Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba - Zechners, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163, dass § 1 Abs 1 AHG im Sinne einer "spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassungen nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden im Sinne des § 1 Abs 1 AHG dar.Eine bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung mag zwar rechtswidrig sein - für die Auffassung Vrba - Zechners, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 163, dass Paragraph eins, Absatz eins, AHG im Sinne einer "spezifischen Rechtswidrigkeit" verstanden werden müsse, sodass rechtlich unrichtige, aber vertretbare Auffassungen nicht rechtswidrig seien, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt -, stellt aber kein Verschulden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG dar.
Entscheidungstexte