TE OGH 2021/11/4 5Ob199/21g

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des T* S*, geboren * 2007, und der L* S*, geboren * 2010, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters A* H*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. Juni 2021, GZ 2 R 72/21g-23, mit dem der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 27. April 2021, GZ 1 Pu 51/19p-19, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück.

[2]       Mit seinem – nach den Ergebnissen des vom Erstgericht durchgeführten Verbesserungsverfahrens als Revisonsrekurs zu wertenden – „Einspruch“ bekämpft der Vater diesen Beschluss des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4]       1. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind (auch) in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0017155). Solche Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0052781, RS0036078).

[5]       2. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Formalentscheidungen der zweiten Instanz, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird (RS0044213; RS0012383). Darunter fällt auch die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet.

[6]       3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund dieser absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden Anwaltsunterschrift (RS0005946). Auch auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses ist nicht mehr einzugehen (RS0006451).

Textnummer

E133591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00199.21G.1104.000

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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