RS OGH 2026/1/28 6Ob711/79 (6Ob712/79); 1Ob601/88 (1Ob602/88; 1Ob603/88; 1Ob609/88); 6Ob600/88; 7Ob7

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Veröffentlicht am 31.08.1979
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Rechtssatz

Auch im Verfahren außer Streitsachen sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe ebenso wie solche in Angelegenheiten der Verfahrenskosten und der Sachverständigengebühren als unanfechtbar anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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