TE OGH 2015/1/29 6Ob222/14m

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Veröffentlicht am 29.01.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** B*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, über die „außerordentliche Revision“ (richtig: den Revisionsrekurs) der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 22. Oktober 2014, GZ 5 R 158/14s-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts auf Bewilligung von Verfahrenshilfe dahin ab, dass es den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Gänze abwies.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene - fälschlich als „außerordentliche Revision“ bezeichnete - Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung bzw Versagung der Verfahrenshilfe und deren Umfang (RIS-Justiz RS0052781).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Hierzu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung bzw Versagung der Verfahrenshilfe und deren Umfang (RIS-Justiz RS0052781).

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Textnummer

E110422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00222.14M.0129.000

Im RIS seit

25.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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