwertig beigetragen; jedenfalls bestehe keine derartige Überwertigkeit der Leistungen des Antragstellers, daß eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen könnte. Nach Abzahlung des Unterhaltsrückstandes verbleibe ihm auch bei einer gleichbleibenden Unterhaltsverpflichtung für die Antragsgegnerin ein monatliches Nettoeinkommen von S 21.000,-- für sich, sodaß ihm zahlreiche andere - auch kostenaufwendigere - Urlaubsmöglichkeiten offenstünden. Eine Ausgleichszahlung sei der Antragsgegnerin wirtschaftlich nicht zuzumuten.

Dem gegen die Punkte 4 und 5 der Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem Punkt 4, hob sie aber in ihrem Punkt 5 auf und trug in diesem Umfang dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, daß "die Revision" (richtig der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) zulässig sei.

Das Rekursgericht führte, ausgehend von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, den Gesetzesbestimmungen der §§ 81 ff EheG sei immanent, daß die Folgen der Ehescheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden sollten, sodaß das Ergebnis in seiner Gesamtheit der Billigkeit im Sinne des § 83 EheG entspreche. Liege hinsichtlich eines Teiles des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Teileinigung vor, wie dies im vorliegenden Fall hinsichtlich der ehelichen Wohnung sowie des darin befindlichen Gebrauchsvermögens bzw. auch hinsichtlich des zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen PKW der Fall sei, dann sei bei der gerichtlichen Entscheidung über das restliche der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG unterliegende Vermögen auch auf die durch die Teileinigung bewirkten Vermögensverschiebungen Bedacht zu nehmen. Es sei grundsätzlich unbeachtlich, unter welchem Titel (Schenkung oder Geschäftseinlage) der Betrag von S 250.000,-- vom Antragsteller der Antragsgegnerin hingegeben worden sei. Da er im Sinne des § 82 Abs.1 Z 1 bzw. Z 3 EheG sowohl im einen wie auch im anderen Fall nicht der Aufteilung unterliege, bleibe es gleich, ob ein Ehegatte den anderen durch Widmung von Bargeld ausschließlich für Unternehmenszwecke oder zur Begründung oder Aufstockung bereits vorhandenen im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Vermögens bedenke. Dieser Betrag sei nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Es widerspreche der Billigkeit, würden sowohl Ehewohnung samt Hausrat als auch Pachtgrundstück samt Superädifikat der Antragsgegnerin und nur der 11 Jahre alte PKW dem Antragsteller zugewiesen. Es könne auch die vom Antragsteller unter welchem Titel immer der Antragsgegnerin hingegebene Summe von S 250.000,-- nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden. Es erhebe sich die Frage, inwieweit eine Zuteilung des Pachtgrundes am Neufeldersee an den Antragsteller den anzustellenden Billigkeitserwägungen Rechnung trage. In diesem Zusammenhang sei auf die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sowie auf die daraus resultierenden unterschiedlich gegebenen Wiederbeschaffungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Während die Antragsgegegnerin derzeit rund S 7.000,-- monatlich zur Verfügung habe, bringe der Antragsteller ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund S 25.000,-- ins Verdienen. In Anbetracht des von den Parteien selbst angegebenen Wertes des Pachtgrundes bzw. des darauf errichteten Superädifikates samt Inventar (S 350.000,-- nach Angaben des Antragstellers, ca. S 400.000,-- nach Angaben der Antragsgegnerin) wäre jedoch auch im Falle der Zuweisung des Pachtgrundes an den Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Zahlungen eine (zusätzliche) Ausgleichszahlung zu übernehmen, um eine billige Verteilung zu gewährleisten, die ihm auch wirtschaftlich wesentlich leichter fallen dürfte als der Antragsgegnerin, sofern diese dazu überhaupt in der Lage wäre. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren den Verkehrswert des Pachtgrundstückes am Neufeldersee samt des darauf befindlichen Superädifikates samt Inventar zu ermitteln und mit den Parteien zu erörtern haben, ob der Antragsteller auch unter der Bedingung einer Ausgleichszahlung auf eine Zuweisung des Pachtgrundes an ihn beharre und unter welchen Modalitäten im Falle einer Zuteilung des Pachtgrundes an ihn die Leistung einer Ausgleichszahlung zumutbar erscheine, die den Umständen gemäß als angemessen angesehen werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Streitteile. Die Antragsgegnerin bekämpft sie insoweit, als die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben wurde, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß in diesem Umfang im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Der Antragsteller bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes ihrem gesamten Umfang nach mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, daß die Pachtrechte an der Liegenschaft Neufeldersee 4, Parzelle 89, sowie das Eigentumsrecht an dem auf dieser Liegenschaft errichteten Superädifikat samt darin und darauf befindlichem Gebrauchsvermögen an ihn allein übertragen werde.

Der Antragsteller hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin keine Folge zu geben.

Die Antragsgegnerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet. Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorwegzunehmen ist, daß gemäß § 232 Abs.2 AußStrG der Revisionsrekurs gegen eine im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ergangene Sachentscheidung oder die Sachentscheidung des Erstgerichtes aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes (wenn es sich nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt) nur darauf gegründet werden kann, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (EFSlg. 37.500, 39.912 ua.). Es ist daher weder auf die Rechtsmittelausführungen des Antragstellers, soweit darin das Vorliegen eines Verfahrensmangels behauptet wird, noch auf die Rechtsmittelausführungen der Antragsgegnerin, soweit sie Neuerungen geltend macht, einzugehen.

Das auf dem Pachtgrundstück am Neufeldersee während aufrechter Ehe aus den Mitteln der Streitteile errichtete Superädifikat samt Inventar ist dem Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 Abs.2 EheG zu unterstellen (vgl. SZ 56/42) und unterliegt daher der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG. Für den während aufrechter Ehe vom Antragsteller der Antragsgegnerin übergebenen Geldbetrag von S 250.000,-- trifft dies hingegen nicht zu, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen dieser Betrag der Antragsgegnerin für den Umbau des Geschäftslokales, in dem sie ihr Unternehmen betrieb, übergeben wurde. Es ist irrelevant, ob der Antragsteller diesen Betrag der Antragsgegnerin schenkte oder sich mit dieser Zahlung in irgendeiner Form am Unternehmen der Antragsgegnerin beteiligte. Jedenfalls wurde dieser Geldbetrag dem Unternehmen der Antragsgegnerin gewidmet und in diesem verwendet; auf ihn trifft daher die Ausnahmsbestimmung des § 82 Abs.1 Z 3 EheG zu.

Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung, daß es dann, wenn eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in einem der Aufteilung entzogenen Unternehmen angelegt wurde, der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an der vorhandenen Aufteilungsmasse zuzuerkennen (SZ 55/163; SZ 57/19; JBl. 1986, 119 ua.). Die gleiche Überlegung hat, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, auch Platz zu greifen, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Ehegatte eheliche Errungenschaft dem nicht der Aufteilung unterworfenen Unternehmen des anderen zuführt. Der vom Antragsteller der Antragsgegnerin bezahlte Betrag von S 250.000,-- unterliegt daher nicht der Aufteilung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG; diese Zahlung ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, im Rahmen der nach § 83 Abs.1 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen. Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens Gegenstand der Parteienanträge ist oder bereits eine Teileinigung vorliegt, bei der gerichtlichen Regelung doch das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen ist und alle im konkreten Fall für die anzustellenden Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen sind (EFSlg. 41.366, 41.405, 43.782 ua.). Aus diesem Gesichtspunkt hat das Rekursgericht durchaus mit Recht die Erhebung des Verkehrswertes des Pachtgrundstückes am Neufeldersee samt Superädifikat und Inventar ebenso für erforderlich gehalten wie die Erhebung der für die Auferlegung einer allfälligen Ausgleichszahlung an eine der Parteien maßgeblichen Umstände. Zu ergänzen ist lediglich, daß auch eine Bewertung des sonstigen der Aufteilung unterliegenden Vermögens und der daraus den beiden Streitteilen einvernehmlich zugekommenen bzw. zugewiesenen Teile erforderlich sein wird, weil ohne eine solche Bewertung eine Beurteilung dahin, inwieweit die getroffene Gesamtregelung (unter Einschluß der zwischen den Streitteilen bestehenden Teileinigung) den im § 83 EheG normierten Aufteilungsgrundsätzen entspricht, nicht möglich ist.

Den Revisionsrekursen beider Streitteile muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens über die Revisionsrekurse beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E10791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00694.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19870409_OGH0002_0080OB00694_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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