Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A***** H*****, geboren am *****, wegen Obsorge, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Mutter C***** H*****, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. Juli 2014, GZ 2 R 169/14h-148, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Mutter ist ein Beschluss des Rekursgerichts über die Verpflichtung der Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Nachzahlung gestundeter Beträge nach § 71 Abs 1 ZPO.Gegenstand des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Mutter ist ein Beschluss des Rekursgerichts über die Verpflichtung der Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Nachzahlung gestundeter Beträge nach Paragraph 71, Absatz eins, ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind auch im Verfahren Außerstreitsachen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vgl auch RS0052781). Derartige Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]). Darunter fallen alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände, so unter anderem auch Beschlüsse über das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Verfahrenshilfe oder über die gänzliche oder teilweise Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung die Partei vorläufig befreit war (RIS-Justiz RS0036078; 3 Ob 119/09k).Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sind auch im Verfahren Außerstreitsachen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155; vergleiche auch RS0052781). Derartige Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781 [T3]). Darunter fallen alle Entscheidungen über die in den Paragraphen 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände, so unter anderem auch Beschlüsse über das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Verfahrenshilfe oder über die gänzliche oder teilweise Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung die Partei vorläufig befreit war (RIS-Justiz RS0036078; 3 Ob 119/09k).
Daraus folgt, dass das von der Mutter eingebrachte Rechtsmittel absolut unzulässig ist. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ war daher zurückzuweisen.
Textnummer
E109838European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00124.14I.1219.000Im RIS seit
16.02.2015Zuletzt aktualisiert am
22.05.2019