RS OGH 2025/11/18 1Ob502/84; 4Ob150/83; 4Ob175/85; 3Ob572/87; 1Ob1/88; 3Ob45/88; 2Ob84/88 (2Ob85/88)

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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