Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. J***** H*****, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. April 2014, GZ 2 R 76/14k-20, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. April 2014, GZ 45 Nc 7/13h-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis e, f, Z 3 und Z 5 ZPO.Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis e, f, Ziffer 3 und Ziffer 5, ZPO.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig, weshalb alle Entscheidungen über die in Paragraphen 63 bis 73 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).
Das vorliegende Rechtsmittel ist daher absolut unzulässig.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E108029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00100.14B.0625.000Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014