Norm
ZPO §63 ffRechtssatz
Durch § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den OGH entzogen.Durch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO sind alle Entscheidungen über die in Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den OGH entzogen.
Entscheidungstexte