Norm
ZPO §63 ffRechtssatz
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Rekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe (so schon 7 Ob 642/90).
Entscheidungstexte