TE OGH 2023/4/18 6Ob60/23a

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, Wohnort unbekannt, wider die beklagte Partei M*, wegen Unterlassung (hier wegen Verfahrenshilfe) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2023, GZ 11 Nc 2/22m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Der Kläger begehrt (ua), dem Beklagten zu untersagen, ihn an persönlichen Kontakten und am persönlichen Umgang mit seinen Enkelkindern zu hindern.

[2]       Seinem Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes (Erst-)Gericht zu delegieren, wies das zuständige Oberlandesgericht Wien ab. Den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs stellte es dem Kläger zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts. [2] Seinem Antrag, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an ein anderes (Erst-)Gericht zu delegieren, wies das zuständige Oberlandesgericht Wien ab. Den gegen diesen Beschluss eingebrachten Rekurs stellte es dem Kläger zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts.

[3]       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht (funktionell als Erstgericht) diesen Verfahrenshilfeantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist als absolut unzulässig zurückzuweisen:

[5]       Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; zuletzt 3 Ob 86/22a mwN). [5] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RS0052781; RS0036078). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116). Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände sind generell einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078 [T8]; zuletzt 3 Ob 86/22a mwN).

Textnummer

E138515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00060.23A.0418.000

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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